62 § 22. Die Reichseinnahmen und die Reichsausgaben.
mehr offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung durch den
Reichshaushalts-Etat Bestimmung getroffen. Außerdem wird die
Summe, welche gemäß § 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879
(Reichs-Ges.-Bl. 2077) der Reichskasse von dem Ertrage der Zölle
und der Tabaksteuer verbleibt, für das Etatsjahr 1895/96 behufs
Verminderung der Reichsschuld von 130 Millionen auf 143 Milli-
onen Mark erhöht.“
8 22.
Die Reichseinnahmen und die Reichsausgaben.
(Laband 2, 847 ff.)
Nach Art. 70 der Reichs-Verf. dienen zur Bestreitung aller
gemeinschaftlichen Ausgaben des Reiches zunächst die etwaigen Ueber-
schüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen
Verbrauchssteuern und aus dem Post= und Telegraphenwesen fließen-
den „gemeinschaftlichen" Einnahmen. Soweit nun die Ausgaben der
Gemeinschaft „deutsches Reich" nicht durch die Einnahmen dieser
Gemeinschaft gedeckt werden, wird der Rest durch die bereits einge-
führten Reichsstenern und in letzter Linie durch Beiträge der einzelnen
Bundesstaaten (Matrikularbeiträge) aufgebracht.
Es ergeben sich demgemäß als Einnahmen des Reiches:
A. Die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre,
B. Die „gemeinschaftlichen Einnahmen“ des Art. 70 und resp.
des Art. 35 (mit Art. 38, 49 und 52) der Reichs-Verf.
Dies sind 1) die Zölle5) Laband 2, 849—906.
2) Die Verbrauchssteuern von:
a. Salz 6) (Laband 2, 871),
*) Das Gesetz vom 15. Juli 1879 wurde durch spätere Gesetze mehrfach
geändert und erhielt sodann auf Grund gesetzlicher Ermächtigung mit Bekannt-
machung vom 24. Mai 1885 eine neue Fassung: Web. 17, 178 ff., spez. 183.
5) ZBollgesetze: Z„
a. Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, in den bayer. Gesetzen mit Datum
vom 26. September 1869 Web. 8, 217 und bes. 290 ff., s. auch Zoll-
vereinsvertrag vom 8. Juli 1867, Web. 7, 39 ff.,
b. Zolltarif vom 15. Juli 1879 Reichs-Ges.-Bl. 207, durch die
spätere Gesetzgebung mehrfach abgeändert, in neuer Fassung ver-
öffentlicht durch Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 (Reichs-Ges.-Bl.
112; Web. 17, 178 ff.) Hiezu wieder Zusätze und Aenderungen durch
Gesetz vom 18. April 1886 (Reichs-Ges.-Bl. 123, Web. 17, 710);
Gesetz vom 21. Dezember 1887 (Reichs-Ges.-Bl. 533, Web. 18, 645
Aenderung der Getreidezölle);
Gesetz vom 22. April 1892 (Reichs-Ges.-Bl. 601);
Gesetz vom 14. April 1894 (Reichs-Ges.-Bl. 335, Web. 22, 451; Ein-
fuhrscheine, Transitlager für Getreide 2c.) und Ausf.-Best. hiezu mit
Regulativ vom 27. April 1894 (Web. 22, 525 ff.)
Gesetz vom 18. Mai 1895 (Reichs-Ges.-Bl. 233).
6#) Salzsteuergesetz vom 16. November 1867 Web. 7, 143 ff. mit Art. 18
und 19 des Auss.-Ges. zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn. Web. 13, 202
*
und Vollzugs-Vorschriften vom 20. November 1867, Web. 7, 150;