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Vierteljährlich, in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober und
zwar jedesmal in den ersten 10 Tagen, find Decken, Wände, Fußböden, Türen
und Türpfosten dieser Stallungen gründlich zu reinigen und mit Kalkmilch dick
zu übertünchen.
§ 3. Alle zum Einstellen von Handelsvieh benutzten Stallungen müssen,
soweit sie den zu stellenden Anforderungen nicht bereits entsprechen, bis zum
1. April k. Is. mit einem undurchlässigen Pflaster, welches sich leicht reinigen
läßt, versehen sein. Der Fußboden ist herzustellen aus Asphalt= oder Zement-
estrich oder aus Klinker= oder Feldsteinpflaster, dessen Fugen mit Mörtel fest
verstrichen find.
Die Wände müssen, sofern sie nicht massiv find, bis zu dem genannten
Zeitpunkte mit einem haltbaren Kalkmörtelputz versehen und überhaupt so her-
gestellt werden, daß die Reinigung und Desinfektion derselben in der vorge-
schriebenen Weise ausgeführt werden kann.
§ 4. Die Verordnung tritt mit dem 26. November d. Is. in Kraft.
§ 5. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.
§ 6. Die Polizeiverordnung vom 20. August d, Is. (Amtsbl. S. 313)
wird hierdurch aufgehoben.
Liegnitz, den 16. November 1898.
Der Regierungspräsident.
22. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen Schweine-
seuchen, vom 20. September 1004. (Amtsbl. S. 244.)
Im Hinblick auf die zurzeit im Regierungsbezirk Liegnitz und den benach-
barten Regierungsbezirken herrschenden Schweineseuchen — Rotlauf einschließlich
Backsteinblattern, Schweineseuche und Schweinepest — ordne ich zur Bekämpfung
und Verhinderung der Einschleppung und Weiterverbreitung dieser Seuchen
mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
auf Grund der §§ 17 bis 29 des Reichsgesetzes, betr. die Abwehr und Unter-
drückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1881/1. Mai 1894 (R.-Ges.-Bl. S. 153/409
und des § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zu diesem Gesetze vom 12. März
1881 (Ges.-S. S. 128) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Herrn
Reichskanzlers vom 8. September 1898, betr. die Anzeigepflicht für die genannten
Seuchen, sowie auf Grund des § 56b Abs. 3 der Reichsgewerbeordnung unter
Aufhebung der landespolizeilichen Anordnung vom 31. Mai 1900 (Amtsbl. S.
132) und der Bekanntmachung vom 6. August 1904 (Amtsbl. S. 194) unter
Hinweis auf die landespolizeiliche Anordnung vom 12. April 1902 Ziff. 1, betr.
Anzeigepflicht der Backsteinblattern, bis auf weiteres folgendes an:
§ 1. Die zufolge der bezeichneten Bekanntmachung des Herrn Reichs-
kanzlers, und zwar gemäß § 9 und § 65 Ziff. 2 des Reichsviehseuchengesetzes
sofort, spätestens innerhalb längstens 24 Stunden zu erstattenden Anzeigen über
den Ausbruch des Rotlaufs (Backsteinblattern), der Schweineseuche oder der
Schweinepest, oder über das Auftreten von verdächtigen Erscheinungen in einem
Schweinebestande, welche den Ausbruch der genannten Seuchen befürchten lassen
9 des Reichsviehseuchengesetzes), sind der Ortspolizeibehörde zu machen, wor-
auf letztere sofort die vorläufige Stall= oder Gehöftssperre ohne öffentliche Be-
kanntmachung anzuordnen hat.
Die Anordnung tritt sofort außer Kraft, wenn nach dem Gutachten des
beamteten Tierarztes, seines Stellvertreters oder des etwa sonst von dem Land-
Kote, Die Polizeiverordn. im R.-B. Liegnitz. VDd. II. Teil II. 9