Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

614 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Protestanten-Edikt. 
e. über alle Anstellungen und Beförderungen in geistlichen Amts- 
stellen,5) Versetzungen, Degradationen, Suspensionen vom Amte, 
Pensionierungen, Entsetzungen oder Ausschließungen vom geist- 
lichen Amte; 
f. bei Einteilung der Pfarrsprengel und Errichtung neuer Pfarr- 
eien oder Vereinigung mehrerer Gemeinden in eine Pfarrei; 
g. bei Anordnungen außerordentlicher Synodal-Versammlungen; 
h. über die Resultate gehaltener allgemeiner Synodal-Versamm- 
ungen; 
i. über die Annahme neuer Stiftungen zu kirchlichen Zwecken mit 
Vorbehalt der Kompetenz der Kreisregierungen in Ansehung der 
administrativen Beziehungen; 
k. in Fällen, wo ein Benehmen mit andern Staatsministerien er- 
forderlich ist. 
Nebstdem hat dasselbe am Schlusse eines jeden Jahres eine allge- 
meine Uebersicht des kirchlichen Zustandes der protestantischen Gesamt- 
Gemeinde mit den im Laufe des Jahres darin vorgegangenen wichtigen 
Veränderungen mit gutachtlichen Bemerkungen vorzulegen. 
V. Geschäftsgang. 
§ 20. Die Leitung der Geschäfte liegt bei dem Ober-Konsistorium 
dem Präsidenten und bei den untern Konsistorien dem Vorstande und in 
Abwesenheit oder Verhinderung desselben dem ersten Rate ob. 
21. Aller Einlauf wird von dem Vorstande geöffnet und 
präsentiert. Derselbe hat zu sorgen, daß alsbald die Eintragung in das 
mit dem Geschäfts-Protokolle verbundene besondere Einlaufs-Journal be- 
wirkt und die Produkte mit den Vorakten an diejenigen Referenten ver- 
teilt werden, welche er entweder durch eine allgemeine Repartitions-Vor- 
schrift oder in einzelnen Fällen besonders benannt hat. 
8 22. Sämtliche Gegenstände werden mittelst gemeinschaftlicher 
Beratung in förmlichen Sitzungen behandelt; in jeder Woche soll eine 
Sitzung nach der Bestimmung des Vorstandes gehalten werden. 
§ 23. Der Vorstand hält wie in andern Kollegien die Umfrage, 
spricht die Beschlüsse nach der Einheit oder Mehrheit der Stimmen aus 
und läßt dieselben in das Sitzungs-Protokoll eintragen. Bei sich er- 
gebender Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandes entscheidend. 
§ 24 Samtliche Entwürfe werden von dem Proponenten unter- 
zeichnet und von dem Vorstande mit dem Expediatur versehen; der Sekre- 
tär bemerkt auf demselben den Tag der Sitzung mit Hinweisung auf die 
Nummer des Sitzungs-Protokolls und sorgt sodann für die Reinschrift. 
*8) Vergl. hiezu Anm. 5 zu § 4, ferner § 48 der 4. Verf.-Beilage über 
das Patronatsrecht der Standesherren und § 22 der 6. Verf.-Beilage über das 
gleiche Recht der Gutsherren; weiter Anm. 19 zu Art. XI des Konkordats über 
das Präsentationsrecht der Gemeinden, besonders die daselbst angeführte Min.-E. 
vom 11. November 1819 (Web. 2, 31) und Ziff. 152— 154 der Vollz.-Vorschr zum 
Gemeinde-Edikt vom 31. Oktober 1837 (Web. 3, 156 f.). Näheres § lII über 
Präsentationsrechte der Gemeinde.
	        
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