Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Protestanten-Edikt. 611 
der Instruktion über die Prüfung der protestantischen Pfarramts-Kan- 
didaten und deren Beförderung vom 23. Jänner 1809 10) und deren 
Modifikation vom 8. November 1813. 11) 
5§. Die allgemeine Unterstützungs-Anstalt für protestantische 
Geistliche des Obermain-, Rezat-, Ober= und Unter-Donau-, Isar= und 
Regenkreises, dann die Versorgungs-Anstalt für Pfarrers-Witwen dieser 
Kreise, bleibt mit ihrer Administration in Nürnberg unter der Leitung 
des Konsistoriums zu Ansbach und der Oberaufsicht des Ober-Konsisto- 
riums nach der bisherigen Verfassung dieser beiden Institute. 15) 
II. Wirkungskreis des Ober-Konsistoriums und der diesem unter- 
geordneten Konsistorien. 
*10. Alle Gegenstände, welche die Aufrechthaltung der Reli- 
gions-Edikte und der Verordnungen über die öffentlichen und bürgerlichen 
Verhältnisse der religiösen Gemeinden und Körperschaften; die Hand- 
habung der gesetzlichen Grenzen zwischen weltlicher und geistlicher Gewalt; 
die Bewahrung und Vertretung der landesfürstlichen Rechte und Inter- 
essen in Bezug auf die Kirchen aller Konfessionen und deren Anstalten 
und Güter; die Handhabung der gesamten Religions= und Kirchen-Polizei 
in allen Beziehungen und besonders in Rücksicht auf alle äußeren Hand- 
lungen der Kirchengemeinden und ihrer Angehörigen betreffen, gehören 
zur Kompetenz der Kreisregierungen und des Staatsministeriums des 
Innern, 19) nach den näheren Bestimmungen der hierüber erlassenen be- 
sonderen Verordnungen über die Formation und den Wirkungskreis der 
obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen vom 27. März 1817, dann 
über den Geschäftskreis der Staatsministerien vom 15. April 1817.11) 
8§ 11. Der Wirkungskreis des Ober-Konsistoriums sowie der ihm 
untergeordneten Konsistorien in den Kreisen ist demnach beschränkt auf 
die Gegenstände der innern Kirchenpolizei; auf die Ausübung des mit 
der Staatsgewalt verbundenen Episkopats und die Leitung der innern 
Kirchen-Angelegenheiten; es steht ihnen hiernach zu: die Aufsicht über 
Kirchenverfassung, Kirchenordnung, Disziplin, Lehrvorträge, Amtsführung 
und Betragen der Geistlichen, Prüfung, Ordination, Anstellung und Be- 
förderung der Kandidaten, Erteilung des Religions-Unterrichts in den 
10) Web. 1, 262. 
1!) Hiezu s. die „neue Redaktion der Beförderungsordnung der protestan- 
tischen Geistlichen“ vom 27. Oktober 1820 (Web. 2, 51). 
12) Hiezu s. die Verordn. vom 26. Juni 1827: „die Ordnung der allge- 
meinen Unterstützungsanstalt für die protestantischen Pfarreien des Königreichs 
Bayern diesseits des Rheins betr.“ (Web. 2, 381 ff.); vergl. auch Verordn, vom 
25. März 1812 (Web. 1, 386). 
Ueber die Pfarrwitwenkasse und Pfarrwitwen-Pensionsanstalt: allerh. Entschl. 
vom 31. Oktober 1826 (Web. 2, 357 und Anm. daselbst); vergl. auch Verordn. 
vom 3. Februar 1814 (Web. 1, 449). 
)) Jetzt: Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulange- 
legenheiten. 
1) Web. 1, 514 ff. und 528 ff. bezw. jetzt Form.-Verordn. vom 17. 
Dezember 1825 (Web. 2, 279 ff.). 
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