Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

678 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
Ges. zur Civ.-Proz.-Ordn. und zwar in Bezug auf Geldforderungen. 
Die hiernach zu machende Leistung wäre nötigenfalls von Auf- 
sichtswegen in den Voranschlag des Distriktes aufzunehmen und 
wären demgemäß die Distriktsumlagen zu erhöhen (Art. 29 Abs. 2 
und Art. 27 Abs. 1 lit. a des Ges.). Bezüglich anderer For- 
derungen ist auf die Bestimmungen des §§ 704—945 der Reichs- 
Civ.-Proz.-Ordn. in der Fassung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Ges.= 
Bl. S. 543 ff.), ferner auf die der Subhastationsordnung vom 23. 
Februar 1879 mit Novelle vom 29. Mai 1886, vielmehr für die Zeit 
vom 1. Januar 1900 an auf das Gesetz über Zwangsversteigerung 
und Zwangsverwaltung in der Fassung vom 20. Mai 1898 (Reichs- 
Ges.-Bl. S. 713 ff.) und das bayer. Ausf.-Ges. vom 9. Juni 1899 
zu diesem Gesetze Art. 23 ff. (Ges.= und Verordn.-Bl. 1899 Nr. 28 
Beil. zum Landtagsabsch. S. 125 ff.) hinzuweisen. 
Schließlich siehe über die auf das Landescivilrecht und Landes- 
civilprozeßrecht bezüglichen hieher einschlägigen Bestimmungen: Becher 
(bayr. Landescivilrecht und -Civilprozeßrecht) Bd. 1 S. 409 ff.: „Die 
Sisese mnden Endlich siehe unten Anhang lI. Nachträge 
S. .
	        
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