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die für sich ausreichend bagfäht find und Durchbrechungen von nicht über
einen QOuadratzentimeter Größe enthalten.
8. Bei freiliegenden Granittreppen sind die Podeste, wenn diese gleich-
falls aus Granit hergestellt werden, durch Eisenträger, Mauerbögen oder
Gewölbe " unterstützen.
9. Die VBerwendung von Eisenbahnschienen zu Treppenkonstruktionen
ist unzulässig. «
10. Notwendige innere Treppen, sowohl die feuerfesten wie auch die
vorschriftsmäßigen Holztreppen, einschließlich der daran liegenden Vorplätze,
Flure und Korridore müssen mit massiven nur durch die erforderlichen Ver-
bindungs= und zu ihrer eigenen Beleuchtung nötigen Lichtöffnungen unter-
brochenen Wänden umschlossen und mit Gewölben oder mit solchen Decken
versehen sein, welche den Bestimmungen des § 66 Ziff. 2 entsprechen oder
ebenso feuersicher sind.
11. Notwendige Treppen sind bis in das Dachgeschoß zu führen oder
ee müssen im obersten Geschoß entweder unmittelbar oder in einem in der
befindlichen, leicht auffindbaren Raume durch eine feuersicher abge-
schlossene Nebentreppe ihre Fortsetzung ins Dachgeschoß erhalten. Diese
Nebentreppen dürfen gerade und gewendelt sein, es genügt für sie eine
Laufbreite von mindestens 1 m und solche Auftritte und Neigungsverhältnisse,
daß überall eine Kopfhöhe von mindestens 2 m verbleibt.
12. Der Abschluß des Treppenraumes nach dem Dachboden ist feuer-
sicher herzustellen; Türen in diesem Abschluß sind aus Eisen oder aus Eisen-
gerüst mit Drahtputz oder aus Holz mit Bekleidung von Eisenblech nach
der Seite des Dachbodens herzustellen.
13. Räume für notwendige Treppen, welche unmittelbar nebeneinander
liegen, dürfen weder durch Ochnungen noch durch einen gemeinsamen Licht-
schacht in Verbindung stehen.
14. Freitreppen dürfen, wenn sie notwendige Treppen sind, in der
Regel nur in einer Höhe bis zu 2 m hergestellt werden.
15. Jeder zum dauernden Aufenthalt von Menschen wirtschaftlich ge-
sondert benutzte Gebäudeteil muß einen jederzeit leicht und sicher erreichbaren,
feuersicheren, mindestens 1 m breiten Zugang in unmittelbarer Verbindung
mit den notwendigen Treppen haben. Ein Zugang gilt als feuersicher,
wenn er zwischen massiven oder beiderseits geputzten Wänden oder zwischen
Rabitz- oder Monierwänden liegt und mit geputzten oder gewölbten Decken
versehen ist.
16. Die Treppenräume und feuersicheren Zugänge im Dachgeschoß
müssen durch unmittelbares Tageslicht ausreichend beleuchtet sein.
17. Sie dürfen außer den Verbindungs= und Lichtöffnungen keine
anderen Oeffnungen enthalten. Die Anlage von Oeffnungen in den Um-
sasslungewänb zur Beleuchtung von Nebenräumen ist unstatthaft. Nur zur
uchtung der den Treppenraum umgebenden Flure und Korridore können
Oeffnungen in den Umfassungswänden von der Polizeibehörde zugelassen
werden.
18. Treppenräume müssen gelüftet werden können.
19. Alle notwendigen Treppen müssen eine freie, durch das Geländer
nicht eingeschränkte Breite von mindestens 1 m haben und sicher gangbar
sein. Wendelstufen dürfen an der schmalsten Stelle, in der Austragung
gemessen, nicht unter 0,10 m Auftrittsbreite haben. Podeste, sowie die Zu-
gänge zu den Treppen müssen mindestens gleich der Laufbreite der zuge-
hörigen Treppe sein. Eine Abschrägung der Ecken der Podeste bis zur
halbkreisförmigen Abrundung ist nur bei Treppen von mehr als 1,25 m