Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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5. Dolizeiverordnung, betr. das Derhalten an Eisenbahnübergängen, 
vom 30. September 1867. (Amtsbl. S. 335.) 
Zur Vermeidung von Unglücksfällen bei Benutzung der mit Zupgbarrieren 
versehenen Eisenbahnübergänge ist die Einrichtung getroffen, daß bei jeder der 
Barrieren eine besondere Glockenvorrichtung hergestellt ist, mittelst welcher bei 
dem Herannahen eines Eisenbahnzuges eine Minute vor dem Niederfallen der 
Barriere geläutet wird. 
Um den Zweck dieser Einrichtung sicher zu stellen, wird auf Grund des 
§ 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 verordnet, 
daß beim Läuten jedermann mit seinem Fuhrwerke auf dem Zufuhrwege bzw. 
auf der Anfahrt zum Bahnübergange sofort und so lange still halten muß, bis 
der Uebergang wieder frei ist. 
Uebertretungen dieser Verordnung werden mit Geldbuße bis zu 10 Talern, 
im Unvermögensfalle verhältnismäßiger Haft bestraft. 
Liegnitz, den 30. September 1867. 
Königliche Regierung. 
6. Ausführungsbestimmungen zum Kleinbahngesetz, betr. die Hand- 
habung der Bahnpolizei, vom I7. September 1002. (Amtsbl. S. 315.) 
7. Dorschriften über die Förderung des Baues von Mleinbahnen in 
der Drovinz Schlesien durch den Drovinzialverband von Schlesien, vom 
15. März 1001. (Amtsbl. S. 117.) 
B. Dolizeiverordnung, betr. die Anwendung der Bahnordnung für die 
Rebeneisenbahnen Deutschlands auf sämtliche Eisenbahnen unterge- 
ordneter Bedeutung, vom 25. Dezember 18902. (Amtsbl. 18905 S. 2.) 
9. Bekanntmachung, betr. das Inkrafttreten der Bahnordnung für die 
Tebeneisenbahnen Deutschlands, vom 25. Dezember 1802. 
(Amtsbl. 1893 S. 2.) 
10. Uachtrag zur Ausführungsanweisung vom 15. August 1808 zu 
dem Gesetze über Kleinbahnen und Drivatanschlußbahnen vom 28. Juli 
1802, vom 10. MNovember 1004. (Amtsbl. S. 302.) 
II. Dolizeiverordnung zum Schutze der Uleinbahn Holkwitz-Raudten, 
vom 3. September 1000. (Amtsbl. S. 232.) 
12. Dolizeiverordnung zum Schutze der Kleinbahn von Jauer nach 
Maltsch, vom 4. Dezember 1005. (Amtsbl. 1004 S. 1.) 
15. Holizeiverordnung zum Schutze der lleinbahn von Görlitz nach 
Krischa (Görlitzer Kreisbahn), vom 14. Oktober 1005. (Amtsbl. S. 275.)
	        
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