§ 131. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 136, 137. 525
Art. 136 (69).1)
I. Die Rechnungen über die Verwaltung des Gemeinde= und
Stiftungs-Vermögens im abgelaufenen Jahre müssen bis zum 1. Mai
von den Verwaltern oder Einnehmern gestellt, nach vorgängiger Be-
kanntmachung 2) an bestimmten Tagen verlesen und3) vierzehn Tage
lang öffentlich aufgelegt werden.
II. Jedem Umlagenpflichtigen steht frei, binnen dieser Frist bei
Vermeidung des Ausschlusses seine Erinnerungen schriftlich einzureichen
oder zu Protokoll zu erklären.
III. Sodann sind die Rechnungen durch den Gemeindeausschuß
unter Würdigung der abgegebenen Erinnerungen und nach Vernehmung
des Rechners über etwa erhobene Beanstandungen festzustellen und
nebst Belegen mit allen Verhandlungen 4)) an die vorgesetzte Ver-
waltungsbehörde einzusenden, von welcher die Rechnungen geprüft
und rechnerisch beschieden werden. 5)
IV. Betrifft der Bescheid eine Haftungsverbindlichkeit des Rech-
ners, so finden die Bestimmungen des Art. 158 Anwendung.
V. Ist die Behörde durch die vorgelegte Rechnung zur Aus-
übung ihres Aufsichtsrechtes nach Art. 157 veranlaßt, so hat sie
binnen vier Monaten dem Gemeindeausschuß die geeignete Eröffnung
zu machen.
Art. 137 (70).
Der Gemeindeausschuß nimmt Anteil an der Armenpflege, sowie-
an dem Kirchen= und Schulwesen nach den hierüber bestehenden Ge-
setzen und Verordnungen. 1)
§ 132. B. Polizei.
Art. 138 (71).
I. Die Handhabung der Ortspolizeit) ist dem Bürgermeister
Zu Art. 136.
*!) Siehe die Anm. zu Art. 89.
*!) In dieser Bekanntmachung ist auch die Zeit und der Ort der Verlesung.
(wie der öffentlichen Auflegung) der Rechnung mitzuteilen.
5) d. h. nach der Verlesung.
) z. B. auch mit dem Nachweise der erfolgten öffentlichen Bekanntmachung,
Verlesung und Auflegung, desgleichen mit den allenfalls erhobenen Erinnerungen
und den hierauf bezüglichen Beschlüssen rc. 2c. »
«)JnallenmittelbarenGemeinden,alsosowohlinmittelbareUStadteU
als in den Landgemeinden werden alle Gemeinde= und Stiftungsrechnungen vom
vorgesetzten kgl. Bezirksamte nicht nur einer staatsaufsichtlichen Revision, sondern.
einer wirklichen rechnerischen Prüfung in Bezug auf jede einzelne Ziffer, sowie
einer förmlichen Verbescheidung unterzogen.
Zu Art. 137.
1) Siehe Anm. zu Art. 91.
Zu Art. 138.
1!) Ueber den Begriff „Ortspolizei“ siehe Anm. 1 zu Art. 92; ferner siehe-