Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Mauerwerk aus porösen Steinen für Druck 3—6 kg 
Guter Baugrund. .. .... . .. 2.5 „ 
5. Bei Temperaturen von weniger als 4 Grad Celsius im Freien 
können Bauarbeiten, bei denen Kalk, Mörtel, Zement usw. zur Verwendung 
kommt, untersagt werden. 
§ 53. Fundamente. 
Fundamente find in solcher Breite anzulegen, daß die zulässige Be- 
anspruchung des Baugrundes d. i. 2,5 kg pro gem nicht Überschritten 
wird. Für Fundamente, welche in den Bereich des Grundwassers zu liegen 
kommen, kann die Verwendung solcher Materialien (Klinker, hydraulis 
Mörtel usw.) verlangt werden, deren Festigkeit durch die Feuchtigkeit nicht 
beeinträchtigt wird. 
§ 54. Sicherung gegen aufsteigende Erd= und Boden- 
feuchtigkeit und Bodenluft. 
1. Jedes Wohngebäude ist entweder zu unterkellern oder so anzulegen, 
daß das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit und Bodenluft in die Wohn- 
räume verhütet wird. 
2. Alle Mauern von Wohngebäuden sind gegen aufsteigende Erd-- und 
Bodenfeuchtigkeit durch Isolierschichten zu sichern. Als solche gelten Gus- 
asphalt, Asphaltplatten, mit Ausschluß der Dachpappe, Blei, Glas und 
andere als gleichwertig erprobte Baustoffe. 
§ 55. Ansicht der Gebäude. 
1. Alle Gebäude müssen in den von der Straße aus sichtbaren Seiten 
derartig hergestellt und unterhalten werden, daß sie der Umgebung nicht 
zur Unzierde gereichen. 
2. Zum äußeren Anstrich der Gebäude dürfen Farben nicht verwendet 
werden, welche der Gesundheit schädlich sind, namentlich die Sehorgane be- 
lästigen oder auch der Umgebung zur Unzierde gereichen. 
* 56. Eisenkonstruktionen und deren Auflager. 
Die Eisenkonstruktionen müssen die durch die Festigkeitsberechnung er- 
mittelten Abmessungen erhalten. Sie müssen mit einem gut deckenden gegen 
Rost schützenden Anstrich versehen sein. 
Die aftübertragun en von Konstruktionen der vorbezeichneten Art find 
in solchem Materiale herzutellen (Klinkermauerwerk, Hartgestein, eiserne 
Unterlagsplatten usw.), daß die in § 52 Ziffer 4 vorgeschriebene zulässige 
Beanspruchung der Baustoffe nicht überschritten wird. 
§ 57. Verwendung und Befestigung von Zierteilen aus Stuck, 
Zement und dgl. 
1. Zierteile der vorbezeichneten Art dürfen nicht auf Holz, also nicht 
an hölzernen Gesimsen, Knaggen. Dübeln, Schalbrettiern befe gt werden. 
Sie sollen auf eingemauerten beziehungsweise mit dem Mauerwerk dauerhaft 
verbundenen, geschmiedeten, nach Form und Stärke für den gedachten Zweck 
geeigneten Eisen befestigt werden. 
Dementsprechend sind z. B. Gesimse, Konsolen, letztere unter Haupt- 
#eliuisen, Berdachungen, Balkonen und Erkern, Schlußsteine, freistehende 
belisken, Fialen, glen. Figuren usw. mit starken gelichmieneten Käteln, 
Bandeisen, Stützen, schwere Stuckteile mit stärkeren konsolförmigen Eisen
	        
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