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zu Wirtschafts- und Feuerlöschzwecken in ausreichender Weise gesorgt ist, muß
* Grundstück, welches mit zum danernden Aufenhalt von Menschen
behemmten Gebäuden besetzt ist, einen Brunnen oder eigene Wasserleitung
en.
2. Jede gewerbliche Anlage macht in der Regel die Anlegung eines
Brunnens notwendig. Bei größeren mit mehreren Gebäuden besetzten Grund-
stücken, namentlich bei der Errichtung von Fabrikgebäuden u. dgl. ist nach
Bedürfnis die Anlegung mehrerer Brunnen anzuordnen.
3. Ausnahmen von den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 dieses Para-
graphen sind nur gestattet, wenn die Anlegung des bzw. der Brunnen durch
ie Bodenverhältnisse wesentlich erschwert und durch einen hinreichenden, stets
zugänglichen Wasservorrat in der Nähe, d. i. in einer Entfernung von nicht
über 50 m von dem betreffenden Grundstück entbehrlich wird.
4. Brunnen sind so herzurichten, daß alle unreinen Zuflüsse von der
Seite und von oben her abgehalten werden.
Offene Brunnen und Wasserbehälter find in sicherer Weise mindestens
1,10 m hoch einzufriedigen.
* 95. Gasleitungen.
1. Alle Gasleitungen müssen dicht und aus genügend starken metallenen
Röhren Hergestellt sein.
2. Vor jedem Gebäude, welches mit einer Zuleitung von 40 mm und mehr
innerem Durchmesser versehen ist, muß eine durch äußerliche Bezeichnung
kemnsch Seachte Absperrvorrichtung angebracht werden, welche leicht auf-
zufinden ist.
3. Alle Laternen und sonstige Beleuchtungsgegenstände an Straßen und
öffentlichen Plätzen, welche über die Baufluchtlinie vortreten, müssen in Gemäß-
it der Bestimmungen des § 47 Ziff. 5 eine Pöbe von mindestens 3 m über
Bürgersteig oder dem Straßenflaster 2 n.
4. Ausnahmen der vorhergehenden Bestimmung können in besonderen
Fällen von der Polizeibehörde zugelassen werden.
5. In Wohnräumen sowie in der Nähe von Feuerungsanlagen dürfen
Gasmesser nicht aufgestellt werden.
6. Die Leitungen müssen in der Regel frei liegen und dürfen nicht im
Mauerwerk, im Putz, unter festen Holzverkleidungen, unter Fußbodendielungen
oder in Zwischendecken eingelassen sein.
7. Im übrigen gelten die besonderen örtlichen Vorschriften.
§ 96. Leitungsröhren.
Alle Zu= und Ableitungsröhren an und in Gebäuden sind aus un-
verbrennlichem Material und undurchlässig herzustellen.
Röhren zur Ableitung unreiner Stoffe in Gebäuden, welche zum dauern-
den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen mit einem metallenen
Dunstrohr von genügender Weite versehen sein, welches ohne Verengung
seines Querschnittes bis über das Dach hinaus zu verlängern ist.
Eitel III. Nesondere Auforderungen hinsichtlich der Penutzung der Gebände.
* 97. Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen.
Als Räume für den dauernden ufenthal von Menschen gelten Wohn-
und Schlafräume nebst Koch= und Waschküchen. Werkstätten, Arbeits= und
Geschäftsräume, Versammlungs-= und Restaurationsräume und dgl.