424 8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 44.
1) Schlösser und Gärten, welche zur kgl. Civilliste gehören,
desgleichen Schlösser nebst den dazu gehörigen Gärten, welche
sich im Privateigentum des regierenden Königs befinden;
2) Gebäude und Grundstücke, welche unmittelbar 2) zu Zwecken
des Staates, der Gemeinde, des Gottesdienstes, des öffent-
lichen Unterrichts und der öffentlichen Wohlthätigkeit dienen.
Befinden sich in einem solchen Gebäude Dienst= oder Miet-
wohnungen, die für den Hauptzweck des Gebäudes nicht
unentbehrlichs) sind, so kann dasselbe nach Maßgabe der
Mietertragsfähigkeit dieser Wohnungsräume zu den Umlagen
beigezogen werden; ) 5)
" 48) Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 17, 102 in Anm. 9 lit. h zu
rt. 43.
„:) Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 16, 276 in Anm. 9 lit. k zu
Art. 43 und Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. März 1893 Bd. 14, 201:
Die Rektorswohnung in dem Staatsgebäude eines humanistischen kgl. Gymnasiums
ist nicht schon infolge der einem solchen Gebäude zukommenden Haussteuerfreiheit,
sondern nur dann von der Beiziehung zu Gemeindeumlagen frei zu lassen, wenn
im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Ziff. 2 der Gem.-Ordn. nach den jeweiligen Ver-
hältnissen diese Wohnung für den Hauptzweck des Gebäudes unentbehrlich ist.
Siehe auch nachstehende Anm. 4 und Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in
Anm. 5.
*) Für die Anwendung in der Praxis sind hier von Bedeutung die betr
Ausschußverhandlungen. Bei denselben äußerte der Ausschußreferent (mitgeteilt
bei v. Kahr S. 537): Wenn der Zweck eines Gebäudes darin besteht, daß für
Zwecke der Wohlthätigkeit oder des Staates bestimmte Personen darin wohnen
müssen (z. B. Kasernen, Spitäler), so ist dieses Gebäude unbedingt steuerfrei.
Nur dann, wenn außer den durch die Zwecke der Wohlthätigkeit oder des Staates
erforderlichen noch sonstige Wohnungen sich darin befinden, können diese nach
ihrer Ertragsfähigkeit eingesteuert werden. Nur solche Wohnungen, die nicht
strikte den öffentlichen Zwecken dienen, können besteuert werden, nicht aber solche,
deren Benutzung mit dem Zwecke des Hauses und der Anstalt zusammen fallen.
(So dient z. B. eine Kaserne den öffentlichen Zwecken des Staates, die Wohnungen
der Soldaten darin können also nicht besteuert werden; das Gleiche gilt in Bezug
auf Krankenhäuser von den Lokalitäten für Kranke, für das Wartepersonal und
das ärztliche Hilfspersonal; wenn aber der Direktor des Krankenhauses eine
Wohnung darin hat, so kann diese allerdings besteuert werden.) — Was die
Wohnungen der Eisenbahnbediensteten betrifft, so fallen die Wohnungen der Ober-
beamten, die sich nicht mit Notwendigkeit im Hause befinden müssen, unter die
Steuerpflicht; sind es aber Wohnungen des im Hause unentbehrlichen Unter-
personales z. B. der Hausmeister, so fallen sie nicht darunter.
Die Frage, ob etwas zur Erfüllung des Zweckes notwendig ist, muß in
concreto mit Rücksicht auf die Erfahrung in anderen Fällen entschieden werden.
So ist es wohl z. B. für wünschenswert zu halten, wenn jeder Bezirksamtmann
und Landrichter (Oberamtsrichter) in dem Gebäude wohnt, wo er sein Amtslokal
hat, aber daß dies notwendig sei, ist nicht anzuerkennen, denn in einer Reihe
von Fällen wohnt der Bezirksamtmann 2c. in einem Privathause.
In allen Fällen ist eben immer zu fragen, ob der betreffende Beamte oder
Bedienstete des Dienstes halber im Gebäude wohnen müsse.
Weiter siehe über diese Frage v. Kahr S. 538 f.; ferner die Ausführungen
einerseits in der Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Juni 1895 Bd. 16, 276
(Dienstwohnung eines Rentamtmanns, siehe oben Anm. 9 lit. f zu Art. 43),