356 II. Abschnitt. § 100. Im Allgemeinen.
Lindner zur Gem.-Ordn. 2. Aufl. S. 134 bis 154 und S. 157
bis 159 Anm. 8, 11 und 12 zu Art. 38 der Gem.-Ordn.; endlich
v. Hauck: Bayerisches Straßen= und Wegerecht, welch' letztere Abhand-
lungen in den Jahrgängen 1891 bis 1896 der Bayer. Gem.-Zeitg.
erschienen sind.
Vergl. auch die in Anm. 37 Nr. II oben S. 353 und 354
angeführten vielen Fälle von „Weg-Streitigkeiten“ aus der Praxis
in Bd. 23 und 24 der Bl. für admin. Pr.
Die gemeindliche Finanzgewalt.
Die Verbrauchssteuern und die örtlichen Abgaben.
8 100.
Im Allgemeinen.
Wie bereits oben § 97 S. 324 f. bemerkt wurde, bestimmt der
Art. 39 der Gem.-Ordn. in erschöpfender Weise, welche Mittel den
Gemeinden gesetzlich zur Verfügung gestellt werden, um durch Benutzung
derselben alle gemeindlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Abgesehen nun
von dem bereits oben § 97 erörterten wichtigen Unterschiede zwischen
den primären (Art. 39 Abs. I) und subsidiären (Art. 39 Abf. II)
Deckungsmitteln bewegen sich die gemeindlichen Einnahmequellen teils
auf dem Gebiete der direkten, teils auf dem der indirekten Be-
steuerung.
Die indirekten Gemeindesteuern, welche sich einesteils an die
Verzehrung von Gegenständen, andernteils an die Benutzung gemeind-
licher Anstalten und Einrichtungen knüpfen, sind in Art. 40 und 41
der Gem.-Ordn. näher behandelt und bestehen nach diesen gesetzlichen
Bestimmungen in:
1) Verbrauchssteuern,
2) Oertlichen Abgaben für die Benutzung gemeind-
lichen Eigentums, gemeindlicher Anstalten und
Unternehmungen, und
3) Sonstigen örtlichen Abgaben.
Die direkten Gemeindesteuern oder die Gemeindeumlagen
finden ihre eingehende Behandlung in Art. 42 bis 48 der Gem.-Ordn.
Hieran schließen sich dann in Art. 49 bis 54 die Erörterungen
über die gleichfalls oben § 97 schon erwähnten Gemeindedienste, welche
noch neben den gemeindlichen Deckungsmitteln des Art. 39 einhergehen.
(Siehe oben Seite 327.)
Ueber das sogenannte Bescheidverfahren bei Zuwiderhandlungen
in Bezug auf Entrichtung von Gemeindegefällen siehe unten § 112
Anm. 15 zu Art. 41 der Gem.-Ordn. und oben Bd. I § 86 S. 40 ff.
in Anm. 9 und 10 daselbst.