Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

88 8 34. Die speziell bayerischen Reservatrechte. 
rüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisen— 
bahnen aufzustellen. 
4) Nach Art. 52 der Reichs-Verf. ist dem Königreich Bayern 
auch die Einrichtung und Verwaltung des Post= und Tele- 
graphenwesens, desgl. die Einnahme hieraus reserviert; 
ferner die Festsetzung der reglementarischen und Tarifbe- 
stimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, 
sowohl bezüglich der Post als auch der telegraphischen Cor- 
respondenz; desgl. die vertragsmäßige Regelung des un- 
mittelbaren Post= und Telegraphenverkehrs Bayerns mit 
seinen dem Reiche nicht angehörigen Nachbarstaaten. 
5) Nach Ziff. IV des Vers. Schlußprotokolles kann in Bayern 
eine reichsgesetzliche Regelung des Immobiliar-Versicherungs- 
wesens nur mit Zustimmung der bayerischen Regierung 
Geltung erlangen. 
6) Nach der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt der Reichs- 
Verf. resp. nach Ziff. III § 5 des bayer. Vertrages vom 
23. November 1870 „betr. den Beitritt Bayerns zur Ver- 
fassung des deutschen Reiches“ finden die Art. 61—68 der 
Reichs-Verf. über das Reichskriegswesen für Bayern 
gar keine Anwendung, die Art. 57, 59 und 60 haben für 
Bayern Geltung, der Art. 58 mit dem im genannten Ver- 
trage Ziff. III § 5 Abs. 1 aufgeführten Zusatze und treten 
an Stelle der § 61—68 l. c. die in der erwähnten Ziff. III 
§5 5 Abs. 2 des Bündnisvertrages vom 23. November 1870 
aufgeführten Bestimmungen. 5) 
7) Nach der Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt der Reichs- 
Verf. (über die Reichsfinanzen) finden bezügl. der Ausgaben 
für das bayerische Heer (Militär-Etat) die Art. 69 und 
71 der Reichs-Verf. nur nach Maßgabe der in vorstehender 
Ziff. 6 angeführten Bestimmungen des Bündnisvertrages vom 
23. November 1870, und der Art. 72 der Reichs-Verf. nur 
insoweit Anwendung, als dem Bundesrate und dem Reichs- 
tage die Ueberweisung der für das bayerische Heer erforder- 
lichen Summe an Bayern nachzuweisen ist. 
8) Die Thätigkeit bezw. Zuständigkeit der Normalaichungs- 
kommission des Reiches ist in Bayern durch §5 3 des 
Reichsgesetzes vom 26. November 1871 ausgeschlossen.“) 
9) Nach § 47 Abs. III des Bankgesetzes vom 14. März 18757) 
ist die bayer. Regierung berechtigt, bis zum Höchstbetrage 
5) Abgedruckt bei Pröbst, Comm. S. 132—135. 
) Reichs-Ges.-Bl. 1871 S. 397, Web. 9, 159. Nach § 3 des oben cit. 
Gesetzes bleiben Art. 11 und 12 des bayer. Gesetzes über die Maaß= und Ge- 
wichtsordnung vom 29. April 1869 in Kraft. 
i) Reichs-Ges.-Bl. 177, Web. 10, 657.
	        
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