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g 98. Lage der Räume für den dauernden Aufenthalt für
Wenschen.
1. Räume der vorbezeichneten Art müssen so angelegt sein, daß sie Licht
und Luft unmittelbar von außen erhalten.
2. Eine eleuchtung von oben durch direktes Deckenlicht ist jedoch zu-
lässig, wenn ihre Lage oder Zweckbestimmung dieses bedingt und wenn
fere entsprechende Vorkehrungen für einen ausreichenden Luftwechsel
gesorgt i
3. An offenen Lichthöfen ist ihre Anlage gestattet, wenn deren Seiten-
länge wenigstens 6 m und deren Grundfläche mindestens 36 am beträgt.
4. Bon einem vorliegenden Raume ist die Entnahme von Licht und
Luft nur dann gestattet, wenn außerdem die direkte Beleuchtung und Lüftung
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vorhanden ist.
5. Der Fußboden von Räumen für den dauernden Aufenthalt von
Menschen muß mindestens 50 cm über dem bekannten höchsten Grund-
wasserstand und im Ueberschwemmungsgebiet tunlichst über Hochwasser liegen.
§ 99. Anzahl übereinander liegender Wohngeschosse.
In einem Gebäude dürfen nicht mehr als fünf zum dauernden Aufenthalt
von Menschen bestimmte Geschofse übereinander angelegt werden. Keller-
und Dachgeschoß, falls sie Räume der vorbezeichneten Art enthalten, werden
bewohnten Geschossen gleich gerechnet.
& 100. Beschaffenheit der Räume.
1. Räume, welche für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind, müssen trocken und mit zum Oeffnen eingerichteten Fenstern von aus-
reichender Größe und zweckentsprechender Lage versehen sein.
2. Die Fläche der Fenster muß so groß sein, daß auf 1 am nicht mehr
als 30 chm des zu lüftenden und zu beleuchtenden Raumes entfallen.
8. Räume für den dauernden Aufenthalt von Menschen müssen eine
lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben. Bei ungleicher Höbenlage der
Decke oder des Fußbodens muß die im Durchschnitt berechnete Höhe dieser
Ford-un entsprechen.
4. Räume der vorbezeichneten Art müssen einen Luftraum von min-
destens 10 chm umfassen.
5. Schlafräume müssen mit einer Tür verschließbar sein.
6. Der Fußboden von Wohn= und Schlafräumen muß gedielt oder mit
einem Belag aus festem undurchlässigem Material (Estrich, Plattenbelag
u. dgl.) versehen sein.
&* 101. Räume in Dachgeschossen.
1. Wohnungen im Dachgeschoß dürfen nicht übereinander liegen, sondern
müssen unmittelbar über dem obersten vollen Geschoß belegen sein.
2. Sie sollen von den angrenzenden Teilen des Dachbodens durch
feuersichere Wände und Decken geschieden sein und einen bzw. zwei vor-
schriftsmäßige feuersichere Zugänge zu den Treppen haben.
3. Die Dachdeckung darf nicht zugleich als Decke über Räumen für
den dauernden Aufenthalt von Menschen benutzt werden.
5* 102. Kellerwohnungen.
In Kellergeschossen ist die Neuanlage von Räumen für den dauernden
Aufenthalt von Menschen bei Erfüllung der nachstehenden Vorschriften
gestattet:
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