Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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barem Vorgelege von mindestens 1,50 m Höhe und 0,60 m Breite versehen 
oder mit einem Schutzmantel aus feuersicherem Baustoff derartig umgeben 
find, daß eine Uebertragung des Feuers auf die Umgebung völlig aus- 
geschlossen erscheint. 
2. Die Feuerstätte soll von Türen des Vorgeleges mindestens 1 m ent- 
fernt und im übrigen so eingerichtet sein, daß ein Herausfallen des Brenn- 
materials nicht statlfinden kann. 
3. Geschlossene eiserne Oefen find mit besonderer Genehmigung der 
Polizeibehörde nur dann zulässig, wenn dieselben entweder in einem Vor- 
gelege stehen oder auf unverbrennlicher Unterlage mit durchaus sicherer Um- 
mantelung versehen sind. 
4. Ebenso unterliegt die Aufstellung von Heizkörpern von Dampf-, 
E6. oder Warmwasserleitungen, sowie auch die Anbringung von Aus- 
ömungsöffnungen, von Luftheizungen in Räumen dieser Art dem Ermessen 
und den Bestimmungen der Polizeibehörde. 
5. Offene Feuerungen sind in diesen Räumen unzulässig. 
§ 81. Rauchröhren. 
1. Der Rauch von Feuerstätten ist durch dichte Röhren aus unverbrenn- 
lichem Material, Eisen, glasierte Tonröhren und dergleichen innerhalb des 
Geschosses in die Schornsteine zu leiten. 
2. Als Stütze der Röhren darf nur unverbrennliches Material ver- 
wendet werden. 
3. Nauchröhren müssen von feuersicher verputztem oder bekleidetem 
awert mindestens 0,50 m, von freiem Holzwerk mindestens 1 m ent- 
ernt sein. 
4. Sind die Rauchröhren ummantelt, oder sind sonst gleichwertige 
Schutzvorrichtungen getroffen, so können die vorgeschriebenen Abstände auf 
0,30 m bzw. au 0,60 m ermäßigt werden. 
64 i Die Rauchröhren müssen mit Einrichtungen für die Reinigung ver- 
en sein. 
6. Sie dürfen keine Verschlußklappen (Ofenklappen) enthalten. Vor- 
handene Klappen dieser Art sind sofort zu beseitigen. 
7. Rauchröhren dürfen nicht seitwärts durch die Umfassungsmauern 
unmittelbar ins Freie ausmünden. 
8. Das Ziehen von freien, nicht ummantelten Rauchröhren durch Räume, 
in denen leicht entzündliche Gegenstände aufbewahrt oder verarbeitel werden, 
ist nicht geftattet. 
§ 82. Schornsteine. 
1. Schornsteine müssen durchweg dicht, massiv oder aus unverbrenn- 
lichem Baustoff fergestelt. von Grund aus fundamentiert oder unverbrennlich 
und sicher unterstützt sein. 
2. Jeder Schornstein ist in einem sich gleich bleibenden rechtwinkligen 
oder kreisrunden Querschnitt von mindestens 250 qem im Lichten bis 0,5 m 
über die höchste anstoßende Dachfläche zu führen. 
3. Die lichte Weite dieses Ouerschnittes darf bei russischen Schornsteinen 
nicht weniger als 14 cm und nicht mehr als 21 cm betragen. 
Für Sammelheizungen können andere Maße für Schornsteinröhren zu- 
gelassen werden. # 
4. Besteigbare Schornsteine müssen einen rechteckigen QOuerschnitt von 
mindestens 0,50 zu 0,50 m lichter Weite erhalten. Bei größeren Abmessungen 
sind Steigeisen anzubringen.
	        
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