Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 131. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 136, 137. 525 
Art. 136 (69).1) 
I. Die Rechnungen über die Verwaltung des Gemeinde= und 
Stiftungs-Vermögens im abgelaufenen Jahre müssen bis zum 1. Mai 
von den Verwaltern oder Einnehmern gestellt, nach vorgängiger Be- 
kanntmachung 2) an bestimmten Tagen verlesen und3) vierzehn Tage 
lang öffentlich aufgelegt werden. 
II. Jedem Umlagenpflichtigen steht frei, binnen dieser Frist bei 
Vermeidung des Ausschlusses seine Erinnerungen schriftlich einzureichen 
oder zu Protokoll zu erklären. 
III. Sodann sind die Rechnungen durch den Gemeindeausschuß 
unter Würdigung der abgegebenen Erinnerungen und nach Vernehmung 
des Rechners über etwa erhobene Beanstandungen festzustellen und 
nebst Belegen mit allen Verhandlungen 4)) an die vorgesetzte Ver- 
waltungsbehörde einzusenden, von welcher die Rechnungen geprüft 
und rechnerisch beschieden werden. 5) 
IV. Betrifft der Bescheid eine Haftungsverbindlichkeit des Rech- 
ners, so finden die Bestimmungen des Art. 158 Anwendung. 
V. Ist die Behörde durch die vorgelegte Rechnung zur Aus- 
übung ihres Aufsichtsrechtes nach Art. 157 veranlaßt, so hat sie 
binnen vier Monaten dem Gemeindeausschuß die geeignete Eröffnung 
zu machen. 
Art. 137 (70). 
Der Gemeindeausschuß nimmt Anteil an der Armenpflege, sowie- 
an dem Kirchen= und Schulwesen nach den hierüber bestehenden Ge- 
setzen und Verordnungen. 1) 
§ 132. B. Polizei. 
Art. 138 (71). 
I. Die Handhabung der Ortspolizeit) ist dem Bürgermeister 
Zu Art. 136. 
*!) Siehe die Anm. zu Art. 89. 
*!) In dieser Bekanntmachung ist auch die Zeit und der Ort der Verlesung. 
(wie der öffentlichen Auflegung) der Rechnung mitzuteilen. 
5) d. h. nach der Verlesung. 
) z. B. auch mit dem Nachweise der erfolgten öffentlichen Bekanntmachung, 
Verlesung und Auflegung, desgleichen mit den allenfalls erhobenen Erinnerungen 
und den hierauf bezüglichen Beschlüssen rc. 2c. » 
«)JnallenmittelbarenGemeinden,alsosowohlinmittelbareUStadteU 
als in den Landgemeinden werden alle Gemeinde= und Stiftungsrechnungen vom 
vorgesetzten kgl. Bezirksamte nicht nur einer staatsaufsichtlichen Revision, sondern. 
einer wirklichen rechnerischen Prüfung in Bezug auf jede einzelne Ziffer, sowie 
einer förmlichen Verbescheidung unterzogen. 
Zu Art. 137. 
1) Siehe Anm. zu Art. 91. 
Zu Art. 138. 
1!) Ueber den Begriff „Ortspolizei“ siehe Anm. 1 zu Art. 92; ferner siehe-
	        
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