Full text: Die polizeilichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Anlage 24. 277 
Umfang der Bauerlaubniß. 
§8. Die Bauerlaubuiß betrifft nur die polizeiliche Zulässigkeit des Baues und er- 
solgt unbeschadet etwaiger Rechte dritter Personen. 
Dauer der Bauerlaubniß. 
§ 9. Die ertheilte Genehmigung erlischt, sofern nicht binnen Jahresfrist, vom Tage 
der Aushändigung des Bauerlaubnißscheines ab gerechnet, der Bau in Angriff genommen ist. 
. Zweiter Abschnitt. 
Bestimmungen über die Ausführung des Baues. 
A. Bedachungen. 
8§ 10. Als feuersichere Dächer sind nur diejenigen anzusehen, welche entweder aus 
mineralischen Bestandtheilen angefertigt, oder von der Landespolizeibehörde als feuersicher 
anerkannt worden sind. Die Anlegung von nicht feuersicheren Bedachungen ist nur aus- 
nahmsweise unter den in dem § 11 bezeichneten Umständen zulässig. 
8§ 11. Bei Neubauten und Anbauten an bereits vorhandene Gebäude kann die 
Auflegung von nicht feuersicheren Bedachungen nur gestattet werden: 
a) rücksichtlich solcher einsam gelegenen Gebäude, von welchen keine Feuersgefahr für 
die Nachbarschaft zu befürchten ist; * 
b) wenn nachgewiesen wird, daß die Mittel des Bauenden die Auflegung eines feuer- 
sicheren Daches nicht gestatten, und zugleich die Nothwendigkeit, den Neubau vor- 
zunehmen, vorhanden ist. In diesem Falle muß jedoch dem Bauenden, sofern er 
mehrere Bauplätze besitzt, oder durch Austausch erwerben kann, der am mindesten 
feuergefährliche Lur Ausführung des Baues angewiesen werden (8 5 9). 
§ 12. Bei der Verlegung bereits vorhandener Gebäude kommen rücksichtlich der Be- 
dachung dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im § 11 für die Neubauten vor- 
geschrieben sind. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn das Gebäude in dem Eigenthume des bis- 
herigen Besitzers verbleibt, dasselbe seiner Construktion nach ein massives Dach nicht zu 
tragen vermag, und die Mittel des Besitzers eine Aenderung der Construktion nicht gestatten. 
In allen Fällen ist die Verlegung von Gebäuden mit nicht feuersicherer Bedachung 
unter Beibehaltung dieser letzteren, nur dann zu gestatten, wenn dadurch die Feuersgefahr 
für die benachbarten Gebäude nicht vermehrt wird. « 
B. Umfassungswände und Brandmauern. 
8 13. Die Umfassungswände, sowohl bei mit Feuerung als bei nicht mit Feuerung 
versehenen Gebäuden, dürfen entweder massiv, oder aus Fachwerk (Bindwerk) errichtet 
werden. Neue Gebäude müssen auf einen aus Steinen oder gebrannten Ziegeln mindestens 
1½ Fuß über dem Erdboden aufgeführten Sockel gestellt werden. · · « 
Unter Massivbau wird der Bau aus Bruchsteinen, aus gebrannten Ziegeln mit Kalk- 
mörtel, aus Kalkpiss (Prochnow'sche Bauart), Lehmpatzen oder Luftziegeln und aus Lehm- 
pisé verstanden. Als Bindemittel für gebrannte Ziegeln kann bei einstöckigen Gebäuden 
Lehmmörtel gestattet werden. 
89 1. Gofern die eigenthümlichen Verhältnisse der Gegend die Anwendung des in 
einigen Theilen der Provinz üblichen Schrotholzbaues, sowie der sogenannten Pfeilerscheu- 
nen, nothwendig oder räthlich erscheinen lassen, entscheidet der Landrath über die Zulässig- 
keit und setzt — nöthigenfalls unter Kuziehu des Bezirks-Baubeamten — die Bedingungen 
fest, unker denen die Bau-Erlaubniß zu ertheilen ist. 
8 15. Gebäude, welche der Vorschrift des § 13 entsprechen, können unter den in den 
8 17 — 22 enthaltenen Modificationen in jeder beliebigen Entfernung von einander er- 
richtet werden. Es dürfen jedoch niemals die einzelnen Gebäude eines Gehöftes einen ge- 
schlossenen Hof, d. h. ein mit kleinen Zwischenräumen versehenes Viereck bilden, vielmehr müssen 
stets an einigen Stellen offene Zwischenräumevon mindestens 8 Fuß (Thorc) gelassen werden, 
durch welche beim Ausbruch eines Feuers die Spritzen und Löschgeräthe geschafft werden können. 
8 16. Ställe, Scheunen, Schuppen und sonstige Gebäude, in denen brennbare Stoffe 
aufbewahrt werden, dürfen mit Feuerstellen nur dann unter einem Dache vereinigt werden, 
wenn sie von den Feuerstellen durch vorschriftsmäßige Brandmauern getrennt werden. (§ 21). 
§ 17. Nicht massive, jedoch der Vorschrift des § 13 entsprechende, mit Feuerung versehene 
Gebäude müssen, wenn sie in einer Entfernung von weniger als 30 Fuß von anderen Gebäu- 
den, oder von weniger als 15 Fuß von der nachbarlichen Grenze errichtet werden sollen, an den 
diesen Gehiinden oder der Grenze zugekehrten Seiten vorschriftsmäßige Brandmauern er- 
halten. 21).