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Geschäftsordnung dieser Disziplinarbehörden ist bestimmt durch das
Regulativ vom 18. April 1880 Centr.-Bl. S. 203.
Ihre Kompetenz erstreckt sich selbstverständlich nur auf Reichs-
beamte, nicht auf die Beamten der Einzelstaaten. Im Uebrigen siehe
Laband 1, S. 371—376 und die obenzitierten §5 des Reichsbeamten—
gesetzes. (Web. 9, 732 ff.)
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Die Reichsbeamten.-)
In praktischer Beziehung ist für die Frage, wer als Reichs-
beamter zu gelten hat, das Verzeichnis der Reichsbeamten zu
Grunde zu legen, welches durch die Verordnung vom 30. Juni 1873
(Reichs-Ges.-Bl. S. 169 ff. und 349 und vom 3. Februar 1874
Reichs-Ges.-Bl. S. 13) veröffentlicht worden ist. Siehe hiezu auch
Gesetz vom 30. Juni 1873 „Wohnungsgeldzuschüsse an Reichsbeamte
Iien spec. § 2: Web. 10, 48 f. und Bek. vom 5. Juli 1873: Web.
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Im rechtlichen Sinne erscheint als Reichsbeamter jeder, welcher
zum Reiche in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse steht, vergl.
§ 359 des Straf-Ges.-B.
Nach § 1 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873
(Web. 9, 718; Bamb. 14, 500) ist: „Reichsbeamter im Sinne
dieses Gesetzes jeder, welcher entweder vom Kaiser angestellt oder
nach Vorschrift der Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers
Folge zu leisten hat.“ Hienach gehören zu den Reichsbeamten auch
die nicht vom Kaiser, sondern von den betreffenden Einzelstaaten an-
gestellten deutschen Post= und Telegraphen-, sowie die deutschen
Militärbeamten; nicht aber die Post= und Telegraphenbeamten in
Bayern und Württemberg und die Militärbeamten in Bayern
(ekr. die bayer. Reservat= oder Sonderrechte).
Die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten haben ferner auch
die Reichstagsbeamten nach § 156 des Gesetzes vom 31. März 1873
desgleichen die Beamten der Reichsbank nach § 28 des Gesetzes vom
14. März 1875 (s. oben bei Reichsbank) und die elsaß#lothringischen
Landesbeamten nach Gesetz vom 23. Dezember 1873.4) Siehe auch
noch die Bestimmung des § 157 des Reichsbeamtengesetzes bezügl.
der Personen des Soldatenstandes.
Nach Art. 18 der Reichs-Verf. werden die Reichsbeamten an-
gestellt oder ernannt vom Kaiser. Derselbe läßt diese Beamten auch
für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichenfalles deren Ent-
lassung. Ueber die Beeidigung siehe § 3 des cit. Reichsbeamten-Ges.
und Verordnung vom 29. Juli 1871: Web. 9, 99 (Eidesformel).
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") Laband 1, S. 383—488.
4) Gesetzblatt für Elsaß Lothringen 1873 S. 479.