§ 32. Anhang. Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
b. Dem Reiche steht das Recht zur Abschließung von
Verträgen zu. Diese Verträge berechtigen und ver-
pflichten das Reich resp. den Reichsfiskus. 5)
c. Die Leitung der amtlichen Thätigkeit der Reichsver-
waltungsbehörden steht dem Reiche, namens desselben
dem Reichskanzler zu.
d. Der Reichskanzler ist für die gesamte unmittelbare
Reichsverwaltung dem Reichstage und dem Kaiser ver-
antwortlich.
Für die einzelnen Verwaltungszweige resp. ober-
sten Verwaltungsbehörden können, wie auch bereits ge-
schehen, verantwortliche Stellvertreter des Reichskanzlers
ernannt werden. Diese Stellvertretung führen zur Zeit
die meisten Vorstände der obersten Reichsbehörden (als
Staats= oder Unterstaatssekretäre). (Laband 1, 340.)
8 31a.
Anhang.
a. Eine ganz besondere Stellung nimmt Elsaß-Lothringen
im Reiche ein.
Dasselbe ist Reichsland, nicht Bundesmitglied; ist dem—
gemäß nicht im Bundesrate, wohl aber im Reichstage ver—
treten und zwar mit 15 Abgeordneten. Im Uebrigen siehe
hierüber: Laband 1, S. 678—738; Zorn, Comm. zur
Reichs-Verf. 1895 S. 6 f.; spec. das Vereinigungsgesetz
vom 9. Juni 1871 Web. 9, 48 und 49 Anm. 2 und 3,
ferner siehe Anhang III „die Verhältnisse des Reichslandes Elsaß-
Lothringen“ und den Wortlaut der bezüglichen Gesetze vom
25. Juni 1873 (Reichs-Ges.-Bl. 161; Web. 10, 45), 2. Mai
1877 (Reichs-Ges.-Bl. 491; Web. 12, 93), 7. Juli 1887
Reichs-Ges.-Bl. 377; Web. 12, 94 Anm. 2), 4. Juli 1879
(Reichs-Ges.-Bl. 165; Web. 13, 71) betr. die Verfassung
und die Verwaltung in Elsaß-Lothringen, in Pröbst, Com-
mentar zur Reichs-Verf. 2. Aufl. 1895 S. 152—168.
b. Ueber die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz gebiete
siehe Laband 1, S. 739—767. Zorn, Comm. S. 7 und 8.
Pröbst, Commentar zur Reichs-Verf. 1895 S. 10, 194, 217
und 219—236: Reichsgesetze betr.
1) die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom
17. April 1886 bezw. 15. März 1888 (Reichs-Ges.-Bl.
88 S. 75 Web. 18, 767),
2) Gesetz vom 22. März 1891: Die keiserl. Schutztruppe
für Deutsch-Ost-Afrika (Reichs-Ges.-Bl. 53 Web. 20, 559),
*!) Vgl. vorstehende Anm. 4 und Anm. 1 zu § 21.