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4. Im Termine müssen die im § 25 Nr. 1 verlangten Sicherheitsvor-
kehrungen hergestellt sein, die Balkenverankerungen, sämtliche Eisenkonstruk.
tionen müssen deutlich sichtbar sein, so daß ihre Stärkeabmessungen geprüft
werden können, alle Teile des Baues sollen sicher zugänglich, die feuerfesten
Treppen fertig, der Dachstuhl aufgestellt und das Dach, wenn auch nur vor-
läufig, eingedeckt sein. Zur Erlangung einer für die Abnahme ausreichenden
Beleuchtung sind die Fenster und äußeren Türen offen zu halten und dürfen
weder zugesetzt noch zugeschalt sein.
5. Kann die baupolizeiliche Prüfung nicht erfolgen, weil der Bau nicht
in allen Teilen den vorstehenden Bestimmungen entsprechend für die Roh-
bauabnahme vorbereitet ist, oder ergibt die Prüfung Mänzel oder Verstöße
7r— die baupolizeilichen Bestimmungen oder die Bauerlaubnis, so muß die
hbauabnahme wiederholt werden.
Letztere erfolgt auf Anzeige des Bauherrn nach geschehener Beseitigung
der vorhandenen Mängel und Verftöße innerhalb acht Tagen.
6. Nach vorschriftsmäßiger Ausführung wird durch eine von der
Polizeiverwaltung ausgestellte Bescheinigung die Abnahme des Rohbaues
ausgesprochen.
7. Anträge auf vorläufige Abnahme einzelner Bauarbeiten und Bauteile
dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden.
§& 28. Putzarbeiten.
An Gebäuden, welche ganz oder teilweise zum dauernden Aufenthalt
von Menschen bestimmt sind, darf der Wandputz nicht früher, als vier Wochen
nach Vollendung des Rohbaues begonnen werden.
* 29. Gebrauchsabnahme.
1. Gebäude= oder Gebäudeteile, welche zum Bewohnen oder zum
dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, dürfen erst in Gebrauch
benommen werden, wenn nach Vollendung der baulichen Einrichtung eine
esondere baupolizeiliche Prüfung stattgefunden hat und auf Grund derselben
ein Gebrauchsabnahmeschein erteilt ist.
2. Die Erteilung des letzteren soll in der Regel nicht früher als vier
Monate nach Ausfertigung des Rohbauabnahmescheines iolsen
3. Ausnahmen nd bei kleineren Gebäuden und bei solchen, welche
vorwiegend ältere Mauerteile enthalten, ferner bei verspäteter Rohbauab-
nahme zulässig.
5 30. Abbruch vorhandener Gebäude.
1. Mit dem Abbruch vorhandener Gebäude darf nicht eher begonnen
werden, als bis die Polizeibehörde die Genehmigung erteil hat.
2. Auf den Abbruch von Gebäuden finden die Bestimmungen der 8 24
Zisfer 1, §§ 25 und 26 sinngemäße Anwendung.
#s*31. Ueberwachung von Bauten des Reiches und des Staates.
1. Eine Ueberwachung von Bauten des Reiches und des Staates durch
die Polizeibehbrden findet nicht statt. Dahingegen unterliegen diese Bauten
der Rohbau-- und der Gebrauchsabnahme seitens der Polizeibehörde.
2. Diese Abnahmeprüfungen sollen sich weder auf Konstruktionen noch
Material noch auf solche Abweichungen von dem polizeilich genehmigten Bau-
projekt erstrecken, durch welche Vorschriften dieser Baupolizeiordnung nicht verletzt
find. Sie sollen im wesentlichen festftellen, ob den bau= oder feuerpolizei-