Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

62 § 22. Die Reichseinnahmen und die Reichsausgaben. 
mehr offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung durch den 
Reichshaushalts-Etat Bestimmung getroffen. Außerdem wird die 
Summe, welche gemäß § 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 
(Reichs-Ges.-Bl. 2077) der Reichskasse von dem Ertrage der Zölle 
und der Tabaksteuer verbleibt, für das Etatsjahr 1895/96 behufs 
Verminderung der Reichsschuld von 130 Millionen auf 143 Milli- 
onen Mark erhöht.“ 
8 22. 
Die Reichseinnahmen und die Reichsausgaben. 
(Laband 2, 847 ff.) 
Nach Art. 70 der Reichs-Verf. dienen zur Bestreitung aller 
gemeinschaftlichen Ausgaben des Reiches zunächst die etwaigen Ueber- 
schüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen 
Verbrauchssteuern und aus dem Post= und Telegraphenwesen fließen- 
den „gemeinschaftlichen" Einnahmen. Soweit nun die Ausgaben der 
Gemeinschaft „deutsches Reich" nicht durch die Einnahmen dieser 
Gemeinschaft gedeckt werden, wird der Rest durch die bereits einge- 
führten Reichsstenern und in letzter Linie durch Beiträge der einzelnen 
Bundesstaaten (Matrikularbeiträge) aufgebracht. 
Es ergeben sich demgemäß als Einnahmen des Reiches: 
A. Die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, 
B. Die „gemeinschaftlichen Einnahmen“ des Art. 70 und resp. 
des Art. 35 (mit Art. 38, 49 und 52) der Reichs-Verf. 
Dies sind 1) die Zölle5) Laband 2, 849—906. 
2) Die Verbrauchssteuern von: 
a. Salz 6) (Laband 2, 871), 
  
  
*) Das Gesetz vom 15. Juli 1879 wurde durch spätere Gesetze mehrfach 
geändert und erhielt sodann auf Grund gesetzlicher Ermächtigung mit Bekannt- 
machung vom 24. Mai 1885 eine neue Fassung: Web. 17, 178 ff., spez. 183. 
5) ZBollgesetze: Z„ 
a. Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, in den bayer. Gesetzen mit Datum 
vom 26. September 1869 Web. 8, 217 und bes. 290 ff., s. auch Zoll- 
vereinsvertrag vom 8. Juli 1867, Web. 7, 39 ff., 
b. Zolltarif vom 15. Juli 1879 Reichs-Ges.-Bl. 207, durch die 
spätere Gesetzgebung mehrfach abgeändert, in neuer Fassung ver- 
öffentlicht durch Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 (Reichs-Ges.-Bl. 
112; Web. 17, 178 ff.) Hiezu wieder Zusätze und Aenderungen durch 
Gesetz vom 18. April 1886 (Reichs-Ges.-Bl. 123, Web. 17, 710); 
Gesetz vom 21. Dezember 1887 (Reichs-Ges.-Bl. 533, Web. 18, 645 
Aenderung der Getreidezölle); 
Gesetz vom 22. April 1892 (Reichs-Ges.-Bl. 601); 
Gesetz vom 14. April 1894 (Reichs-Ges.-Bl. 335, Web. 22, 451; Ein- 
fuhrscheine, Transitlager für Getreide 2c.) und Ausf.-Best. hiezu mit 
Regulativ vom 27. April 1894 (Web. 22, 525 ff.) 
Gesetz vom 18. Mai 1895 (Reichs-Ges.-Bl. 233). 
6#) Salzsteuergesetz vom 16. November 1867 Web. 7, 143 ff. mit Art. 18 
und 19 des Auss.-Ges. zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn. Web. 13, 202 
* 
und Vollzugs-Vorschriften vom 20. November 1867, Web. 7, 150;
	        
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