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oder gärtnerischem Betriebe dienen, sind größere als die vorangegebenen
Abmessungen zulässig.
4. Von ausgemauertem Fachwerk dürfen ferner mit besonderer Geneh-
migung der Polizeibehörde die Umfassungswände von Gebäuden schnell vor-
üb# gehender Benutzung (Zirkus, Schaubuden, Geräteschuppen) hergestellt
werden, soweit sie nicht Brandmauern sein müssen.
5. An Stelle ausgemauerter Holzfachwände können nach dem Ermessen
der Polizeibehörde Eisenfachwerk, Zement und Gipsdielen, Drahtputz auf
Ho erlten und sonstige ähnliche neuere Herstellungsweisen und Materialien
zugelassen werden.
§* 62. Holzbauten.
1. Für kleine Anlagen, wie Schuppen, Buden, Hallen, Gartenhäuschen,
Kegelbahnen und dogl. ar Umfassungswände aus Holz, Eisenblech, Drahtl-
putz, Gipsdielen oder aus ähnlichen Stoffen zulässig. Dieselben können,
wenn keine feuerpolizeilichen Bedenken vorliegen, offen auf Freipfosten ohne
Scheidewände oder mit Latten verschlossen hergestellt werden.
2. Anlagen dieser Art dürfen in der Regel eine Fronthöhe von 3 m
und eine Grundfläche von 25 am nicht überschreiten und müssen von Holz-
banten, von öffentlichen Straßen und den Nachbargrenzen mindestens 6 m
entfernt bleiben, wenn nicht auf letzteren eine ausreichende Brandmauer steht.
3. Die Errichtung von hölzernen Schutzdächern und ähnlichen offenen
sollkonstruktionen kann über die Bestimmung der Ziffer 2 hinaus nach Um-
nden und unter besonderen Bedingungen zugelassen werden.
4. Die Dächer der in diesem Porbgrabhen behandelten Baulichkeiten
find mit einem gegen die Uebertragung von Feuer hinreichend Schutz bietenden
Stoffe (Stein, Metall, Teerpappe, Holzzement, Glas usw.) zu decken.
5. Kleine einstöckige Wohnhäuser dürfen ausnahmsweise außerhalb der
geschlossenen Ortschaft aus Schrotholz (Schurz= oder Blockholz) errichtet
werden, wenn dieselben von andern Gebäuden und den Nachbargrenzen einen
10 dem Ermessen der Polizeibehörde festzusetzenden Abstand von 6 bis 8 m
einhalten.
& 63. Vortretende Bauteile, Galerien, bedeckte Gänge.
1. Bauteile, welche über die Umfassungswände hervortreten, unterliegen
hinsichtlich des Materials den gleichen Vorschriften, wie die Umfassungs-
wände selbst.
2. Gallerien und bedeckte Gänge an Gebäuden oder quer über Höfe
sind massiv oder von Metall, namentlich mit solchen Decken und Dächern zu
erbauen. Die Fensterrahmen an denselben dürfen von Holz sein.
ms#64. Nicht massive bauliche Anlagen beim Berg= und Hütten-
betrieb.
Bei dem Berg= und Huüttenbetriebe dürfen nicht massive, jedoch
konstruktionssichere bauliche Anlagen, insoweit Brandmauern mit Bezug auf
die Lochbargrenzen durch anderweitige Bestimmungen nicht gefordert werden
können, in beliebiger Entfernung von anderen und auf demselben Grund-
stück gelegenen Gebäuden ausnahmsweise und mit besonderer baupolizei-
licher Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum hergestellt werden, wenn
dieselben zum Schutz der Arbeiter während der Arbeitszeit (Schicht= und
Maschinenraum, Erz= und Kohlenwäschen, Zechenstuben, Wiegehäusern u. dgl.)
oder zum Schutz von Maschinen, Gerätschaften, Werkzeugen usw. (Lokomotiv=
und Regenschuppen, Gezäheschuppen, Feldschmiedeschuppen, Bohrtüc##r, dr
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