Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Abtheilung  der  Schlechteren  (§.  16  oben),  und  zwar  immer  unter  Mitwirkung  des  Geistlichen
  und  Lehrers,  angewendet.
8.  50.

Bei  Todesfällen  werden  vor  der  Beerdigung  oder  Abführung  des  Leichnams  die  Gefangenen
  in  dem  Betsaale  versammelt  und  von  dem  Hauggeistlichen  der  Confession,  welcher
der  Verstorbene  angehörte,  eine  kurze  Rede  gehalten,  oder  ein  Gebet  gesprochen.

S.  51.

Jeden  Monat  findet  eine  Conferenz  Statt,  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Verwalters
die  Hausgeistlichen  und  Lehrer,  nach  Umständen  auch  der  Hausarzt  und  einzelne  Offieianten
anzuwohnen  haben,  worin  die,  die  religiös-sittliche  Besserung  und  den  Unterricht  der  Gefangenen
  berübrenden  Gegenstände  berathen  und  etwa  Ermahnungen  und  Warnungen  an  einzelne
  Gefangene  ertheilt  werden.

KS.  52.

Hinsichtlich  israelitischer  Gefangenen,  welche  gleich  den  Uebrigen  an  ihren  Sabbathen
und  Feiertagen  zu  arbeiten,  so  wie  an  den  Sonntagen  und  christlichen  Festtagen  zu  feiern
haben,  ist  Fürsorge  zu  treffen,  daß  die  Anstalt  einigemal  des  Jahrs  durch  den  Bezirks-Rabbiner
  besucht  und  von  ihm  eine  Previgt  abgehalten.,  auch  für  die  religiösen  Bedürfnisse
jener  Gefangenen  gesorgt  werde.  Zu  ungestörter  Verrichtung  ihrer  Gebete  ist  ihnen  Gelegenheit
  zu  verschaffen.

Uebrigens  haben  sie  sich  bei  den  allgemeinen  Morgen=  und  Abendandachten  mit  Ruhe
und  Anstand  zu  betragen.

V.  Diseiplinarstrafen  und  Belohnungen.
6.  53.

Die  vorgeschriebene  Ordnung  in  der  Strafanstalt  soll  mit  aller  Strenge  gehandhabt
werden.  Verfehlungen  der  Gefangenen  gegen  dieselbe,  auch  wenn  sie  eine  polizeiliche  Uebertretung
  enthalten,  werden  in  leichteren  Fällen  von  dem  Verwalter,  in  schwereren  von  dem
K.  Strafamtalten-Collegium  gerügt.

Den  Strafansätzen  der  Verwaltung  soll  in  der  Regel,  wo  es  sich  nicht  von  ganz  unbedeutenden
  oder  von  solchen  Fällen  handelt,  die  zu  Erhaltung  des  Ansehens  des  Beamtenoder
  Aufseherpersonals  ein  augenblickliches  Einschreiten  erfordern,  der  Beirath  des  betreffenden
  Hausgeistlichen,  nach  Umständen  auch  der  des  Lehrers,  vorangehen.