Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Auch  die  einmalige  Verlegung  eines  Markts  bedarf  der  Genehmigung  der  Kreisregierung  und
ist  im  Staatsanzeiger  bekannt  zu  machen.

8.  86.

Die  Erlassung  der  Marktordnungen  gemäß  §.  69  der  Gewerbeordnung  kommt  den  Ortsvorstehern
mit  Zustimmung  der  Gemeinderäthe  zu.  Die  erlassenen  Marktordnungen  sowie  Aenderungen  derselben
sind  in  der  für  die  Verkündigung  ortspolizeilicher  Vorschriften  vorgeschriebenen  Weise  (Min.Verf.  vom
9.  Januar  1872  Neg.  Bl.  S.  16)  bekannt  zu  machen  und  dem  Oberamt  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.
Wenn  sich  in  denselben  gesetzlich  unzulässige  Bestimmungen  vorfinden,  so  hat  das  Oberamt  deren  Beseitigung
  herbeizuführen.

Bezüglich  der  Genehmigung  des  Ortsvorstehers  zum  Verkauf  von  geistigen  Getränken  auf  Jahrmärkten
  zum  Genuß  auf  der  Stelle  (z.  67  Abs.  2  der  Gew.O.)  sind  die  Vorschriften  in  J.  19  Abs.  83
zu  beachten.

Zu  Titel  V.  der  Gew.O.
Tagen.
8.  87.

Die  Oberämter  haben  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Ortspolizeibehörden,  namentlich  die  der
größeren  Orte,  von  den  ihnen  durch  3§.  73  und  74  der  Gew.O.  und  Art.  29  und  51  des  Pol.  Str.  G.
eingeräumten  Befugnissen  Gebrauch  machen.  Hinsichtlich  der  Beschaffenheit  des  Brodes  empfiehlt  sich  die
Erlassung  orts=  oder  auch  bezirkspolizeilicher  Vorschristen,  durch  welche  Über  den  höchsten  zulässigen
Wassergehalt  des  Brodes  (vergl.  Z.  6  der  außer  Wirksamkeit  getretenen  Min.  Berf.  vom  12.  Januar  1854
Reg.  Bl.  S.  7)  Bestimmung  getroffen  wird.

Bezüglich  der  Taxen  der  Kaminfeger  siehe  §.  17  der  Kaminfegerordnung  vom  3.  Oktober  1876
(Reg-Bl.  S.  385).

Die  zur  Zeit  für  die  Apotheker  geltenden  Taxen  sind  in  den  Verfügungen  des  Medizinalkollegiums
vom  16.  Dezember  1882  (NReg  Bl.  S.  490)  und  6.  April  1888  (Neg.  Bl.  S.  44)  enthalten.

Die  Taren  für  die  Medizinalpersonen  (§.  80  Abs.  2  der  Gew.O.)  sind  durch  die  K.  Verordn.
vom  4.  November  1875  (Reg.  Bl.  S.  540)  und  die  Bekanntmachung  des  Medizinalkollegiums  vom
9.  November  1875  (Neg.  Bl.  S.  550)  festgesettt.

Zu  Titel  VI.  der  Gew.O.
Innungen  von  Gewerbtreibenden.
§.  88.
Unter  der  Bezeichnung  „höhere  Verwaltungsbehörde“  in  Titel  VI  der  Gew.O.  find
die  Kreisregierungen  zu  verstehen.
Die  Zuständigkeiten  der  Centralbehörde  im  Sinn  dieses  Gesetzes  werden  durch  das  Ministerium
  des  Innern  ausgeübt.