Contents: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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erhöht und beträgt nun, da in jeder der vier ersten; werden und ist daher um Nebeneinnahmen zu 
Klassen 8000 Gewinne gezogen werden, einschl. kürzen; 2. der Ertrag darf nur zu den geneh- 
der 32 000 Freilose (s. v. unter A), welche bis migten Zwecken verwendet werden: 3. Spiel= 
zu ihrer Ausgabe ebenso wie die nichtabgesetzten plan, Verlosungsbedingungen und Vertrag mit 
Stammlose für Rechnung der Lotteriekasse ami dem Unternehmer bedürfen, für jede Serie 
Der besonders, ministerieller Genehmigung, 4. Ent- 
Spiel teilnehmen, im ganzen 380 000. 
Preis eines ganzen Loses ist für jede Klasse würfe der Lose und Prospekte derjenigen der 
40 .X, nämlich 32 ½ .K Einsatz, 6 /3 .K Reichs= zu bestimmenden Behörde; die Lose müssen den 
stempelabgabe und 1 ( Schreibgebühr des wesentlichen Inhalt des Spielplans und der 
Einnehmers, für die ganze L. also 200 K. Die Verlosungsbedingungen, insbesondere Zahl und 
Lose werden in Ganzen, Halben, Vierteln und Preis der Lose, Art, Zahl und Wert der Ge- 
Achteln ausgegeben. Das Spielkapital beträgt winne, Ort und Zeit der Ziehung usw. ersicht- 
für eine L. abzüglich des Werts der Freilose lich machen; 5. Beginn des Losevertriebs und 
(1 034 666 /„ 44) 57 812 000 4, also noch Ziehungstage bedürfen ministerieller Genehmi- 
nicht 2 áK auf den Kopf der Bevölkerung, gung; 6. die Lose dürfen nicht über den plan- 
während dasienige anderer deutscher Staats= mäßigen Preis verkauft werden; 7. Übertragung 
lotterien das vier-, fünf= und noch mehrfache der Genehmigung oder des Generaldebits auf 
dieses Kopfsatzes ausmacht bzw. ausmachte. Dritte ist nur mit ministerieller Genehmigung 
Seit der 224. Lotterie besteht das Zweiserien- zulässig; 8. die Staatsregierung kann zur Be- 
system (s. o.) mit zwei Serien von je 190000 Losen. aussichtigung der Ziehungen Vertreter ent- 
Die Zahl der Gewinne beträgt die Hälfte der= senden; 9. mangels ausdrücklicher gegentceiliger 
jenigen der Stammlose; doch entfallen, wie Vereinbarung mit dem Unternehmer sind nicht 
erwähnt, auf jede der vier ersten Klassen nur rechtzeitig abgehobene Gewinne zugunsten des 
je 8000, der weitaus größte Teil also auf die Zweckes der L. zu verwenden; 10. die Minister 
Schlußklasse, wo sie auch am höchsten sind; der können weiter besondere Bedingungen stellen, 
höchste Gewinn (das „Große Los") beträgt hier insbesondere Abgabe von Losen an bestimmte 
500 000 4(, in den Vorklassen 100 000 .4, der Händler untersagen oder vorschreiben; 11. der 
niedrigste in Klasse 1 50, 1I 96, III 144, IV 192) Juhaber der Lotteriegenehmigung oder der mit 
und V 240 .KX. In der Schlußklasse erhält außer Ausführung der L. betraute Unternehmer hat 
dem Gewinn diejenige Nummer, auf die in der nach Bestimmung der Minister Kaution zu stellen; 
letzten Halbtagsziehung der zuerst gezogene bei Verletzung der Bedingungen kann die Ge- 
Gewinn von 1000 .K oder darüber fällt, wenn nehmigung entzogen werden. In den an die 
aber ein solcher nicht mehr im Rade sein sollte, preuß. Staatslotterie angeschlossenen Staaten 
dieienige Nummer, die überhaupt zuletzt ge= (s. o. II B) dürfen nach näheren, im einzelnen 
zogen wird, eine Prämie von 300 000 .K. Das voneinander abweichenden Bestimmungen der 
Schwergewicht ist bei dem Plan auf die mittleren Staatsverträge Privatgeldlotterien mit gewissen 
Gewinne und darauf gelegt, möglichst viel solche Ausnahmen nur im Einvernehmen mit der 
Gewinne zu schaffen, die mindestens das Doppelte preuß. Regierung zugelassen werden. Den- 
des Einsatzes betragen. Der Gewinnabzug be= selben Bedingungen unterliegen sog. „gemischte 
trägt 15 /8 00, wovon 140% dem Staate, 1% L.“"“, d. h. solche, bei denen teils Geld-, teils 
dem Einnehmer zufallen, so daß sich die Jahres= Sachgewinne ausgesetzt sind, oder die Unter- 
einnahme aus den Gewinnabzügen für den nehmer sich verpflichten, statt der Sachgewinne 
Staat auf 16 187 800 .á stellt. Die Ziehung einen bestimmten Geldbetrag zu gewähren. 
erfolgt ebenso wie die Einlegung der Losnummern Wegen der Stempelpflicht s. Lotterie- 
und Gewinnzettel in die Ziehungsräder unter lose I, wegen der Gegenstandslotterien s. 
Leitung besonderer Kommissarien und unter Ausspielungen. 
Aufnahme von Protokollen durch besonders Literatur außer dem im Text erwähnten Aufsatz u. a. 
  
