76 831. Verhältnis der Reichsverwaltung zur Verwaltung der Einzelstaaten.
vollständig überlassen sind, sowohl bezüglich der Geschäfts-
führung als der Beausfsichtigung.
2) Diejenigen, welche zwischen den Einzelstaaten und dem Reiche
in der Art geteilt sind, daß den Einzelstaaten die unmittel-
bare Geschäftsführung oder die Selbstverwaltung, dagegen
dem Reiche die oberste Leitung und Beausfsichtigung zuge-
wiesen ist.
3) Diejenigen, welche das Reich vollständig, sowohl in Bezug
auf Geschäftsführung als auf Kontrolle selbst verwaltet.
ad 1) Alle Angelegenheiten, welche der Selbstgesetzgebung der
Einzelstaaten anheim gegeben sind, unterliegen auch der
vollen und freien Verwaltung derselben, selbstverständlich
jedoch innerhalb des Rahmens der einschlägigen Reichs-
gesetze, soferne und soweit als etwa diese Verwaltung von
Neichsgeseten (z. B. Strafrecht oder Prozeßrecht) berührt
Wird.
ad 2) Die Zuständigkeit der Verwaltung des Reiches erstreckt
sich auf dieselben staatlichen Angelegenheiten, welche der
Gesetzgebung des Reiches unterstehen. (Art. 4 2c. 2c.
der Reichs-Verf., s. oben § 27 und 28.)
Diese Verwaltungs-Zuständigkeit erstreckt sich aber
nach Art. 4 I. c. — in der Regel und abgesehen von
besonderen Ausnahmen — lediglich auf die Beaufsich-
tigung seitens des Reiches, nicht auf die eigentliche
und unmittelbare Geschäftsführung.
Nach Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 beschließt aber der
Bundesrat „über die zur Ausführung der Reichs-
gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungs-Vor-
schriften und Einrichtungen, soferne nicht durch Reichs-
gesetz (z. B. Reichs-Verf. Art. 50, 53, 63 und 68) etwas
anderes bestimmt ist. Der Bundesrat ist somit wohl
allgemein zuständiges Verordnungsorgan, allein nur für
die zur Ausführung von Reichsgesetzen nötigen Ver-
waltungsverordnungen und Verwaltungseinrichtungen,
nicht aber für Rechtsverordnungen oder sogenannte
Ausführungsgesetze. Die Kompetenz desselben zur Er-
lassung der letzteren muß sich stets auf ausdrückliche
gesetzliche Ermächtigung gründen und kann diese durch
das betreffende Gesetz auch dem Kaiser oder dem Reichs-
kanzler oder einer anderen Reichsbehörde oder auch den
Einzelstaaten erteilt werden.
Auch sind die nach Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 vom
Bundesrate erlassenen Verwaltungsvorschriften lediglich
Instruktionen für die Regierungen der Einzelstaaten und
deren Behörden.