Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 27. Besondere Bestimmungen d. Reichs-Verf. über d. Reichsgesetzgebung. 69 
Mit dem Worte „Gesetzgebung“ soll aber nicht ausgedrückt 
werden, daß die im Art. 4 aufgeführten Materien nur durch Gesetze, 
d. h. in der Form des Gesetzes geregelt werden dürfen, sondern 
es ist die Bestimmung des mehrerwähnten Art. 4 der Reichs-Verf. 
in dem weiteren Sinne aufzufassen, daß das Reich bezüglich der hier 
genannten Angelegenheiten überhaupt die Befugnis zur Regelung 
in irgend einer verfassungsmäßig zugelassenen Art besitze, sei es nun 
durch Gesetz oder durch Verordnung oder durch kaiserl. Erlaß oder 
durch eine andere in der Reichsverfassung vorgesehenen Bestimmung.— 
Wie bereits oben (§ 10 a. E.) erwähnt, findet sich — außer 
der in Zorn's sowie in Pröbst's Commentar zur Reichs-Verf. 
zu Art. 4 S. 17 ff. enthaltenen Zusammenstellung — auch im 
„Termin-Kalender für die bayerischen Juristen 1896“ (— erschienen 
bei J. Schweitzer Verlag in München und herausgegeben von den 
kgl. Landgerichtsräten Wunderer und Reber —) eine sehr genaue 
Zusammenstellung aller bis jetzt erlassenen Reichsgesetze, welche den 
großen Vorzug besitzt, daß sie mit jedem neuen Jahrgange des ge- 
nannten Kalenders ergänzt und daher stets vollständig evident er- 
halten wird. Letzterwähnte Zusammenstellung (von Wunderer) ist 
chronologisch geordnet, während die erstgenannte von Pröbst sich an 
die einzelnen Ziffern des Art. 4 der Reichs-Verf. anschließt und sich 
nicht blos auf Gesetze beschränkt. 
Zu der Wunderer'schen Uebersicht im Juristen-Kalender 1896 
fügen, wir zun- a 1e nur bis 31. Juli 1895 geht, noch folgende von 
ugu « ·s«-·- 
Brlsgex g erlassenen Reichs gesetze bei (Reichs-Ges.= 
1. Gesetz vom 4. März 1896: die Kontrolle des Reichshaushalts 
des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringe % 
Schutzgebiete (Reichs-Ges.-Bn 8 hringen und des Haushaltes der 
2. Etatsgesetze vom 29. März, 8. Juni und 22. Juli 1896 
(Reichs-Ges.-Bl. 61, 86, 87, 153, 664, 666 und 668). 
3. Gesetz vom 16. April 1896 wegen Verwendung überschüssiger 
Reichseinnahmen zur Schuldentilgung (Reichs-Ges.-Bl. 103). 
4. Gesetz betr. Abänderung des Zuckersteuergesetzes vom 27. Mai 
1896 (Reichs-Ges.-Bl. 109). 
5. Gesetz vom 27. Mai 1896: Zur Bekämpfung des unlauteren 
Wettbewerbes (Reichs-Ges.-Bl. 145). 
6. Gesetz vom 27. Mai 1896 betr. den Abgabentarif für den 
Kaiser-Wilhelm-Kanal (Reichs-Ges.-Bl. 150). 
7. Das Börsengesetz vom 22. Juni 1896 (Reichs-Ges.-Bl. 157). 
8. Gesetz vom 28. Juni 1896 über Abänderung der Friedens- 
präsenzstärke des Deutschen Heeres (Reichs-Ges.-Bl. 179). 
9. Gesetz vom 5. Juli 1896 über die Pflichten der Kaufleute 
bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere (Reichs-Ges.-Bl. 183). 
10. Gesetz vom 7. bezw. 18. Juli 1896 über die Deutschen 
Schutztruppen in Afrika (Reichs-Ges.-Bl. 187, 653 und 669).
	        
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