Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 45. 427 
II. Verpflichtungen, welche dem Hausbesitzer als solchem nach 
polizeilichen Vorschriften obliegen, bleiben vorbehalten.) 
Art. 45 (36 Abs. 1, 2) 
I. Die sämtlichen in der Gemeinde zu erhebenden oder nach 
Art. 43 Abs. II und III und Art. 44 Ziff. 2 zu berechnenden direkten 
Steuern der Umlagenpflichtigen bilden den Maßstab für die Ver- 
teilung der Gemeindeumlagen. ) 
dient, aus welcher der Standesherr hinsichtlich der bezeichneten Be- 
sitzungen jeweilig einen Vorteil zieht. 
d. Weiter siehe hierüber auch die Entsch. in Bd. 9, 33 f., Bd. 9, 97 f., 
ferner Bd. 11, 549: Die in einem verwaltungsrechtlichen Streitver- 
fahren über Gemeindeumlagenpflichtigkeit von einer Gemeinde erfolgte 
ausdrückliche Anerkennung der Eigenschaft eines Grundstückes als eines 
vormals reichsständischen Besitzes enthebt die zuständige Behörde nicht 
der Aufgabe, die Frage nach der reichsständischen Eigenschaft dieser 
Grundstücke selbständig zu untersuchen und in Würdigung zu ziehen. 
Eine verwaltungsrechtliche Entscheidung kann nicht auf einen That- 
umstand gegründet werden, über welchen nicht verhandelt wurde. 
) Welcher Art diese Verpflichtungen sind, ist im einzelnen Falle auf Grund 
der einschlägigen Polizeigesetze oder der betr. ober-, distrikts= und ortspolizeilichen 
Vorschriften zu ersehen. Auf Grund des Art. 44 Abs. II können solche Verpflicht- 
ungen nicht auferlegt werden. Diese polizeilichen Vorschriften werden vielmehr 
auf Grund des § 366 Ziff. 10 des Reichs-Str.-Ges.-B. und des Art. 2 Ziff. 6 
des Polizei-Str.-Ges.-B. erlassen und beziehen sich auf Herstellung und Reinigung 
von Trottoirs, auf Pflasterung und Reinigung von Straßenteilen, Herstellung 
bezw. Sicherung von Ortsstraßen 2c. 
Siehe hiezu § 62 der allgemeinen Bauordnung vom 31. Juli 1890; 
§§ 80 und 81 der Münchener Bauordnung vom 29. Juli 1895; 
Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg. 1891 S. 302 ff., auch 404, und dagegen Jahrg. 
1892 S. 76 ff., ferner v. Kahr S. 552 f. 
Vergl. weiter Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Februar 1881 Bd. 2, 
530: Zur letztinstanziellen Entscheidung über bestrittene, auf Grund polizei- 
licher Vorschriften in Anspruch genommene Verbindlichkeiten in Bezug auf 
die Herstellung der Straßentrottoire in einer Gemeinde durch die angrenzenden 
Haus= und Grundbesitzer ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig. 
Bl. für admin. Pr. Bd. 26, 1 ff.; 17 ff.; 33 ff.; Bd. 45, 31f. 
Vergl. hiezu Entsch, des obersten Ger.-Hofes in Strafsachen Samml. Bd. 
5, 74 und Bd. 6, 567. v. Kahr S. 553 und die daselbst angegebenen oberst- 
richterlichen und oberlandesgerichtlichen Entscheidungen, besonders die oberlandes- 
gerichtlichen Entsch. im Min.-Bl. 1885 S. 239; 1886 S. 52; 1888 S. 241 und 
424; 1891 S. 359; 1895 S. 568 und 329; 1896 S. 105. 
Zu Art. 45. 
*) Siehe hiezu v. Kahr S. 554—563. 
1) Nach den Gesetzes-Motiven hat der hier bestimmte Maßstab für die 
Folge zur festen Norm zu dienen, von der die Gemeinden behufs etwaiger 
höherer Belastung einzelner Steuergattungen und dergleichen ohne Zustimmung 
aller Beteiligten nicht abweichen können. 
Ueber die Umlagenpflicht der Wandergewerbe siehe die Min.-Bek. vom 
1. Februar 1882 (Web. 15, 598): Die Besteuerung des Gewerbebetriebes im 
Umherziehen, hier die Distrikts= und Gemeindeumlagen betreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.