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den Wänden gemessen — um mehr als 3 m, so ist, wenn das Uebermaß
nicht durch das Mindermaß der anderen Gebäude an dem Hofe ausgeglichen
wird, bei der Errichtung weiterer Gebäude an demselbem Hofe ihre zulässige
Höhe durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln (Nr. 3 dieses Para-
graphen), bei welcher die Fronthöhen der bestehenden Gebäude mit in An-
rechnung zu bringen find.
10. Solche Anbauten und selbständig für sich bestehende Baulichkeiten,
welche bis zur obersten Dachkante die Höhe von 6 m nicht überschreiten und
eine Grundfläche von nicht mehr als 36 am haben, bleiben bei der Berech-
nung der zulässigen Höhe der Frontwände außer Betracht.
5*s 44. Ermittelung der Gebäudehöhe.
1. Die Höhe der Gebäude wird von der Straßenkrone bzw. von der
Oberfläche Hofpflaster dicht am Gebäude bis Oberkante Hauptgesims und,
wenn die Frontwand sich über dem Hauptgesims fortsetzt, bis zur Oberkante
We und, wo eine Attika vorhanden ist, bis zu deren Oberkante
gemessen.
2. Ist die Oberfläche des Bürgersteiges oder des Hofes in der Längs-
bang #5 Frontwand geneigt, so wird das mittlere Höhenmaß in Rech-
nung gestellt.
3. Bei Giebelhäusern wird die zulässige Gebäudehöhe bis zum Schwer-
— des Giebeldreiecks bzw. bis zu ½ der Höhe des Giebeldreiecks
gemessen.
4. Oberhalb der zulässigen Fronthöhe dürfen die Dächer eine im
Winkel von 45 Grad zu der Front gedachte Luftlinie nicht überragen. Aus-
enommen find: Dachrinnen, Brandmauern, Schornsteine, Blitzableiter,
huenstangen und Seztenster. letztere, wenn sie hinter der Front liegen,
nicht mehr als 1 cm Ansichtsfläche, sowie einen Zwischenraum von wenigstens
*3 m gegeneinander und von wenigstens 3 m gegen die Nachbargrenzen
en.
5. Eine Vergrößerung des Dachneigungswinkels zur Straßenfront bis
60 Grad ist zulässig, wenn die Fronthöhe um die Hälfte des in der First-
inie gemessenen Höhenunterschiedes zwischen den beiden Luftlinien im Winkel
von 45 Grad und 60 Grad vermindert und der First um dasselbe Maß
niedriger gelegt wird.
6. Wird der Aufbau von Türmen, Giebeln, Dachluken u. dgl. auf einer
an der Straße liegenden Frontwand über der zulässigen Fronthöhe beab-
* p findet Durchschnitts berechnung für die Fronthöhe mit der Maßgabe
tt, daß der an der Fronthöhe abzuziehende Flächenstreifen gleichen Inhalt
mit der Ansichtsfläche der Aufbauten besitzt.
7. Aufbauten dürfen in ihrer Höhe ½ der zulässigen Fronthöhe, bei
Straßen unter 12 m Breite ½ der Straßenbreite nicht überschreiten.
8. Verzierungen über der Fronthöhe, welche eine bemerkenswerte Ein-
schränkung des Lichteinfalles nicht verursachen, wie z. B. einzelne Türmchen,
Fialen, Enguren oder Figurengruppen, Vasen, Stirnziegel, durchbrochenes
Gitterwerk, bleiben bei der vorbezeichneten Durchschnittsberechnung unberück-
sictigt.
45. Entfernung zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück
und von den Nachbargrenzen.
1. Wenn Gebäude nicht unmittelbar aneinandergestellt werden sollen,
oder wenn Teile desselben Gebäudes nicht unmittelbar miteinander verbunden