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g 86. Abortgruben.
1. Abortgruben müssen außerhalb der Gebäudegrundfläche ohne Zu-
sammenhang mit den Grundmauern derselben in Boden und Wänden wasser-
dicht und mit Gefälle nach der Entleerungsstelle angelegt werden.
2. Die Gruben sollen in den Umfassungswänden mindestens 1½ Stein
stark sein und in der Sohle eine Stärke von mindestens 0,25 m haben, aus
Klinkern in Zementmörtel gemauert und auf den inneren Wandflächen mit
Zementmörtel verputzt sein. Die Umfassungswände der Gruben, sowie die
Sohle derselben müssen durch eine mindestens 30 cm starke Tonschicht gegen
das umgebende Erdreich abzeschlossen sein.
3. Der Grubeninhalt darf nicht überfließen. Die Gruben sind daher
zu überwölben und mit einer genügend weiten Reinigungsöffnung zu ver-
seheen, welche dicht mit Stein oder Eisen verschlossen werden kann.
4. Abbeckungen von Holz sind nur bei offener Bebauung zulässig.
5. Abortgruben müssen mit der Fundamentkante 1 m von der Grenze
des Nachbars entfernt bleiben.
6. Von Brunnen sollen sie in der Regel einen Abstand von mindestens
10 m haben. Bei beschränkten Hofanlagen kann dieser Abstand mit Ge-
nehmigung der Polizeibehörde auf 5 m ermäßigt werden.
7. Die Abortgruben sind durch ein genügend weites Dunstrohr, welches
über das Dach des betreffenden Gebäudes zu führen ist, zu entlüften. Das
Fallrohr von Aborten ist als Dunstrohr aber Dach zu verlängern.
8. Die Anlage gemeinschaftlicher Abortgruben für mehrere Grundstücke
ist verboten.
9. Die Einleitung anderer Verbrauchswässer und Abgänge in die Abort-
gruben ist nicht gestattet.
10. Abortgruben dürfen vor erfolgter polizeilicher Abnahme nicht in
Gebrauch genommen werden.
§ 87. Abortanlagen mit freistehenden Behältern.
1. Durch besondere Polizeiverordnung kann an Stelle von Abortgruben
die Anlage von in Gruben oder in besonderen Räumen freistehenden Sammel-
behältern vorgeschrieben werden.
2. Anlagen dieser Art müssen feste, undurchlässige, luftdicht verschließ-
kaer Sehalter aus Eisen, Steingut, Zement und sonstigen geeigneten Stoffen
e ten.
3. Die Behälter müssen mit einem möglichst senkrechten über Dach zu
führenden Dunstrohr versehen sein, sowie eine luftdichte verschließbare Reini-
gungsöffnung erhalten.
4. Sie socken in verschlossenen, mit dichten Wänden und Decken, sowie
mit gattem. wasserdichtem Fußboden versehenen Räumen aufgestellt werden.
Die Räume sind, gleichwie die Behälter, zu entlüften, wenn sie innerhalb
bewohnter Gebäude liegen.
* 88. Sammel= und Düngergruben.
1. Senkgruben (Sammelgruben) zur Aufnahme von übelriechenden oder
schädlichen Flüssigkeiten, sowie zur Aufnahme von Haus-- und irgschafte-
wässern, Jauche usw. unterliegen den gleichen Bestimmungen hinsichtlich der
Lund age wie die Abortgruben. Eine Entlüftung derselben ist nicht
erforderlich.
2. Abgänge, aus chemischen Fabriken, Gasanstalten, Zuckerfabriken,
Leim= und ifensiedereien, Färbereien, Tuchfabriken, Knochenmühlen,