Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 339 
e. Die für die betreffenden Gemeindewege nötigen Fähren. 14) 
f. Die zu und auf diesen Wegen nötigen Wegweiser, Orts- 
und Warnungstafeln. 15) 
„Die zum Schutze der an den Ufern hinziehenden Straßen und Eisenbahnen er- 
forderlichen Vorrichtungen sind von denjenigen herzustellen und zu unterhalten, 
welche die Straßen oder Eisenbahnen zu unterhalten haben."“ 
Vergl. ferner Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Februar 1884 Bd. 5, 
127 ff.: Die den Gemeinden gemäß Art. 38 Abs. I der Gem.-Ordn. obliegende 
Verpflichtung zur Unterhaltung der Gemeindewege schließt nicht unbe- 
dingt die Verpflichtung in sich, an einem Gemeindewege, welcher kraft Servitut- 
berechtigung der Gemeinde über fremden Grund und Boden führt, Abhänge, 
Gruben und dergleichen, welche vom Grundeigentümer hergestellt wurden, 
mittelst Sicherheitsvorrichtungen zu verwahren. 
Die Feststellung der Frage, wem in diesem Falle die Verpflichtung zur 
Wegsicherung nach Maßgabe der hiefür allein zuständigen polizeilichen An- 
forderungen obliegt, ob der Gemeinde oder dem Grundeigentümer, kann nicht den 
Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung bilden. Die Zuständigkeit 
des Verw.-Ger.-Hofes erstreckt sich nicht auf bestrittene Verpflichtungen zur Siche- 
rung des Verkehrs im Sinne des § 367 Ziff. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs. Siehe 
oben Anm. 4 a, ferner Anm. 36. 
Siehe auch Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 33 ff.: Pflicht zur Herstellung 
einer Schutzbrüstung an einem Gemeindewege, welcher zugleich als Leinpfad dient; 
Verwaltungszuständigkeit, auch wenn solche Pflicht auf Grund eines Vertrages 
beansprucht wird; und Bd. 30, 404 s. oben Anm. 11 a (Sicherheitsgeländer). 
1,) Hiezu vergl. Art. 17 des Wasserbenutzungsgesetzes vom 28. Mai 1852, 
welcher lautet: „Neue Ueberfahrtsanstalten über öffentliche Flüsse mittelst 
Fähren oder Nähen (Prahmen) oder fliegenden Brücken können nur in Gemäßheit 
einer Bewilligung der Kreisregierung und unter den von derselben festzusetzenden 
Bestimmungen errichtet werden.“ 
15) Vergl. hiezu die Min.-E.: " 
a. vom 2. Juni 1840 (Web. 3, 341 f.): Das Anstreichen der Tafeln und 
Säulen 2c. 2c. an den Straßen betr. und hiezu die Min.-E. vom 25. 
Oktober 1840 gleichen Betreffs (Web. ebenda Note). 
b. vom 7. Februar 1841 (Web. 3, 368 f.): Die Ortschaftstafeln, Wege- 
zeiger, Warnungstafeln u. s. w. an den Straßen betr., hiezu die Min.-E. 
vom 27. Juli 1842 (Web. 3, 464): Die Aufstellung von Wegweisern 
auf den Staatsstraßen betr., nach welcher „die Ortstafeln an 
den Staatsstraßen von den treffenden Gemeinden anzuschaffen und 
zu unterhalten sind, und die Aufstellung und Erhaltung der Wegweiser 
an den Einmündungen von Ortswegen und Bezirks= oder Staatsstraßen, 
ebenso wie an den Scheidepunkten der Ortswege von den betr. Ge- 
meinden zu geschehen habe“ 2c. 2c. 
Siehe endlich Min.-E. vom 12. Februar 1889 (Min.-Bl. S. 73, Web. 19, 
429): Die Aufschriften auf den Ortstafeln betr., nach welcher dieselben fortan zu 
lauten haben: 
Gemeidee . ... 
Amtsgericht0 
Bezirksamt und Aushebungsbezirr 
Landwehrbezrr ....... 
Hauptmeldaitt: 
Hiezu die Min.-E. vom 31. Januar und 28. Februar 1873 (Web. 9, 706 
und Note “ daselbst). 
Endlich vergl. die Instruktion für Errichtung von Stundensäulen, Gelän- 
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