§ 27.] Form d. zur Eintragung erforderlichen Erklärungen u. Anträge. 149
trags sowie für die nach § 873 Abs. 2 B. G. B. zur Bindung der
Betheiligten erforderliche Beurkundung der Erklärungen außer den Gerichten
und Notaren auch andere Behörden und Beamte zuständig
sind (Art. 142 E.G. z. B. G. B., Art. 12 Preuß. A.G. z. B. G.B.,
Art. 32 u. 112 Preuß. G. fr. G., vgl. unten S. 294).
Wie aus der obigen Darstellung hervorgeht, hat Preußen von
dem Vorbehalt des Art. 141 keinen Gebrauch gemacht, sondern legt
den Amtsgerichten und den Notaren neben einander in gleichem Umfange
di Zuständigkeit zur öffentlichen Beurkundung bei (vgl. Art. 31
Preuß. G. fr. G. und Begründung S. 28). In Bayern dagegen sind
die Notare ausschließlich zuständig; vgl. Bayr. Notariatsgesetz.
B. Oeffentlich beglaubigte Urkunden.
7. Die öffentliche Beglaubigung einer Urkunde wird 7. Zuständige
von einer öffentlichen zuständigen Behörde oder einem zu= Urkundsper-—...-
- · - spx . « sonen nach
ständigen Beamten oder Notar durch die Beurkundung der Reichsrecht.
Echtheit der Unterschrift des Ausstellers bewirkt.“) Sovweit
eine derartige Beglaubigung durch die Gerichte zu erfolgen hat, ist die
sachliche Zuständigkeit reichsrechtlich durch 8 167 Abs. 2 R. G. fr. G.
dahin geregelt, daß im Anschluß an die überwiegende Mehrzahl der
geltenden Rechte die Amtsgerichte für zuständig erklärt sind.25) ·
Durch 8 191 Abs. 2 R.G. fr. G. ist der Landesgesetzgebung die
Befugniß gewährt, die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die öffent—
liche Beglaubigung einer Unterschrift auszuschließen, so daß dieselbe
ausschließlich nur den Notaren übertragen wird, dagegen darf nicht
durch Landesgesetz etwa die Zuständigkeit der Notare ausgeschlossen
werden.4)
Das Reichsgesetz schließt sich in Bezug hierauf der Gesetzgebung
Wreußens, Sachsens, Hessens an, unterscheidet sich aber insofern, als
z. B. nach § 33 Pr. G.B.O. die zu einer Eintragung oder Löschung
erforderlichen Anträge und Urkunden gerichtlich oder notariell aufgenommen
oder beglaubigt sein müssen, während § 29 R.G. B.O.
algemeiner von öffentlichen bezw. öffentlich beglaubigten Urkunden spricht
« Vgl 8 129 B. G. B.
?23) Vgl. aber § 191 Abs. 1 G. fr. G.; derselbe läßt die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift
auszer den Amtsgerichten und Notaren auch andere Behörden oder Beamte zustindig
sind, unberührt.
241) Vgl. z. B. Bayr. A.G. z. B. G. B. Art. 167 Nr. 1.