Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

610 8 9Ma. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Protestanten-Edikt. 
a. aus einem Vorstande der protestantischen Konfession; diese 
Funktion soll dem Regierungs-Direktor oder dem ältesten Re— 
gierungsrate derselben Konfession übertragen werden; 
b. aus zwei geistlichen und einem weltlichen protestantischen Rate, 
dann 
c. aus dem notwendigen Unterpersonal. 
§ 5. Die Konsistorialräte haben den Rang der vormaligen Kreis- 
Kirchenräte. Die Besoldungen und respektive Funktionszulagen des 
Konsistorial-Personals werden gleichfalls auf die Staatskasse übernommen. 
§* 6. Die bisherige Verfassung der Distrikts-Dekanatet) und 
Distrikts-Schulinspektionen,) sowie der übrigen Mittelorgane 
wird beibehalten. 
§+ 7. Zur Handhabung der Kirchenverfassung soll in jedem Deka- 
nate eine jährliche Visitation) und am Dekanats-Sitze jährlich eine 
Diözesan-Synode, dann alle vier Jahre eine allgemeine Synode am Sitze 
des Konsistoriums unter der Leitung eines Mitgliedes des Ober-Konsi= 
storiums zur Beratung über Angelegenheiten der protestantischen Kirche 
des Königreichs Bayern') in Gegenwart eines königlichen Kommissärs, 
welcher jedoch an den Beratungen selbst keinen Anteil zu nehmen hat, 
gehalten werden.) 
§ 8. Die theologische Prüfungs-Kommission für die Aufnahms- 
Prüfung der protestantischen Pfarramts-Kandidaten bleibt in Ansbach 
mit dem Konsistorium daselbst, sowie in Speyer mit dem dortigen Kon- 
sitorium für die Kandidaten aus dem Rheinkreise, verbunden. Derselben 
ind auch die Anstellungs-Prüfungen in den jährlich auszuschreibenden 
Konkurs-Terminen übertragen. 
Es soll dabei rücksichtlich der Fragen und Aufgaben, der Zensur 
und Klassifikation ein analoges Verfahren, wie bei den Prüfungen der 
Kandidaten für den Staatsdienst nach der Verordnung vom 9. Dezember 
1817) beobachtet und eingeleitet werden. Im übrigen verbleibt es bei 
4) Hiezu s. §88 15 und 16 des Edikts vom 17. März 1809 (Web. 1, 280):; 
„die Bildung der Mittelstellen für die protestantischen Kirchenangelegenheiten betr.“ 
und „die Spezial-Instruktion für die Distrikts-Dekane vom 8. September 1809 
(Web. 1, 311). Siehe unten 8 231. 
5) Vergl. die Amts-Instruktion für die Distrikts-Schul-Inspekroren vom 
15. September 1808: Web. 1, 224 (auch die Amts-Instruktion für die Lokal- 
Schul-Inspektoren vom gleichen Tag, (Web. 1, 230). Siehe unten § 433. 
) Ueber diese Visitationen s. allerh. Entschl. vom 6. Oktober 1850: „die 
Visitation der Kirchen und Pfarreien durch die protestantischen Dekane betr.“ 
(Web. 4, 186 f.). Ueber die Gebühren in Reichswährung für diese Visitationen 
s. Kult.-Min.-E. vom 26. Oktober 1876 (Web. 11, 659). 
7) Ueber diesen jetzigen Wortlaut s. Anm. 2: Art. II des Gesetzes vom 4. 
Juni 1848. 
*) Ueber den hieher gehörigen Zusatz zu 8 7 s. oben Anm. 2: Art. I des 
Gesetzes vom 4. Juni 1848. Die Vereinigung der beiden Synoden gemäß dieses 
Zusatzes ist nunmehr eine dauernde geworden. S. allerh. Entschl. vom 1. August 
1881 Nr. II Web. 15, 386. Näheres unten § 199. 
*!) An Stelle derselben ist die Verordn. vom 6. März 1830 (Web. 2, 525) 
getreten. 
 
	        
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