Object: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

Anderen gehören, Erde, Lehm, Sand, Grand ‚Oder Mergel 
gräbt, Plaggen oder Bülten Haut, Rafen, Steine, Mine. 
ralien,.zu deren Gewinnung e8 einer DBerleihung, einer 
Konzeffion oder einer Erlaubniß der Behörde nicht be- 
darf, oder ähnliche Gegenftände wegnimmt; 
3) wer von einem zum Dienftftande gehörenden Unteroffizier 
oder Gemeinen des Heeres oder der Marine ohne die 
Ihriftlihe Erlaubnig des vorgefegten Kommandeurg 
Montirungs- oder Armaturftüde Fauft oder zum Pfanve 
nimmt; 
4). wer unberechtigt jifcht oder frebit; 
5) wer Nahrungs» oder Genußmittel von unbedeutendem 
MWerthe oder in geringer Menge zum aldbaldigen Ber- 
brauche entwendet. 
Eine Entwendung, welche von Verwandten aufftei- 
gender Linie gegen DBerwandte abjteigender Linie oder 
von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden 
it, bleibt jtraflos; 
6) wer Getreide oder andere zur Fütterung ded Viches be- 
ftimmte oder geeignete Gegenstände wider Willen des Eigen- 
thümers wegnimmt, um defjen DVieh damit, zu füttern. 
Sn den Füllen der Wr. 4. 5. und 6. tritt die Verfolgung 
nur auf Antrag ein.
	        
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