Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Bebauung noch nicht stattfindet, können sie ausnahmsweise von der Polizei- 
behörde zugelassen werden, wenn sie massiv unter feuersicherer Bedachung 
erbaut werden. 
3. Der Wiederaufbau eingegangener Scheunen darf ausnahmsweise ge- 
stattet werden, sofern durch die Oertlichkeit und Bauart den Anforderungen 
— Eerersicherheit genügt und der Antrag durch erhebliche Gründe unter- 
t wird. 
4. Scheunen dürfen in einer größeren Länge als 100 m nicht erbaut 
n 
5. Auf Gelände, welches über Grubenbau gelegen ist, kann ausnahms- 
weise Fachwerksbau an Stelle von Massivbau zugelassen werden, wenn die 
neu zu errichtenden Scheunen in einer Entfernung von mindestens 100 m 
von allen benachbarten Gebäuden errichtet werden und andere Bedenken 
gegen die beabsichtigte Anlage nicht vorliegen. 
6. Hauptreparaturen an vorhandenen Scheunen, welche den Zweck haben, 
das Gebäude in seinem Hauptbestande zu unterhalten und hierdurch einen 
Neubau zu vermeiden, wie insbesondere die Erneuerung der Fundamente 
und Wände bis unter Dach, die Erneuerung des Dachstuhls und des Sparren- 
werkes sind einem Neubau gleich zu achten. 
§ 92. Blitzableiter. 
1. Blitzableiter dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde 
an dazu heeigneten Stellen angelegt werden. 
2. Bei geschlossener Bauweise ohne Vorgärten ist ihre Anlage an der 
Straße in der Regel nicht zu gestatten. 
3. Sofern die Anlage von Blitzableitern an Gebäuden notwendig wird, 
welche für den öffentlichen Verkehr zugänglich sind, so müssen sie mit einem 
Schutzrohr von mindestens 2 m Höhe vom Erdboden ab umgeben werden. 
4. Jeder Ableiter ist über dem Erdboden mit einem mindestens 0,50 m 
von demselben entfernten, 2 m hohen hölzernen Zaun zu versehen. 
5. Auf die Blitzableiter an Fernmelde= und Fernsprechanlagen finden 
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
§ 93. Entwässerung. 
1. Für Grundstücke an Straßen, in welchen eine !.- städtische 
Lonalisatton besteht, sind für die Entwässerung die örtlichen Vorschriften 
maßgebend. 
. Von Grundstücken, welche an nicht kanalisierten, aber regulierten und 
mit geregelter Wasserabführung versehenen Straßen liegen, dürfen nur die 
Tagewässer in den Straßenrinnstein geleitet werden. Z 
3. Uebelriechende und schädliche Elaligteiten, zu denen auch Wirtschafts- 
wässer gedep Art gehören, sind in vorschriftsmäßigen Senkgruben zu sammeln 
und abzufahren. « 
Jedoch kann die Polizeibehörde die Zuleitung von Wirtschaftswässern in 
ziraßewinnteine in besonderen Fällen und unter besonderen für jeden 
einzelnen Fall festzustellenden Bedingungen gestatten, wenn hierdurch Nachteile 
für die öffentlichen Interessen nicht aufkommen. 
§& 94. Wasserbedarf. 
Soweit nicht durch den Anschluß an öffentliche Wasserleitungen, durch 
die Nähe öffentlicher Brunnen oder durch das Recht zur Mitbenutzung von 
privaten Brunnen oder Wasserleitungen für den Bedarf zum Tri#### ### 
Koze, Die Polizetverordn. im K.-B. Oppeln. r
	        
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