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8 36. Gebäude und Anlagen, welche an öffentlichen Straßen
und Plätzen nicht errichtet werden dürfen.
1. Ställe, Speicher, Schuppen, Waschküchen und Aborte dürfen als
selbständige Gebäude an der Straßenfront nicht errichtet werden. Sie sind
jedoch ssig, wenn sie mit Wohnräumen unter einem Dache liegend keine
ummittelbaren Ausgänge und Fenster nach der Straße zu erhalten, die
Straßenansicht nicht beeinträchtigen und eine Belästigung der Anwohner oder
der Vorübergehenden nicht verursachen. Weitere Ausnahmen find in be-
onders gearteten Fällen insbesondere bei Um- und Ersatzbauten zulässig.
orte müssen in diesem Falle außerdem an eine Wasserleitung und an eine
öffentliche Kanalisation angeschlossen sein.
2. Gruben für Aborte und für unreine Flüssigkeiten, Düngerstätten,
Ausgüsse von Spül- und Wirtschaftswässern dürfen nicht an der Straße
* werden. Ausgüsse der letzteren Art sollen jedoch zugelassen sein,
wenn sie an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen sind.
3. Räume, in denen mit lautem Grrzusch verbundene Gewerbe betrieben
werden, oder in denen Rauch, Dampf, Staub, übelriechende und ungesunde
Luftarten erzeugt werden, dürfen in einer geringeren Entfernun 5 m
uun der Stanhensiuchline keine Fenster oder irgend welche Ausströmungs-
ngen haben.
1Far landwirtschaftlich benutzte Gebäude sind Ausnahmen von den
Bestimmungen dieses Paragraphen zulässig.
§ 36. Einfriedigungen an der Straße.
1. An der Straße mühssen alle Grundstücke, soweit sie nicht bebaut find,
sowie auch Vorplätze, Zufahrten und dgl. auf Berlangen der Polizei-
verwaltung und nach deren Bestimmung mit Mauern, Gittern oder Zäunen
eingefriedigt werden.
2. Bei Erlaß dieser Verordnung bestehende Einfriedigungen, welche
Straßen oder öffentliche Plätze verunstalten, müssen, sobald eine Ausbesserung
notwendig wird, auf Verlangen und nach Bestimmung der Orts-
polizeibehörde beseitigt und durch neue ersetzt werden.
* 37. Vorgärten.
1. Das zwischen den Bau= und Straßenfluchtlinien liegende Vorgarten-
land ist entweder in der festgesetzten Flucht gitterartig nach Vorschrift der
Polizeiverwaltung einzufriedigen und mit Gartenanlagen zu versehen oder
mit Zustimmung der Gemeindebehörde zur Verbreiterung des Bürgersteiges
izulegen, wie dieser zu befestigen und entsprechend zu unterhalten.
2. Die Gitter von Vorgärten an der Straße sind aus Metall herzu-
stellen und dürfen laufende Sockel über 0,80 m hoch nicht erhalten.
3. Mauern und nicht durchbrochene Scheidungen sind zur Einfriedigung
der Vorgärten auch nach dem Nachbar hin in der Regel nicht zulässig. Bei
fentlichen Gebäuden kann ausnahmsweise die Errichtung einer nicht durch-
brochenen Mauer zur Einfriedigung des Borgartens gestattet werden.
§ 38. Zu-= und Durchfahrten.
1. Grundstücke, auf denen außer einem Vordergebäude, Seiten- oder
Hintengebände mit Wohnungen, Betriebsanlagen oder Stollunden Schobe-
nden, müssen mittelst einer Zufahrt von mindestens 2,30 m lichter Weite
oder einer durch die vorliegenden Gebäude führenden Durchfahrt von durch-
weg mindestens 2,80 m lichter Höhe und 2,30 m lichter Weite mit der