90 Lotterieeinnehmer
erhöht und beträgt nun, da in jeder der vier ersten; werden und ist daher um Nebeneinnahmen zu
Klassen 8000 Gewinne gezogen werden, einschl. kürzen; 2. der Ertrag darf nur zu den geneh-
der 32 000 Freilose (s. v. unter A), welche bis migten Zwecken verwendet werden: 3. Spiel=
zu ihrer Ausgabe ebenso wie die nichtabgesetzten plan, Verlosungsbedingungen und Vertrag mit
Stammlose für Rechnung der Lotteriekasse ami dem Unternehmer bedürfen, für jede Serie
Der besonders, ministerieller Genehmigung, 4. Ent-
Spiel teilnehmen, im ganzen 380 000.
Preis eines ganzen Loses ist für jede Klasse würfe der Lose und Prospekte derjenigen der
40 .X, nämlich 32 ½ .K Einsatz, 6 /3 .K Reichs= zu bestimmenden Behörde; die Lose müssen den
stempelabgabe und 1 ( Schreibgebühr des wesentlichen Inhalt des Spielplans und der
Einnehmers, für die ganze L. also 200 K. Die Verlosungsbedingungen, insbesondere Zahl und
Lose werden in Ganzen, Halben, Vierteln und Preis der Lose, Art, Zahl und Wert der Ge-
Achteln ausgegeben. Das Spielkapital beträgt winne, Ort und Zeit der Ziehung usw. ersicht-
für eine L. abzüglich des Werts der Freilose lich machen; 5. Beginn des Losevertriebs und
(1 034 666 /„ 44) 57 812 000 4, also noch Ziehungstage bedürfen ministerieller Genehmi-
nicht 2 áK auf den Kopf der Bevölkerung, gung; 6. die Lose dürfen nicht über den plan-
während dasienige anderer deutscher Staats= mäßigen Preis verkauft werden; 7. Übertragung
lotterien das vier-, fünf= und noch mehrfache der Genehmigung oder des Generaldebits auf
dieses Kopfsatzes ausmacht bzw. ausmachte. Dritte ist nur mit ministerieller Genehmigung
Seit der 224. Lotterie besteht das Zweiserien- zulässig; 8. die Staatsregierung kann zur Be-
system (s. o.) mit zwei Serien von je 190000 Losen. aussichtigung der Ziehungen Vertreter ent-
Die Zahl der Gewinne beträgt die Hälfte der= senden; 9. mangels ausdrücklicher gegentceiliger
jenigen der Stammlose; doch entfallen, wie Vereinbarung mit dem Unternehmer sind nicht
erwähnt, auf jede der vier ersten Klassen nur rechtzeitig abgehobene Gewinne zugunsten des
je 8000, der weitaus größte Teil also auf die Zweckes der L. zu verwenden; 10. die Minister
Schlußklasse, wo sie auch am höchsten sind; der können weiter besondere Bedingungen stellen,
höchste Gewinn (das „Große Los") beträgt hier insbesondere Abgabe von Losen an bestimmte
500 000 4(, in den Vorklassen 100 000 .4, der Händler untersagen oder vorschreiben; 11. der
niedrigste in Klasse 1 50, 1I 96, III 144, IV 192) Juhaber der Lotteriegenehmigung oder der mit
und V 240 .KX. In der Schlußklasse erhält außer Ausführung der L. betraute Unternehmer hat
dem Gewinn diejenige Nummer, auf die in der nach Bestimmung der Minister Kaution zu stellen;
letzten Halbtagsziehung der zuerst gezogene bei Verletzung der Bedingungen kann die Ge-
Gewinn von 1000 .K oder darüber fällt, wenn nehmigung entzogen werden. In den an die
aber ein solcher nicht mehr im Rade sein sollte, preuß. Staatslotterie angeschlossenen Staaten
dieienige Nummer, die überhaupt zuletzt ge= (s. o. II B) dürfen nach näheren, im einzelnen
zogen wird, eine Prämie von 300 000 .K. Das voneinander abweichenden Bestimmungen der
Schwergewicht ist bei dem Plan auf die mittleren Staatsverträge Privatgeldlotterien mit gewissen
Gewinne und darauf gelegt, möglichst viel solche Ausnahmen nur im Einvernehmen mit der
Gewinne zu schaffen, die mindestens das Doppelte preuß. Regierung zugelassen werden. Den-
des Einsatzes betragen. Der Gewinnabzug be= selben Bedingungen unterliegen sog. „gemischte
trägt 15 /8 00, wovon 140% dem Staate, 1% L.“"“, d. h. solche, bei denen teils Geld-, teils
dem Einnehmer zufallen, so daß sich die Jahres= Sachgewinne ausgesetzt sind, oder die Unter-
einnahme aus den Gewinnabzügen für den nehmer sich verpflichten, statt der Sachgewinne
Staat auf 16 187 800 .á stellt. Die Ziehung einen bestimmten Geldbetrag zu gewähren.
