Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 32. Anhang. Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete. 
b. Dem Reiche steht das Recht zur Abschließung von 
Verträgen zu. Diese Verträge berechtigen und ver- 
pflichten das Reich resp. den Reichsfiskus. 5) 
c. Die Leitung der amtlichen Thätigkeit der Reichsver- 
waltungsbehörden steht dem Reiche, namens desselben 
dem Reichskanzler zu. 
d. Der Reichskanzler ist für die gesamte unmittelbare 
Reichsverwaltung dem Reichstage und dem Kaiser ver- 
antwortlich. 
Für die einzelnen Verwaltungszweige resp. ober- 
sten Verwaltungsbehörden können, wie auch bereits ge- 
schehen, verantwortliche Stellvertreter des Reichskanzlers 
ernannt werden. Diese Stellvertretung führen zur Zeit 
die meisten Vorstände der obersten Reichsbehörden (als 
Staats= oder Unterstaatssekretäre). (Laband 1, 340.) 
8 31a. 
Anhang. 
a. Eine ganz besondere Stellung nimmt Elsaß-Lothringen 
im Reiche ein. 
Dasselbe ist Reichsland, nicht Bundesmitglied; ist dem— 
gemäß nicht im Bundesrate, wohl aber im Reichstage ver— 
treten und zwar mit 15 Abgeordneten. Im Uebrigen siehe 
hierüber: Laband 1, S. 678—738; Zorn, Comm. zur 
Reichs-Verf. 1895 S. 6 f.; spec. das Vereinigungsgesetz 
vom 9. Juni 1871 Web. 9, 48 und 49 Anm. 2 und 3, 
ferner siehe Anhang III „die Verhältnisse des Reichslandes Elsaß- 
Lothringen“ und den Wortlaut der bezüglichen Gesetze vom 
25. Juni 1873 (Reichs-Ges.-Bl. 161; Web. 10, 45), 2. Mai 
1877 (Reichs-Ges.-Bl. 491; Web. 12, 93), 7. Juli 1887 
Reichs-Ges.-Bl. 377; Web. 12, 94 Anm. 2), 4. Juli 1879 
(Reichs-Ges.-Bl. 165; Web. 13, 71) betr. die Verfassung 
und die Verwaltung in Elsaß-Lothringen, in Pröbst, Com- 
mentar zur Reichs-Verf. 2. Aufl. 1895 S. 152—168. 
b. Ueber die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz gebiete 
siehe Laband 1, S. 739—767. Zorn, Comm. S. 7 und 8. 
Pröbst, Commentar zur Reichs-Verf. 1895 S. 10, 194, 217 
und 219—236: Reichsgesetze betr. 
1) die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 
17. April 1886 bezw. 15. März 1888 (Reichs-Ges.-Bl. 
88 S. 75 Web. 18, 767), 
2) Gesetz vom 22. März 1891: Die keiserl. Schutztruppe 
für Deutsch-Ost-Afrika (Reichs-Ges.-Bl. 53 Web. 20, 559), 
*!) Vgl. vorstehende Anm. 4 und Anm. 1 zu § 21.
	        
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