Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 92. Geschichtliche Entwicklung der Gemeindeordnung 2c. 3 
Vermögen und mit besonderen Gemeinde-Rechten ausmachte, bildet 
eine Gemeinde und soll als solche ferner fortbestehen. 
Die §§ 2—6 sind abgedruckt unten Bd. 2 in Anm. 6 zu Art. 2 
der Gem.-Ordn. von 1869, der § 7 in Bd. 2 § 172. 
§ 8. Die Gemeinden teilen sich: 
a. in Städte und größere Märkte, 
b. in Ruralgemeinden, welche teils aus kleineren Märkten, teils 
aus Dörfern, Weilern und Einöden bestehen. 
§ 9. Die Städte erhalten nach dem Maße ihrer Bevölkerung 
eine Unterabteilung in 3 Klassen: 
I. Klasse: Städte mit 2000 Familien und darüber, 
II. Klasse: Städte von 500 bis 2000 Familien, 
III. Klasse: Städte und Märkte unter 500 Familien. 
8 10. Kleinere Städte und Märkte, welche die Kosten eines 
Magistrates mit ihren Verhältnissen nicht vereinbar finden, sind jeder- 
zeit befugt, zeitlich in die Klasse der Land gemeinden zurückzutreten. 
Die §§ 11—16 (über die Gemeindeglieder) sind abgedruckt in 
§ 138a zu Art. 201 der Gem.-Ordn. 
§ 20. Die Gemeinden können in der Eigenschaft als öffent- 
liche Korporationen alle Rechte ausüben und Verbindlichkeiten 
eingehen, welche die bürgerlichen Gesetze den Privaten überhaupt ge- 
statten und den Gemeinheiten insonderheit nicht versagen. 
8 21. Sie stehen unter der besonderen Kuratel und Aufsicht 
des Staates und genießen die Vorrechte der Minderjährigen. 
§ 22. Als Teile des ganzen Staatskörpers sind sie den all- 
gemeinen Staatszwecken untergeordnet und verpflichtet, an allen 
Staatslasten Anteil zu nehmen; — als einzelnen Gesellschaften liegt 
ihnen ob, alles dasjenige zu leisten, was zur Erreichung ihres gesell- 
schaftlichen Zweckes erforderlich ist, wie auch die aus besonderen 
Fessl entstandenen Verbindlichkeiten ihrer Korporation zu 
erfüllen. — 
§8 36. Die Gemeinden besorgen ihre Angelegenheiten in Ge- 
meindeversammlungen durch Gemeindebeschlüsse oder sie handeln durch 
ihre Vertreter und Bevollmächtigte. 
§ 45. In den Städten und größeren Märkten wird die Ge- 
meindeverwaltung besorgt und vollzogen: 
1) durch einen bürgerlichen Magistrat, 
2) durch einen besonderen Gemeinde-Ausschuß, welcher aus er- 
wählten Gemeindebevollmächtigten besteht, 
3) durch Distriktsvorsteher, welche in größeren Städten dem 
Magistrate beigegeben sind. 
§ 46. Der Magistrat ist der Vorsteher der Gemeinde und 
zugleich der Beamte für die Verwaltung ihrer gemeinschaftlichen 
Angelegenheiten und ihres Vermögens. 
8§ 55. Der Magistrat übt als Vorsteher der Gemeinde alle 
der bürgerlichen Korporation zustehenden Rechte im ganzen Umfange 
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