Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

76 831. Verhältnis der Reichsverwaltung zur Verwaltung der Einzelstaaten. 
vollständig überlassen sind, sowohl bezüglich der Geschäfts- 
führung als der Beausfsichtigung. 
2) Diejenigen, welche zwischen den Einzelstaaten und dem Reiche 
in der Art geteilt sind, daß den Einzelstaaten die unmittel- 
bare Geschäftsführung oder die Selbstverwaltung, dagegen 
dem Reiche die oberste Leitung und Beausfsichtigung zuge- 
wiesen ist. 
3) Diejenigen, welche das Reich vollständig, sowohl in Bezug 
auf Geschäftsführung als auf Kontrolle selbst verwaltet. 
ad 1) Alle Angelegenheiten, welche der Selbstgesetzgebung der 
Einzelstaaten anheim gegeben sind, unterliegen auch der 
vollen und freien Verwaltung derselben, selbstverständlich 
jedoch innerhalb des Rahmens der einschlägigen Reichs- 
gesetze, soferne und soweit als etwa diese Verwaltung von 
Neichsgeseten (z. B. Strafrecht oder Prozeßrecht) berührt 
Wird. 
ad 2) Die Zuständigkeit der Verwaltung des Reiches erstreckt 
sich auf dieselben staatlichen Angelegenheiten, welche der 
Gesetzgebung des Reiches unterstehen. (Art. 4 2c. 2c. 
der Reichs-Verf., s. oben § 27 und 28.) 
Diese Verwaltungs-Zuständigkeit erstreckt sich aber 
nach Art. 4 I. c. — in der Regel und abgesehen von 
besonderen Ausnahmen — lediglich auf die Beaufsich- 
tigung seitens des Reiches, nicht auf die eigentliche 
und unmittelbare Geschäftsführung. 
Nach Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 beschließt aber der 
Bundesrat „über die zur Ausführung der Reichs- 
gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungs-Vor- 
schriften und Einrichtungen, soferne nicht durch Reichs- 
gesetz (z. B. Reichs-Verf. Art. 50, 53, 63 und 68) etwas 
anderes bestimmt ist. Der Bundesrat ist somit wohl 
allgemein zuständiges Verordnungsorgan, allein nur für 
die zur Ausführung von Reichsgesetzen nötigen Ver- 
waltungsverordnungen und Verwaltungseinrichtungen, 
nicht aber für Rechtsverordnungen oder sogenannte 
Ausführungsgesetze. Die Kompetenz desselben zur Er- 
lassung der letzteren muß sich stets auf ausdrückliche 
gesetzliche Ermächtigung gründen und kann diese durch 
das betreffende Gesetz auch dem Kaiser oder dem Reichs- 
kanzler oder einer anderen Reichsbehörde oder auch den 
Einzelstaaten erteilt werden. 
Auch sind die nach Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 vom 
Bundesrate erlassenen Verwaltungsvorschriften lediglich 
Instruktionen für die Regierungen der Einzelstaaten und 
deren Behörden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.