Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

34 § 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
bezw. des Gemeinde-Ausschusses oder der Gemeindeverwaltung das 
Vermittlungsamt bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Bewohnern der 
betr. Gemeinde zu. Die Ausübung des Vermittlungsamtes bezieht 
sich vorzugsweise auf Verhältnisse bezw. Differenzen civilrechtlicher 
Art, abgesehen von dem Sühneversuche auf dem Gebiete der Privat- 
beleidigungen resp. Privatklagen. (Siehe Art. 80 des Ausf.-Ges. zum 
*“33 und Min.-Bek. vom 5. August 1879 (Web. 
, 160). 
Ord Näheres hierüber s. unten bei Art. 100 und 144 der Gem. 
rdn. 
III. Die Bildung der Gemeinden bezw. ihrer Bezirke.“) 
Die Grundlage für die Bildung der Gemeindebezirke wurde 
durch das „Organische Edikt über die Bildung der Gemeinden“ vom 
28. Juli 1808 (Reg.-Bl. S. 2789, Web. 1, 195) gegeben. Nach 
den in demselben niedergelegten Grundsätzen wurden die Gemeinden 
bezw. deren Grenzen von den kgl. Landgerichten entworfen und be- 
schrieben. Diese Entwürfe wurden sodann von den General-Kreis- 
Kommissariaten (setzt Kreisregierungen) geprüft und hierauf der aller- 
höchsten Stelle zur Genehmigung vorgelegt. 
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Edikt bestimmte das 
Edikt über das Gemeindewesen vom 24. September 1808 (Reg.-Bl. 
S. 2405, Web. 1, 195): 
§ 1. Was unter den Gemeinden in Bezug auf Grund und 
Boden verstanden wird; — wie sie gebildet und benützt werden sollen, 
ist durch allerh. Verordnung bereits bestimmt. Jede Stadt, Markt, 
— jedes große Dorf, mit den nahe daran gelegenen Meierhöfen — 
oder mehrere nahe gelegene Dörfer und einzelne Höfe bilden eine 
Gemeinde. 
gütige Unterstützung aller derer, welche — direkt oder indirekt — zur Mitwirkung 
bei der gemeindlichen Verwaltung berufen sind oder von ihr berührt werden und 
welche daher an der gedeihlichen Förderung des gemeindlichen Lebens ein wahr- 
haft aufrichtiges Interesse haben, dadurch zuteil wird, daß ihm von denselben aus 
dem reichen Schatze ihrer praktischen Erfahrungen alles nach dem Vorgesagten zur 
* in dieses Buch Geeignete freundlichst zur Verfügung gestellt werden 
möchte. 
Um diese wirksame Beihilfe im Interesse der Sache gestattet man sich 
wiederholt und besonders gerade an dieser Stelle freundlichst zu bitten, zugleich 
unter Erstattung des aufrichtigsten Dankes für das dem Werk und seinem Ver- 
fasser schon bisher entgegengebrachte Wohlwollen. —1. 
**) Vergl. hiezu auch v. Seyd., bayer. Staatsrecht 2. Aufl. Bd. 1, 121 ff. 
und Bd. 2, 4 ff.: Die geschichtliche Entwicklung der Ortsgemeindeverfassung (die 
Gemeinde-Edikte von 1808 und 1818). 
#„ NB.: Wo in den nachstehenden Abhandlungen v. Seyd. ohne weitere Bei- 
fügung citiert ist, ist immer v. Seydels bayer. Staatsrecht, zweite Auflage, 1896 
zu verstehen.
	        
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