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§ 6. Gehöftssperre.
Die ansteckungsverdächtigen, d. h. diejenigen Schweine, welche mit seuche-
kranken oder seucheverdächtigen Tieren in demselben Stalle gestanden haben
oder sonst in nachweisliche Berührung gekommen find, aber noch keine ver-
dächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, unterliegen der Gehöftssperre.
Verendet ein der Stall= oder der Gehäftssperre unterworfenes Schwein
oder * es geschlachtet, so ist hiervon der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige
zu machen.
§ 7. Orts= und Gebietssperre. Verbot des gemeinschaftlichen
Austriebs zur Weide und Verbotg des Durchtriebs durch gesperrte
ebiete.
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so ist je
nach den Umständen gänzliche oder teilweise Ortssperre vorzuschreiben. Außer-
dem ist das gemeinschaftliche Austreiben von Schweinen aus mehreren Gehöften
zur Weide zu verbieten.
Greift die Seuche auch auf umliegende Ortschaften über, so ist durch den
Königlichen Landrat die Sperre über das verseuchte (ohne Rücksicht auf Feld-
markgrenzen zu bestimmende, tunlichst eng zu bemessende) Gebiet zu verhängen.
Für gesperrte Ortsteile, Orte oder Gebiete ist der Durchtrieb und die
Ausführung von Schweinen verboten.
§* 8. Verbot des Zutritts von Personen zu kranken oder
verdächtigen Schweiüen.
Der Zutritt zu seuchekranken oder verdächtigen Schweinen ist unbefugten
Personen verboten.
§ 9. Verbot der Schweinemärkte.
In verseuchten Orten und deren Umgebung ist die Abhaltung von Schweine-
märkten, sowie der Auftrieb von Schweinen auf Wochenmärkten verboten. Das
Verbot ist im einzelnen Falle durch den Königlichen Landrat bekannt zu machen.
§ 10. Verbot des Treibens von Schweinen über die Feld-
markgrenzen.
In verseuchten Gegenden ist das Treiben von Schweinen über die Grenzen
der Feldmark verboten.
Die Abgrenzung der verseuchten Gegend erfolgt im einzelnen Falle durch
den Königlichen Landrat mittelst namentlicher Bezeichnung und öffentlicher Be-
kanntgabe der betreffenden Ortschaften oder Amtsbezirke.
§ 11. Ausführung von Schweinen zum Schlachten.
Die Ausführung von fetten, gesunden Schweinen zum Schlachten ist aus
gesperrten Räumen (Ställen, Gehöften, Ortschaften, Gebieten) nur mit schrift-
licher ortspolizeilicher Erlaubnis und unter der Bedingung gestattet, daß die
Beförderung auf Wagen oder auf der Eisenbahn erfolgt.
* 12. Beschränkungen im Transport der Händlerschweine.
I. Schweine, welche zu Handelszwecken in den Regierungsbezirk Liegnitz
eingefübrt oder aus einem Kreise des Bezirks in einen andern über= oder zu-
rückgeführt werden (Händlerschweine), dürfen innerhalb des Regierungsbezirks
nicht getrieben werden.
II. Personen, welche Schweine zu Handelszwecken in den Regierungs-
bezirk Liegnitz einführen oder aus einem Kreise des Bezirks in einen andern
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