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g 104. Vorübergehend benutzte Räume.
1. Als Räume dieser Art gelten insbesondere Flure, Treppen, Boden-
räume, Bedürfnisanstalten, Badestuben für den Hausbedarf, Rollkammern,
Speisekammern, Wintergärten, Kegelbahnen usw.
2. Flure und Korridore, welche durch Fenster oder Oeffnungen nicht in
unmittelbarer Verbindung mit der Straße, dem Hofe oder einem unbedeckten
Lichtschacht stehen, müssen zu ihrer Lüftung besondere Rohre von mindestens
250 qem Ouerschnitt haben.
3. Speise= und Vorratskammern müssen von außen direkt lüftbar sein.
Ihre Anlage an Nebenhöfen ist gestattet.
§ 105. Gewerbliche nicht unter § 16
der Reichsgewerbeordnung fallende Betriebsstätten, Lager-
stätten, Versammlungsräume.
1. Für Fabriken oder solche gewerbliche Betriebe, welche starke Feuerungen
erfordern, zur Verarbeitung leicht brennbarer Materialien dienen, große Be-
lastungen oder Erschütterungen oder einen starken Abgang unreiner Stoffe
bedingen, ferner für Räume, in welchen größere Mengen leicht brennbarer
Stoffe aufbewahrt werden, endlich für größere Versammlungsräume können
besondere Anforderungen gestellt werden, soweit solche nicht bereits in der
Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Fabriken vom
4. November 1890 bzw. in der Polizeiverordnung über die bauliche Anlage
von Theatern, Zirkusgebäuden und Versammlungsräumen vom 23. No-
vember 1889 enthalten sind.
2. Anforderungen dieser Art werden vornehmlich betreffen die Stärke
und Feuersicherheit von Wänden, Decken, Dächern, Fußböden, Treppen,
Feuerstätten und Schornsteinen, die Zahl und Breite der Treppen und Aus-
gänge, die Aufbewahrung und Beseitigung von Abfällen, die Lüftung, die
nterhaltung von Brunnen und Laffkebehällern.
3. Nach Umständen kann die Verwendung eiserner Oefen und frei-
liegender Rauchröhren untersagt und die Heizung nur von außen oder
innerhalb feuerfester Vorgelege gestattet werden.
4. Die Einrichtung von feuergefährlichen Arbeitsstätten, sowie die An-
ordnung von Lagerräumen für feuergefährliche Waren soll in Wohngebäuden
davon abhängig gemacht werden, daß sämtliche oberhalb belegenen Wohnungen
mindestens einen mit den Betriebsstätten außer Zusammenhang stehenden
Treppenzugang haben und diese Wohnungen durch Brandmauern und feuer-
sichere Decken von den Arbeitsstätten und Lagerräumen getrennt sind.
5. Aenderungen an den innerlichen baulichen Einrichtungen bedürfen
der jedesmaligen polizeilichen Genehmigung.
Titel IV. Allgemeine Bestimmungen.
§* 106. Anwendung der Bestimmungen der Polizeiverordnung
auf schon vorhandene Gebäude.
1. Auf Veränderungen und Ausbesserungen bereits vorhandener bau-
sicher Aulagen finden in der Regel die Vorschriften dieser Baupolizeiordnung
nwendung.
2. Für bauliche Arbeiten, welche ein Gebäude erheblich verändern, kann
die baupolizeiliche Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß
alie Gebändeteile mit den neuen Vorschriften in Uebereinstimmung gebracht
werden.