Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 34. Die speziell bayerischen Reservatrechte. 89 
von 70 Millionen Mark die Befugnis zur Ausgabe von 
Banknoten für die in Bayern bestehende Notenbank zu er— 
weitern oder diese Befugnis unter der dort angegebenen 
Bedingung einer anderen Bank zu erteilen. 
Ferner hat Bayern noch bezüglich der inneren Organi- 
sation des Reiches und der Vertretung desselben nach außen 
folgende Sonderrechte: 
10) Nach Art. 6 der Reichs-Verfassung hat Bayern sechs (statt 
der ihm eigentlich nur zukommenden vier) Stimmen im 
Bundesrate. 
11) Nach Art. 8 Abs. II der Reichs-Verf. hat Bayern im Aus- 
schuß für das Landesheer und die Festungen einen stän- 
digen Sitz. 
12) Nach Art. 8 Abs. III I. c. hat Bayern nicht blos einen 
ständigen Sitz, sondern auch den Vorsitz im Bundesrats- 
Ausschusse für die auswärtigen Angelegenheiten. 
13) Nach Schlußprotokoll vom 23. November 1870 Ziff. VII 
soll — mit Zustimmung des Königs von Bayern — den 
kgl. bayer. Gesandten an den Höfen, an welchen solche be- 
glaubigt sind, Vollmacht erteilt werden, die Gesandten des 
Reiches in Verhinderungsfällen zu vertreten. 
Durch Schlußprotokoll Ziff. IX wird es als ein Recht der 
bayerischen Regierung anerkannt, daß ihr Vertreter im Falle 
der echimerunn Preußens den Vorsitz im Bundesrate führe. 
Außerdem gibt es auch noch einzelne minder wichtige 
Sonderrechte, „welche in gewissen I’nangiellen Begünstigungen 
bestehen t soferne überhaupt die Bezeichnung „Sonderrechte" 
auf sie Anwendung finden kann, da sie eigentlich keine beson- 
deren Rechte, sondern vielmehr ganz naturgemäße Befreiungen 
von Verpflichtungen oder ebenso selbstverständliche Vergüt- 
ungen für Auslagen sind, zu denen beizutragen Bayern eben 
infolge sogenannter „Reservatrechte"“ nicht verbunden sein kann. 
Von diesen letztgenannten finanziellen Begünstigungen können 
folgende hier angeführt werden: « 
1) Zu den Ausgaben des Reiches auf das „Bundesamt für 
das Heimatwesen“ hat Bayern Nichts beizusteuern. 
2) Die Kosten des Reichseisenbahnamtes werden nur mit 
25% von allen deutschen Staaten getragen; an den 
übrigen 75% hat Bayern Nichts zu leisten. 
3) Zu den Kosten der Kontrolle der Biersteuer und der 
Uebergangsabgaben von Bier hat Bayern Nichts beizu- 
tragen. 
4) Bezüglich Post= und Telegraphenverwaltung hat Bayern 
lediglich einen Beitrag zur Centralverwaltung zu leisten, 
ebenso 
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