88 8 34. Die speziell bayerischen Reservatrechte.
rüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisen—
bahnen aufzustellen.
4) Nach Art. 52 der Reichs-Verf. ist dem Königreich Bayern
auch die Einrichtung und Verwaltung des Post= und Tele-
graphenwesens, desgl. die Einnahme hieraus reserviert;
ferner die Festsetzung der reglementarischen und Tarifbe-
stimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns,
sowohl bezüglich der Post als auch der telegraphischen Cor-
respondenz; desgl. die vertragsmäßige Regelung des un-
mittelbaren Post= und Telegraphenverkehrs Bayerns mit
seinen dem Reiche nicht angehörigen Nachbarstaaten.
5) Nach Ziff. IV des Vers. Schlußprotokolles kann in Bayern
eine reichsgesetzliche Regelung des Immobiliar-Versicherungs-
wesens nur mit Zustimmung der bayerischen Regierung
Geltung erlangen.
6) Nach der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt der Reichs-
Verf. resp. nach Ziff. III § 5 des bayer. Vertrages vom
23. November 1870 „betr. den Beitritt Bayerns zur Ver-
fassung des deutschen Reiches“ finden die Art. 61—68 der
Reichs-Verf. über das Reichskriegswesen für Bayern
gar keine Anwendung, die Art. 57, 59 und 60 haben für
Bayern Geltung, der Art. 58 mit dem im genannten Ver-
trage Ziff. III § 5 Abs. 1 aufgeführten Zusatze und treten
an Stelle der § 61—68 l. c. die in der erwähnten Ziff. III
§5 5 Abs. 2 des Bündnisvertrages vom 23. November 1870
aufgeführten Bestimmungen. 5)
7) Nach der Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt der Reichs-
Verf. (über die Reichsfinanzen) finden bezügl. der Ausgaben
für das bayerische Heer (Militär-Etat) die Art. 69 und
71 der Reichs-Verf. nur nach Maßgabe der in vorstehender
Ziff. 6 angeführten Bestimmungen des Bündnisvertrages vom
23. November 1870, und der Art. 72 der Reichs-Verf. nur
insoweit Anwendung, als dem Bundesrate und dem Reichs-
tage die Ueberweisung der für das bayerische Heer erforder-
lichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
8) Die Thätigkeit bezw. Zuständigkeit der Normalaichungs-
kommission des Reiches ist in Bayern durch §5 3 des
Reichsgesetzes vom 26. November 1871 ausgeschlossen.“)
9) Nach § 47 Abs. III des Bankgesetzes vom 14. März 18757)
ist die bayer. Regierung berechtigt, bis zum Höchstbetrage
5) Abgedruckt bei Pröbst, Comm. S. 132—135.
) Reichs-Ges.-Bl. 1871 S. 397, Web. 9, 159. Nach § 3 des oben cit.
Gesetzes bleiben Art. 11 und 12 des bayer. Gesetzes über die Maaß= und Ge-
wichtsordnung vom 29. April 1869 in Kraft.
i) Reichs-Ges.-Bl. 177, Web. 10, 657.