Full text: Die polizeilichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

280 Anlage 24. 
entzündliche Gegenstände aufbewahrt werden, ist unter nachstehenden Bedingungen gestat— 
tet (§ 39 und 40). 
8§ 39. In massiven Gebäuden ist die Errichtung von Backöfen unter der Bedingung 
zu gestatten, daß · 
1) das Dach mit einem feuersicheren Material eingedeckt ist, 
2) das Vorgelege des Ofens nebst dem Schornsteine feuersicher angelegt wird, 
3) das Mauerwerk des Backofens mit den Umfassungsmauern des Backraumes nicht 
7 unmittelbarer Verbindung steht, sondern zwischen beiden ein Raum von 3 Zoll 
rei bleibt, 
4) der Fußboden des Backraumes mindestens bis auf 4 Fuß Entfernung von dem 
Ofen mit einem Pflaster versehen wird, 
5) zwischen der Decke des Backofens und der mit Rohrputz zu bekleidenden Decke des 
Backraumes ein Luftraum von mindesten 4 Fuß verbleibt, 
6) im Falle dieser Luftraum wegen geringer Höhe des Backraumes nicht inne zu hal- 
ten ist, entweder der Backofen selbst in 6 zölliger Entfernung von seiner Decke mit 
einem festen Schutzgewölbe versehen oder der ganze Backraum überwölbt wird, 
7) das Holzwerk der zum Backraum führenden Thüren von der Fenerungsthür des 
Ofens wenigstens 4 Fuß entfernt ist. 
§ 40. Unter den, im vorstehenden Paragraph sub 1—7 bezeichneten Bedingungen 
ist die Anlage von Backöfen auch in Fachwerksgebäuden zu gestatten, wenn außerdem 
nicht blos das Vorgelege des Ofens nebst dem Schornstein feuersicher aufgeführt, sondern 
auch der Vorplatz der Heuerung und der ganze Raum, in welchem sich der Ofen befindet, 
mit massiven Wänden eingeschlossen ist. · 
- 6. Feldziegeleien. 
8 41. Feldziegeleien, d. h. Zegclein, welche nur zum vorübergehenden Gebrauch 
angelegt werden, und sogenannte Feld- oder Erdbrände (ohne Aufmauerung eines förm- 
lichen Ziegelofens) sollen in der Regel mindestens 400 Fu 
Wegen entfernt bleiben. 
Den Wegen können sie näher treten, wenn das Feuer durch eine genügende Schirm- 
mauer gedeckt wird, auch dürfen sie bis auf 100 Fuß von Gebäuden errichtet werden, wenn 
der Abbrand nur mit Steinkohlen stattfindet. 
7. Abtritte. 
§ 42. Abtritte dürfen nicht frei und in der unmittelbaren Nähe der Straßen, und 
überhaupt nicht in einer Lage angebracht werden, wodurch das Anstandsgefühl der Vorüber= 
gehenden verletzt wird; auch müssen sie stets mit Kothgruben versehen werden. 
von Gebänden und öffentlichen 
8. Rauchkammern. 
§ 43. Rauchkammern müssen mit massiven Umfassungswänden, mit eisernen oder 
mit Blech bekleideten Thüren versehen, die Decken geputzt, die Fußböden gepflastert und 
zollhoch mit Sand überschüttet werden. 
Die zu= und abführenden Rauchröhren dürfen nur eine Weite von 3 Zoll erhalten. 
9. Rauchfanghölzer. 
§ 44. Rauchfanghölzer sollen in senkrechter Richtung, 3 Fuß über dem Herde und 
zur Seite 1 Fuß über denselben vortretend, angebracht, und wenn sie über 12 Fuß frei 
iegen, mit massiven Pfeilern unterstützt oder an die Decken angebolzt werden. 
10. Räucherstangen. 
§.45. Räucherstangen müssen von Eisen und mindestens 12 Fuß vom Herde ent- 
fernt sein. Hölzerne Räucherstangen sind fernerhin nicht zu dulden. 
11. Vorgelege und Kaminee. 
8 46. Vorgelege, Kamine und Kesselfeuerungen dürfen weder durch Balken, noch 
durch anderes Holzwerk unterstützt werden, sondern müssen entweder auf massivem, senkrecht 
darunter befindlichem Mauerwerk oder auf massiven Wölbungen oder auf Auskragungen 
ruhen, welche aus unverbrennlichen Stoffen bestehen. 
8 47. Vorgelege müssen so geräumig sein, daß die Asche bequem aus den Oefen 
entfernt werden kann; ihr Fußboden ist mit Steinen oder Metall zu belegen; die Thüren 
in Entsernungen von 1 Fuß und darunter von den eizöffnungen, sind aus Eisenblech, 
bei weiterer Entfernung bis l 2 Fuß inwendig mit Eisenblech zu bekleiden. 
" 1 48. Vorgelege zum Kochen oder dergleichen Kamine, sowie Heizöffnungen müssen 
mindestens 2 Fuß von hölzernen Treppen entfernt bleiben, alte Herde und Heizöffnungen 
ein, nach allen Seiten hin um 1 Fuß vortretendes Vorpflaster oder Vorblech erhalten.