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5. Vor den Feuer= und Aschfalltüren aller Feuerungen ist ein dichtes
Vorpflaster oder eine Eisenblechplatte von mindestens 2 mm Stärke in einem
LVorsprung von mindestens 50 cm und in einer nach beiden Seiten der
Oeffnungen um 30 cm vortretenden Breite fest anzubringen, wenn der Fuß-
boden nicht aus unverbrennlichem Stoff hergestellt wird.
6. Bei Stubenöfen von gewöhnlichem Umfang und vor offenen Ka-
minen genügt statt dessen die Verwendung tragbarer, metallener Vorsätze
von ausreichender Größe.
7. Alle Oeffnungen an Feuerungen und Aschenfällen müssen mit me-
tallenen Türen dicht verschließbar sein.
8. Oefen, welche von außen geheizt werden sollen, müssen entweder
ein steinernes Borgelege auf massivem Grund erhalten, oder sind mit
derbaltene mindestens 25 cm voneinander abstehenden Türen von Metall
zu versehen.
9. Die Anlage von Ofenklappen ist nicht gestattet.
10. Unter die Vorschriften der Ziffer 2 dieses Paragraphen fallen auch
größere feststehende Gasherde, ebensolche Gasplättapparate und Gasheizöfen.
& 79. Entfernung der Feuerstätten von Wänden, Holzwerk
und Decken.
1. Feuerungen dürfen nur an Wänden aus unverbrennlichen Baustoffen
esetzt werden, welche bei offenen Feuerungen mindestens 0,25 m Stärke
waben müssen.
Größere Feuerungen dürfen nur an massiven Wänden angelegt werden.
2. Die Umfassungswände von Dampfkesseln, Back-, Schmelz= und Rost-
bfen, sowie allen anderen mit größeren Feuerungen versehenen Anlagen
müssen von den Umfassungswänden der Räume, in denen sie sich befinden,
mindestens 8 cm entfernt bleiben. Der Zwischenraum darf nicht ausgefüllt
werden.
3. Von hölzernen und aus Holzfachwerk bestehenden Wänden, wenn
sie mit Putz, Fliesen oder gleichwertig feuersicherem Material bekleidet sind,
müssen geschlossene Feuerstätten aus Stein oder aus Kacheln mindestens
25 cm, geschlossene eiserne mindestens 50 cm entfernt sein.
4. Bon allem freien Holzwerk müssen Oefen aus Stein oder aus Kacheln
wenigstens 50 cm und alle eisernen Feuerstätten und Feuerherde mindestens
1 m entfernt bleiben.
5. Für Feuerungen von größerem Umfang können weitergehende
Forderungen in bezug auf Feuersicherheit der umgebenden Wände und Decken
gestellt werden.
6. Offene Feuerungen müssen feste Rauchmäntel oder Rauchfänge aus
Metall oder aus unverbrennlichem Material in einer Ausdehnung von min-
deene 15 cm Vorsprung über dem Herde und jeder Einfeuerungsöffnung
erhalten.
§ 80. Feuerstätten in Räumen, in welchen leicht entzündbare
Materialien gelagert oder verarbeitet werden.
1. In Räumen, in welchen leicht entzündliche Stoffe verarbeitet werden,
wie z. B. in Wattefabriken, Holzbearbeitungswerkstätten, Tischlerwerkstätten
und in Räumen, in welchen leicht entzündliche Stoffe gelagert werden, dürfen
nur geschlossene Feuerungen aus Stein oder Kacheln an ereat werden, welche
entweder von außen zu beheizen, oder mit einem in Wänden, Decken und
Fußböden unverbrennlichen, geräumigen, mit eiserner Tür gehörig verschließ-