8 34. Die speziell bayerischen Reservatrechte. 89
von 70 Millionen Mark die Befugnis zur Ausgabe von
Banknoten für die in Bayern bestehende Notenbank zu er—
weitern oder diese Befugnis unter der dort angegebenen
Bedingung einer anderen Bank zu erteilen.
Ferner hat Bayern noch bezüglich der inneren Organi-
sation des Reiches und der Vertretung desselben nach außen
folgende Sonderrechte:
10) Nach Art. 6 der Reichs-Verfassung hat Bayern sechs (statt
der ihm eigentlich nur zukommenden vier) Stimmen im
Bundesrate.
11) Nach Art. 8 Abs. II der Reichs-Verf. hat Bayern im Aus-
schuß für das Landesheer und die Festungen einen stän-
digen Sitz.
12) Nach Art. 8 Abs. III I. c. hat Bayern nicht blos einen
ständigen Sitz, sondern auch den Vorsitz im Bundesrats-
Ausschusse für die auswärtigen Angelegenheiten.
13) Nach Schlußprotokoll vom 23. November 1870 Ziff. VII
soll — mit Zustimmung des Königs von Bayern — den
kgl. bayer. Gesandten an den Höfen, an welchen solche be-
glaubigt sind, Vollmacht erteilt werden, die Gesandten des
Reiches in Verhinderungsfällen zu vertreten.
Durch Schlußprotokoll Ziff. IX wird es als ein Recht der
bayerischen Regierung anerkannt, daß ihr Vertreter im Falle
der echimerunn Preußens den Vorsitz im Bundesrate führe.
Außerdem gibt es auch noch einzelne minder wichtige
Sonderrechte, „welche in gewissen I’nangiellen Begünstigungen
bestehen t soferne überhaupt die Bezeichnung „Sonderrechte"
auf sie Anwendung finden kann, da sie eigentlich keine beson-
deren Rechte, sondern vielmehr ganz naturgemäße Befreiungen
von Verpflichtungen oder ebenso selbstverständliche Vergüt-
ungen für Auslagen sind, zu denen beizutragen Bayern eben
infolge sogenannter „Reservatrechte"“ nicht verbunden sein kann.
Von diesen letztgenannten finanziellen Begünstigungen können
folgende hier angeführt werden: «
1) Zu den Ausgaben des Reiches auf das „Bundesamt für
das Heimatwesen“ hat Bayern Nichts beizusteuern.
2) Die Kosten des Reichseisenbahnamtes werden nur mit
25% von allen deutschen Staaten getragen; an den
übrigen 75% hat Bayern Nichts zu leisten.
3) Zu den Kosten der Kontrolle der Biersteuer und der
Uebergangsabgaben von Bier hat Bayern Nichts beizu-
tragen.
4) Bezüglich Post= und Telegraphenverwaltung hat Bayern
lediglich einen Beitrag zur Centralverwaltung zu leisten,
ebenso
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