30 § 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung.
bei den privatrechtlichen juristischen Personen zur Anwendung kommen.
Doch bezieht sich diese Bestimmung nicht auf den Schaden, welchen
die Beamten (auch die Gemeindebeamten) in der Ausübung der
ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt, z. B. der Polizei, anrichten
oder jemandem zufügen. Nach Art. 77 des Einf.-Ges. zum bürgerl.
Ges.-B. haben vielmehr die einzelnen Bundesstaaten bezw. die Landes-
gesetze Bestimmung darüber zu treffen, ob und in wie weit der Staat,
die Gemeinden und andere Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis-,
Amtsverbände) für den von ihren Beamten in Ausübung der diesen
anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden zu haften haben,
vielmehr bleiben die hierauf bezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften
vom bürgerl. Ges.-B. unberührt, ebenso wie diejenigen landesgesetz-
lichen Bestimmungen, welche das Recht des Beschädigten, von dem
Beamten den Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, insoweit
ausschließen, als der Staat oder der Kommunalverband — (die Ge-
meinde) — haftet. 12)
Endlich bestimmt noch Art. 91 des Einf.-Ges., daß die landes-
gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, nach welchen der Fiskus,
eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes (also
auch die Gemeinde) oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen
Behörde stehende Stiftung berechtigt ist, zur Sicherung gewisser For-
derungen die Eintragung einer Hypothek an Grundstücken des Schuld-
ners zu verlangen, und nach welchen die Eintragung der Hypothek auf
Ersuchen einer bestimmten Behörde zu erfolgen hat.
Siehe hiezu § 12 Ziff. 2 des bayer. Hypothekenges. vom 1. Juni
1822, oben unter lit. D S. 23.
Nach Bestimmung des obengenannten Art. 91 I. c. kann eine
solche Hypothek nur als Sicherungshypothek eingetragen werden und
entsteht dieselbe mit der Eintragung. Vergl. hiezu noch §§ 1184 und
1185 des bürgerl. Ges.-B.
K. Prozeßfähigkeit.
Der Handlungs= und Rechtsfähigkeit der Gemeinde im Bereich
des materiellen Rechtes entspricht auf dem Gebiete des Prozeßrechtes
die Fähigkeit derselben, die ihr zustehenden Rechte oder Ansprüche
gegebenen Falles unter Anrufung gerichtlicher Hilfe zu verfolgen bezw.
zu schützen und zu verteidigen, oder die Fähigkeit, vor Gericht zu
stehen resp. bei Gericht Recht zu nehmen: d. h. ihre Prozeßfähigkeit.
Die Verfolgung sämtlicher civilrechtlicher Ansprüche der
Gemeinden bezw. die Entscheidung aller bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten der Gemeinden gehört, wie diejenige aller bürgerlichen
Prozesse überhaupt, vor die ordentlichen Gerichte, soferne nicht ent-
19 Vergl. hiezu Art. 86 Abs. II, Art. 87 Abs. III, besonders Art. 158
der Gem.-Ordn.; ferner Art. 7 Abs. II des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. (s. die ein-
gchlägigen Erörterungen hiezu unten bei Behandlung der vorgenannten Gesetzes-
ellen).