Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Konkordat. 607 
Art. XIV. Seine Majestät werden nicht zugeben, daß die katho- 
lische Religion, ihre Gebräuche und Liturgie durch Worte, Thaten oder 
Schriften verächtlich gemacht, oder daß die Vorsteher oder Diener der 
Kirche in Ausübung ihres Amtes, besonders in Wahrung der Glaubens- 
und Sittenlehre und der Kirchenzucht gehindert werden. Da seine könig- 
liche Majestät ferner wollen, daß den Dienern der Religion die ihnen 
nach göttlichen Geboten gebührende Achtung bezeigt werde, so werden 
allerhöchstdieselben nicht gestatten, daß irgend etwas zu deren Herab- 
würdigung oder Verachtung geschehe, sondern vielmehr verfügen, daß 
ihnen von allen Obrigkeiten bei jeder Gelegenheit mit besonderer Achtung 
und in der ihrem Stande gebührenden Art begegnet werde. “) 
Art. XV. Die Erzbischöfe und Bischöfe werden in die Hände 
Seiner königlichen Majestät den Eid der Treue in folgenden Worten 
ablegen: 
„Ich schwöre und gelobe auf Gottes heilige Evangelien Gehorsam 
und Treue Seiner Majestät dem Könige. Ebenso verspreche ich, keine 
Kommunikation zu pflegen, an keinem Ratschlage teilzunehmen und 
keine verdächtige Verbindung, weder im Inlande noch auswärts, zu 
unterhalten, welche der öffentlichen Ruhe schädlich sein könnte, und 
wenn ich von einem Anschlage zum Nachteile des Staates, sei es in 
meiner Diözese oder sonst irgendwo Kenntnis erhalten sollte, solches 
Seiner Majestät anzuzeigen."“ 
Art. XVI. Durch gegenwärtige Uebereinkunft werden die bisher 
in Bayern gegebenen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen, insoweit 
sie derselben entgegen sind, als aufgehoben angesehen werden. 
Art. XVII. Alles übrige, was kirchliche Gegenstände und Per- 
sonen betrifft, wovon in diesen Artikeln nicht ausdrückliche Meldung ge- 
schehen ist, wird nach der Lehre der Kirche und nach der bestehenden und 
angenommenen Disziplin derselben behandelt werden. Sollte aber in Zu- 
kunft sich ein Anstand ergeben, so behalten sich Seine Heiligkeit und 
Seine königliche Majestät vor, Sich darüber zu benehmen und die Sache 
auf freundschaftliche Weise beizulegen. 3) 
Art. XVIII. Beide kontrahierenden Teile versprechen für Sich 
und Ihre Nachfolger die genaue Beobachtung alles dessen, worüber man 
in diesen Artikeln gegenseitig überein gekommen ist, und Seine königliche 
Majestät werden gegenwärtige Uebereinkunft als Staatsgesetz erklären.55) 
Ferner versprechen Seine königliche Majestät für sich und Ihre 
Nachfolger, nie aus irgend einem Grunde den Artikeln dieser Ueberein- 
kunft etwas beizufügen oder daran etwas abzuändern oder dieselben aus- 
zulegen ohne Dazwischenkunft und Mitwirkung des apostolischen Stuhles. 
Art. XIX. Die Auswechslung der Ratifikationen gegenwärtiger 
?s) Vergl. §§ 80 und 81, auch 30 und 50 der 2. Verf.-Beilage und Tit. 
IV § 9 Abs. 5 der Verf.-Urk., ferner desgl. Art. 44 des Pol.-Str.-Ges.-Buches 
und 88 166, 167, 196, auch 339 des Reichs-Str.-Ges.-Buches. 
) Vergl. hiezu § 38 ff. der 2. Verf.-Beilage. 
*5) Vergl. oben Anm. 21a auf S. 524 und Anm. 136 zu § 103 der 
2. Verf.-Beilage.
	        
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