Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

64 8 22. Die Reichseinnahmen und die Reichsausgaben. 
a. Die Wechselstempelsteuer 1), 
b. Der Spielkartenstempel 12) (Lab. 2, 906), 
. Die sonstigen Reichsstempelabgaben und die Börsensteuer 13). 
Die Inhaberpapiere mit Prämien wurden bereits durch Reichs- 
Ges. vom 8. Juni 1871 (Web. 9, 45 f.) einer Stempelabgabe unter- 
worfen. Ueber die Beschränkung des Verkehrs mit solchen Papieren 
siehe §§ 2 und 3 I. c. Ad a und c siehe Lab. 2, 908—918. 
E. Als weitere Einnahmen sind anzuführen die nach Art. 73 
vRr dieichs· Verf. aufzunehmenden Reichsanleihen (Laband 2, 
37 ff.). 
F. Ewülich gie Matrikularbeiträge. Ueber diese siehe Laband 
„931ff. 
Die Reichsausgaben sind im Principe ebenso „gemein— 
schaftlich" wie die Reichseinnahmen. Selbstverständlich ist aber, daß 
die einzelnen Bundesstaaten, welche durch den Bündnisvertrag sich 
gewisse Materien oder Rechte, welche die übrigen Bundesstaaten gleich- 
falls dem Reiche zur Regelung resp. Ausübung übertrugen, zur eigenen 
Regelung und Ausübung vorbehalten haben, auch nicht verpflichtet 
sind, zu den betr. Ausgaben beizutragen (Lab. 2, 927—931). 
Ueber die diesbezüglichen Befreiungen Bayerns siehe unten „Ver- 
hältnis des Königreichs Bayern zum Reiche“ § 34. 
11) Gesetz vom 10. Juni 1869 und vom 4. Juni 1879, Web. 8, 154 ff. 
Nach § 21 des Gesetzes haben außer den Steuerbehörden alle diejenigen 
Staats= oder Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder 
Polizeigewalt anvertraut ist 2c. die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden 
Wechsel und Anweisungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis 
kommenden Zuwiderhandlungen gegen das Wechselstempelsteuergesetz bei der zu- 
ständigen Behörde d. h. beim kgl. Rentamte (vergl. V.-O. vom 8. Mai 1871, 
Web. 9, 2 f.) zur Anzeige zu bringen; siehe noch Bek. vom 22. November 1881 
und vom 15. und bezw. 29. März 1886, Web. 15, 492 und vom 10. Juli 1882, 
Web. 15, 746 über die nunmehrigen Stempelmarken und Wechselblankets, endlich 
vom 13. Dezember 1869 Web. 8, 460. 
1,) Gesetz vom 3. Juli 1878, Web. 12, 379 und 380 Anm. 1 lit. b. und 
., desgl. Vollz.-Vorschr. vom 6. Juli 1878, 2. November 1878, 11. November 
1878, Web. 12, 386, 480, 496. Reg. über Spielkartenfabriken, Bekanntmachung 
vom 6. Juli 1878, und 7. August 1879, Web. 12, 391 und 13, 172. 
18) Gesetz vom 1. Juli 1881 in neuer Textierung vom 29. Mai resp. 3. 
Juni 1885, Web. 17, 269 ff. und Ausf.-Vorschr. vom 15. September 1885 und 
V.-O. vom 19. September 1885 und Bek. vom 21. September 1885 (letztere beide 
für Bayern spec.), Web. 17, 392 ff. 436 f. und 439 f.; desgl. die ältere allge- 
meine V.-O. vom 16. August 1881, Web. 15, 407, endlich Gesetz vom 27. April 
1894 und die hiezu erlassene Bek. vom 27. April 1894: „Die Redaktion des 
Reichsstempelgesetzes betreffend“", Web. 22, 469 ff., durch welche das Reichsstempel- 
gesetz in neuer Textierung veröffentlicht wird; ferner die Ausf.-Vorschr. hiezu vom 
27. April 1894, Web. 22, 486 ff. und Abänderung derselben, Bek. vom 8. Julie 
1896 (Ges.= und V.-Bl. 373). Das vorstehend erwähnte Gesetz vom 29. Mai 
1885 wurde speziell „das Börsensteuergesetzz genannt. (Siehe auch Börsengesetz 
vom 22. Juni 1896, Reichs-Ges.-Bl. 157 ff. Näheres hierüber unten im speziellen 
Teil bei Volkswirtschaft.)
	        
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