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5. Die Unterkunftsräume für die Arbeiter und die Aborte müssen ge-
nügend erhellt sein und sind stets in reinlichem Zustande zu erhalten.
6. In Städten mit weniger als 10000 Einwohnern kann von der An-
legung der nach Nr. 3 und 4 erforderlichen Unterkunftsräume und Aborte
Abstand genommen werden, soweit nicht deren Anlegung durch besondere
Gründe geboten erscheint.
7. Bom 15. November bis 15. März dürfen Stuckatur-, Putzer= und
Töpferarbeiten in Neubauten nur dann ausgeführt werden, wenn die
RKäume, in denen gearbeitet wird, durch Türen und Fenster verschlossen find.
2 nur vorläufige Anbringung derartiger Verschlüsse ist für genügend zu
erachten.
8. In Räumen, in denen offene Koksfeuer ohne Ableitung der ent-
stehenden Gase brennen, darf nicht gearbeitet werden. Solche Räume sind
gegen andere, in denen gearbeitet wird, dicht abzuschließen. Sie dürfen
nur vorübergebend von den die Kokskörbe beaufsichtigenden Personen be-
treten werden.
* 25. Sicherung im Innern und in der Umgebung von
Neubauten.
1. Im Innern von Neubauten sind die Balkenanlagen eines jeden Ge-
schosses mit Ausnahme der Oeffnungen für die Leitergänge alsbald nach
ihrer Verlegung auszustaken; eiserne Balkenanlagen, Treppenöffnungen und
lanstge de sind sicher zu überdecken, zu umfriedigen oder unzugäng-
ich zu machen.
2. Die Baustellen sind, soweit es zur Lerblitung von Unglückfällen er-
forderlich ist, zu umfriedigen und während der Dunkelheit zu beleuchten.
3. Gruben müssen je nach den Umständen umzäunt oder abgedeckt werden.
Die Grubenwände sind abzusteifen, ein Unterhöhlen derselben ist verboten.
Der Erdaushub, sowie Materialien jeglicher Art dürfen nur in genügend
weitem Abstand vom Grubenrande gelagert werden.
5* 26. Sicherung vorhandener Gebäude.
Bei Ausführung von Neubauten wie auch bei Abbruch bestehender
Bauten in der Nähe vorhandener Gebäude sind die zur Sicherung der letzteren
notwendigen Vorkehrungen (allmähliche Ausführung von Grundmauern in
kurzen Strecken, Unterfahren oder Absteifen der Mauern anstoßender Ge-
bäude usw.) zu treffen.
5* 27. Rohbauabnahme.
1. Wenn ein Bau in seinen Wänden und Eisenkonstruktionen (einschließ-
lich der feuerfesten Treppen mit Ausnahme der eisernen), sowie in Dach-
und Balkenanlagen vollendet ist, hat der Bauherr denselben bei der Polizei-
behörde schriftlich zur Abnahme anzumelden.
2. Auf die Anzeige wird innerhalb acht Tagen Termin zur baupolizei-
lichen Prüfung angesetzt. Zu demselben werden der Bauherr und der
Bauausführende vorgeladen; mindestens der eine derselben muß persönlich
anwesend oder in geeigneter Weise vertreten sein. Als geeignete Vertreter
des Bauherrn sind im allgemeinen der mit der Bauausführung beauftragte
verantwortliche Bauunternehmer bzw. dessen Vertreter zu erachten.
3. Dem Antrage auf Rohbauabnahme ist die schriftliche Erklärung des
für den Bezirk zuständigen Schornsteinfegermeisters über die vorschriftsmäßige
nlage der Schornsteine beizufügen.