befestigen. Das Mauerwerk, mit welchem die genannten Zierteile ver-
unden werden, muß eine Stärke von mindestens 28 cm haben.
Gesimse und Gipsstuck und andere Stuckteile dürfen an den Fassaden
nur verwendet werden, wenn sie gegen Witterungseinflüsse durch ihre Lage
unter vortretenden Bauteilen genügend geschützt find.
2. Größere verzierte Flächen sind mit geschmiedeten Bolzen zu befestigen,
welche mit massivem Mauerwerk oder Eisenträgerteilen fest verbunden und
mit hinreichend breiten und starken Ansätzen zum Tragen der Zierteile ver-
bunden sein müssen.
3. Bei baulichen Wiederherstellungsarbeiten, welche zugleich die äußere
Ansicht des Hauses betreffen, muß der Hausbesitzer duch einen Sachver-
ständigen die vorhandenen Zierteile untersuchen, die schadhaften Teile durch
neue ersetzen beziehungweise die lose gewordenen Teile von neuem sicher be-
festigen lassen. Ueber das Ergebnis der Untersuchung ist ein Attest des
“–*¼ der Polizeibehörde alsbald einzureichen.
4. An allen Häusern, wo Stuckteile abfallen, wird eine solche Unter-
suchung von der Polizeibehörde unverzüglich angeordnet werden.
65 58. Massive Wände.
1. Alle Umfassungswände von Gebäuden, Umfassungswände von
Treppenräumen, alle tragenden Wende und Vorbauten mit Ausnahme der
Windfänge sind, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen ein anderes
vorschreiben, massiv herzustellen.
2. Ausnahmsweise kann an Stelle massiver Wände die Ausführung in
Eisenfachwerk, Eisenwellblech zugelassen werden.
3. Die Umfassungs= und tragenden Mittelwände von einstöckigen
kleinen Wohnhäusern sowie die gleichen Wände des oberen Geschofses von
zweistöckigen kleinen Wohnhäusern dürfen in Ziegeln 1 Stein stark her-
gestellt werden.
4. Wohngebäude, welche außer dem Keller= und Dachgeschoß nicht mehr
als 2 Geschosse enthalten, werden als kleine Häuser bezeichnet, wenn außer-
dem die Höhen der Geschosse zwischen den Oberkanten der Fußböden ge-
messen nicht mehr als 3,5 m betragen und die Umfassungsmauern nicht
mehr als 8 m ohne Zwischenwände verspannt freistehen.
5. In allen übrigen Wohngebäuden sollen die Umfassungs= und
ballentragenden Mittelwände in den beiden obersten Geschofsen unter der
Dachbalkenlage, wenn sie in Ziegeln hergestellt werden, mindestens 1½/ Stein
— sein und in je zwei tieferen Geschossen um mindestens ½ Stein
zunehmen.
Ausgenommen sind gewerbliche Anlagen und solche Fälle, in welchen
wegen besonderer Bauart oder aus besonderen Umständen die Standsicherheit
größere Stärken erfordert.
§ 59. Brandmauern.
1. Jede unmittelbar an der Nachbargrenze oder in einer geringeren
Entfernung als 6 m von derselben errichtete Umfassungswand eines Ge-
bäudes gilt als Brandmauer und muß durchweg massiv hergestellt werden.
2. Brandmauern sollen überall eine Stärke von mindestens 25 cm für
Vegelmauerwerr und 40 cm für Bruchsteinmauerwerk haben, wenn die
tandfähigkeit nicht noch eine größere Stärke erfordert.
3. Brandmauern dürfen keine Oeffnungen und Hohlräume enthalten
und müssen mindestens 30 cm über Dach geführt werden.
Kede, Noll#etveror## in RN. Oppels. P