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Schlächtereien usw. sind in vorschriftsmäßigen überwölbten Gruben in un-
mittelbarer Nähe der gewerblichen Anlage zu sammeln und durch zweck-
entsprechende Behandlung für die Abfuhr geeignet zu machen.
3. Düngerstätten sind in den Umfassungswänden und in der Sohle dicht
herzustellen und zu überdecken. Ausnahmen für Düngerstätten können von
der Polizeibehörde für solche Grundstücke gestattet werden, welche außerhalb
der geschlossenen städtischen Bebauung liegen und welche den Zwecken der
Landwirtschaft, Viehzucht oder dem Gartenbau dienen, wenn dieselben so
hergestellt werden, daß ein Ueberfließen oder Durchsickern nach der Straße,
den Nachbargrundstüchen oder nach öffentlichen Gräben oder Wasserläufen
vermieden wird.
*# 89. Behälter für Abfall und Asche.
1. Auf jedem bewohnten Grundstück muß ein allgemein zugänglicher
Behälter für Müll und andere trockene Haus= und Wirtschaftsabhänge, so-
wie ein Aschenbehälter vorhanden sein.
2. Behälter der ersteren Art sind in den Umfassungen und in der Sohle
undurchlässig herzustellen und dicht zu überdecken.
3. Behälter für Asche sollen Wände und Decken aus unverbrennlichem
Stoff erhalten.
§5 90. Biehställe.
1. Der Fußboden von Viehställen ist wasserdicht und mit Entwässerung
herzustellen.
* Die Abgänge aus Stallungen sind in Gruben oder Dungstätten zu
ammeln.
3. Die Aufnahme der Abgänge in eisernen mit Deckeln versehenen
Kästen kann von der Polizeibehörde gestattet werden, wenn eine geregelte
Entleerung und Abfuhr gesichert ist.
4. Nach der Straße dürfen Ställe in der Regel keine Oeffnungen er-
halten. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
5. Die Stallungen sind mit über Dach zu führenden genügend weiten
Lüftungsröhren zu versehen.
6. Gegen Wohnungen sind Stallungen feuer= und dunstsicher durch
Brandmauern bzw. durch Gewölbe oder durch gleichwertige, feuerfeste Decken
abzuschließen. Zu den lepteren sind z. B. zu rechnen:
Decken nach System Kleine, Monier und andere, sowie auch Decken
ans Stampfbeton, wenn über ihnen ein Zement-- oder Asphaltestrich her-
gestellt wird.
7. Ställe dürfen weder in Kellern noch unter Höfen angebracht werden.
8. Ställe, deren Fußboden mehr als 0,50 m in den Erdboden ein-
gesenkt werden soll, sind nur in solchen Stallgebäuden zulässig, welche nicht
mit anderen bewohnten Gebäuden zusammenhängen oder von diesen durch
undurchbrochene massive Wände getrennt sind.
9. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Federviehställe keine An-
wendung.
108 Für landwirtschaftlich benutzte Gebäude sind Ausnahmen von den
Bestimmungen dieses Paragraphen zulässig.
§ 91. Scheunen.
1. Die Anlage neuer Scheunen ist innerhalb der Städte nicht gestattet.
2. In denjenigen Teilen eines Stadtgebietes, in welchen eine städtische