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Mauerwerk aus porösen Steinen für Druck 3—6 kg
Guter Baugrund. .. .... . .. 2.5 „
5. Bei Temperaturen von weniger als 4 Grad Celsius im Freien
können Bauarbeiten, bei denen Kalk, Mörtel, Zement usw. zur Verwendung
kommt, untersagt werden.
§ 53. Fundamente.
Fundamente find in solcher Breite anzulegen, daß die zulässige Be-
anspruchung des Baugrundes d. i. 2,5 kg pro gem nicht Überschritten
wird. Für Fundamente, welche in den Bereich des Grundwassers zu liegen
kommen, kann die Verwendung solcher Materialien (Klinker, hydraulis
Mörtel usw.) verlangt werden, deren Festigkeit durch die Feuchtigkeit nicht
beeinträchtigt wird.
§ 54. Sicherung gegen aufsteigende Erd= und Boden-
feuchtigkeit und Bodenluft.
1. Jedes Wohngebäude ist entweder zu unterkellern oder so anzulegen,
daß das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit und Bodenluft in die Wohn-
räume verhütet wird.
2. Alle Mauern von Wohngebäuden sind gegen aufsteigende Erd-- und
Bodenfeuchtigkeit durch Isolierschichten zu sichern. Als solche gelten Gus-
asphalt, Asphaltplatten, mit Ausschluß der Dachpappe, Blei, Glas und
andere als gleichwertig erprobte Baustoffe.
§ 55. Ansicht der Gebäude.
1. Alle Gebäude müssen in den von der Straße aus sichtbaren Seiten
derartig hergestellt und unterhalten werden, daß sie der Umgebung nicht
zur Unzierde gereichen.
2. Zum äußeren Anstrich der Gebäude dürfen Farben nicht verwendet
werden, welche der Gesundheit schädlich sind, namentlich die Sehorgane be-
lästigen oder auch der Umgebung zur Unzierde gereichen.
* 56. Eisenkonstruktionen und deren Auflager.
Die Eisenkonstruktionen müssen die durch die Festigkeitsberechnung er-
mittelten Abmessungen erhalten. Sie müssen mit einem gut deckenden gegen
Rost schützenden Anstrich versehen sein.
Die aftübertragun en von Konstruktionen der vorbezeichneten Art find
in solchem Materiale herzutellen (Klinkermauerwerk, Hartgestein, eiserne
Unterlagsplatten usw.), daß die in § 52 Ziffer 4 vorgeschriebene zulässige
Beanspruchung der Baustoffe nicht überschritten wird.
§ 57. Verwendung und Befestigung von Zierteilen aus Stuck,
Zement und dgl.
1. Zierteile der vorbezeichneten Art dürfen nicht auf Holz, also nicht
an hölzernen Gesimsen, Knaggen. Dübeln, Schalbrettiern befe gt werden.
Sie sollen auf eingemauerten beziehungsweise mit dem Mauerwerk dauerhaft
verbundenen, geschmiedeten, nach Form und Stärke für den gedachten Zweck
geeigneten Eisen befestigt werden.
Dementsprechend sind z. B. Gesimse, Konsolen, letztere unter Haupt-
#eliuisen, Berdachungen, Balkonen und Erkern, Schlußsteine, freistehende
belisken, Fialen, glen. Figuren usw. mit starken gelichmieneten Käteln,
Bandeisen, Stützen, schwere Stuckteile mit stärkeren konsolförmigen Eisen