8 17. Reichs-Finanzbehörden. 53
III. Das Reichsmarine-Amt und die kaiserliche Admiralität.
Die Trennung des Oberkommandos von der Verwaltung bei
der Kriegsmarine erfolgte durch kaiserl. Erlaß vom 30. März 1889
Web. 19, 458. Zum Reichsmarineamt ressortiert unter vielem anderen
auch die deutsche Seewarte zu Hamburg, errichtet durch Gesetz vom
9. Januar 1875 (Web. 10, 551 Reichs-Ges.-Bl. S. 11), über deren
Sitz, Geschäftskreis, Errichtung s. Verordn. vom 26. Dezember 1875.
Web. 11, 301.
IV. Das Reichspostamt ?)
mit drei Abteilungen für:
1) Postangelegenheiten,
2) Telegraphen= und Telephonangelegenheiten,
3) Verwaltungsangelegenheiten, (Kaiserl. Verordnung vom 21.
Dezember 1875: Web. 11, 285 und Erlaß vom 23. Februar
1880: Web. 11, 284 Anm. 1).
Unter ihm stehen 40 Oberpostdirektionen (Web. 11, 285
Anm. 2) nebst den dazu gehörigen Post= und Telegraphen-
ämtern, sowie die Reichsdruckerei.
V. Das Reichseisenbahnamt
errichtet auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1873 (Web. 10, 46)
zum Vollzuge des Art. 41—47 der Reichs-Verf. und das ver-
stärkte Reichseisenbahnamt nach § 5 Ziff. 4 des vorstehenden
Gesetzes. Reichs-Ges.-Bl. S. 165 und Regulativ hiezu vom 13. März
1876 Centr.-Bl. S. 197.
Ueber die Kompetenz des Reichseisenbahnamts s. § 4 und 5
des eit. Gesetzes. teichseisenbah s. 8
VI. Die Verwaltung der Reichseisenbahnen mit der General-Direktion
der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg.
Ueber die Errichtung eines Reichsamtes für die Verwaltung
der Reichseisenbahnen siehe Erl. vom 27. Mai 1878, Web. 12, 290;
und über die Bildung eines Eisenbahnrates für die bayerische Staats-
eisenbahnverwaltung V.-O. vom 16. März 1881, Web. 14, 729.
§ 17.
ad B. b. Reichsfinanzbehörden.
I. Das Reichsschatzamt.)
Zur Führung der Finanzverwaltung des Reiches speziell er-
richtet auf Grund des Erlasses vom 14. Juli 1879 (Web. 13, 116;
Reichs-Ges.-Bl. 196).
*) Lab. 1, 355.