bestellte Protokollführer. Die Kommissarien Warichaner; 3 beautt iis as Wod 
- 282 V C# # 1 Kgpr. cußgen, Le 
und Protokollführer ernennt der Präsident 1592, mit Ergänzungehest: Die Vorgänge auf dem Ge- 
der Generallotteriedirektion unter Genehmi= biete des Lotteriewesens 18392—1893, Leipzig 1394; 
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen 
gung des FM. aus der Zahl der Bureaubeamten Sleubens# b. 1 Buch, 5., Verbin 10..l 
des FM. Zum Ziehen selbst wurden bis vor 
einigen Jahren seit alters her Waisenknaben Lotterieeinnehmer sind in der preußischen 
verwendet, jetzt geschieht auch dies durch die Lotterieverwaltung die Bevollmächtigten der 
Ziehungskommissare selbst, da sich bei dem Generallotteriedirektion für den Verkehr der 
früheren Verfahren mit der Erweiterung der Lotterieverwaltung mit den Spielern der Staats- 
L. Unzuträglichkeiten herausgestellt hatten. Über lotterie in Ansehung des Verkaufes und der Er- 
die Gültigkeit der Ziehung entscheidet der neuerung der Lose, der Auszahlung der Gewinne 
Präsident der Generallotteriedirektion und auf usw. Sie sind nicht Beamte, sondern nur Be- 
Beschwerde endgültig der FM. 
III. Privatgeldlotterien bedürfen, 
soweit sie össentliche, d. i. nicht auf einen 
Kreis individuell bestimmter Personen beschränkt 
sind, der Genehmigung des Königs auf Vor- 
trag des FM. und des Md J. Durch Erl. vom 
5. Sept. 1904 (MBl. 242) haben diese Minister 
Normativbedingungen für die Zulassung auf- 
gestellt: 1. der durch die L. zu deckende Bedar 
  
vollmächtigte der Lotterieverwaltung. Die L. 
werden zum größeren Teil dem Kaufmann- 
stande, zum geringeren Teil dem der verab- 
schiedeten Berufsoffiziere des Heeres und der 
Marine entnommen: die von manchen Seiten 
befürwortete ausschließliche oder überwiegende 
Annahme von Offizieren verbietet sich, wenn der 
Staat Wert auf Erhaltung der bisherigen Ein- 
f#mnahmen aus der Lotterie legt, da naturgemäß 
soll hiernach in tunlichst engen Grenzen gehalten 
der Loseabsatz am gesichertsten bei geschäfts-
	        
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