Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

356 II. Abschnitt. § 100. Im Allgemeinen. 
Lindner zur Gem.-Ordn. 2. Aufl. S. 134 bis 154 und S. 157 
bis 159 Anm. 8, 11 und 12 zu Art. 38 der Gem.-Ordn.; endlich 
v. Hauck: Bayerisches Straßen= und Wegerecht, welch' letztere Abhand- 
lungen in den Jahrgängen 1891 bis 1896 der Bayer. Gem.-Zeitg. 
erschienen sind. 
Vergl. auch die in Anm. 37 Nr. II oben S. 353 und 354 
angeführten vielen Fälle von „Weg-Streitigkeiten“ aus der Praxis 
in Bd. 23 und 24 der Bl. für admin. Pr. 
Die gemeindliche Finanzgewalt. 
Die Verbrauchssteuern und die örtlichen Abgaben. 
8 100. 
Im Allgemeinen. 
Wie bereits oben § 97 S. 324 f. bemerkt wurde, bestimmt der 
Art. 39 der Gem.-Ordn. in erschöpfender Weise, welche Mittel den 
Gemeinden gesetzlich zur Verfügung gestellt werden, um durch Benutzung 
derselben alle gemeindlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Abgesehen nun 
von dem bereits oben § 97 erörterten wichtigen Unterschiede zwischen 
den primären (Art. 39 Abs. I) und subsidiären (Art. 39 Abf. II) 
Deckungsmitteln bewegen sich die gemeindlichen Einnahmequellen teils 
auf dem Gebiete der direkten, teils auf dem der indirekten Be- 
steuerung. 
Die indirekten Gemeindesteuern, welche sich einesteils an die 
Verzehrung von Gegenständen, andernteils an die Benutzung gemeind- 
licher Anstalten und Einrichtungen knüpfen, sind in Art. 40 und 41 
der Gem.-Ordn. näher behandelt und bestehen nach diesen gesetzlichen 
Bestimmungen in: 
1) Verbrauchssteuern, 
2) Oertlichen Abgaben für die Benutzung gemeind- 
lichen Eigentums, gemeindlicher Anstalten und 
Unternehmungen, und 
3) Sonstigen örtlichen Abgaben. 
Die direkten Gemeindesteuern oder die Gemeindeumlagen 
finden ihre eingehende Behandlung in Art. 42 bis 48 der Gem.-Ordn. 
Hieran schließen sich dann in Art. 49 bis 54 die Erörterungen 
über die gleichfalls oben § 97 schon erwähnten Gemeindedienste, welche 
noch neben den gemeindlichen Deckungsmitteln des Art. 39 einhergehen. 
(Siehe oben Seite 327.) 
Ueber das sogenannte Bescheidverfahren bei Zuwiderhandlungen 
in Bezug auf Entrichtung von Gemeindegefällen siehe unten § 112 
Anm. 15 zu Art. 41 der Gem.-Ordn. und oben Bd. I § 86 S. 40 ff. 
in Anm. 9 und 10 daselbst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.