erfolgt ebenso wie die Einlegung der Losnummern Wegen der Stempelpflicht s. Lotterie-
und Gewinnzettel in die Ziehungsräder unter lose I, wegen der Gegenstandslotterien s.
Leitung besonderer Kommissarien und unter Ausspielungen.
Aufnahme von Protokollen durch besonders Literatur außer dem im Text erwähnten Aufsatz u. a.
bestellte Protokollführer. Die Kommissarien Warichaner; 3 beautt iis as Wod
- 282 V C# # 1 Kgpr. cußgen, Le
und Protokollführer ernennt der Präsident 1592, mit Ergänzungehest: Die Vorgänge auf dem Ge-
der Generallotteriedirektion unter Genehmi= biete des Lotteriewesens 18392—1893, Leipzig 1394;
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen
gung des FM. aus der Zahl der Bureaubeamten Sleubens# b. 1 Buch, 5., Verbin 10..l
des FM. Zum Ziehen selbst wurden bis vor
einigen Jahren seit alters her Waisenknaben Lotterieeinnehmer sind in der preußischen
verwendet, jetzt geschieht auch dies durch die Lotterieverwaltung die Bevollmächtigten der
Ziehungskommissare selbst, da sich bei dem Generallotteriedirektion für den Verkehr der
früheren Verfahren mit der Erweiterung der Lotterieverwaltung mit den Spielern der Staats-
L. Unzuträglichkeiten herausgestellt hatten. Über lotterie in Ansehung des Verkaufes und der Er-
die Gültigkeit der Ziehung entscheidet der neuerung der Lose, der Auszahlung der Gewinne
Präsident der Generallotteriedirektion und auf usw. Sie sind nicht Beamte, sondern nur Be-
Beschwerde endgültig der FM.
III. Privatgeldlotterien bedürfen,
soweit sie össentliche, d. i. nicht auf einen
Kreis individuell bestimmter Personen beschränkt
sind, der Genehmigung des Königs auf Vor-
trag des FM. und des Md J. Durch Erl. vom
5. Sept. 1904 (MBl. 242) haben diese Minister
Normativbedingungen für die Zulassung auf-
gestellt: 1. der durch die L. zu deckende Bedar
vollmächtigte der Lotterieverwaltung. Die L.
werden zum größeren Teil dem Kaufmann-
stande, zum geringeren Teil dem der verab-
schiedeten Berufsoffiziere des Heeres und der
Marine entnommen: die von manchen Seiten
befürwortete ausschließliche oder überwiegende
Annahme von Offizieren verbietet sich, wenn der
Staat Wert auf Erhaltung der bisherigen Ein-
f#mnahmen aus der Lotterie legt, da naturgemäß
soll hiernach in tunlichst engen Grenzen gehalten
der Loseabsatz am gesichertsten bei geschäfts-