Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden, insoweit nicht nach allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen eine 
höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von 1 bis 60 Mark, welcher 
lunvermögensfalz verhältnismäßige Haftstrafe zu substituieren ist, be- 
traft. 
§ 4. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Juni 1903 in Kraft. 
Oppeln, den 29. April 1903. 
Der Regierungspräsident. 
b) Baupolizeiliche Bestimmungen für das platte Land. 
1. Baupolizeiverordnung für das platte Land des Regierungsbezirks Oppeln. 
Vom 31. Dezember 1889 (Amtsbl. 1890 S. 10) in der durch die später 
ergangenen bänderungs= und Ergänzungsverordnungen bedingten Fassung. 
uf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und unter Zustimmung des Be- 
irksausschusses wird hiermit für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln 
eolgendes verordnet: 
Erster Abschnitt. 
Pon der Vauerlaubnis. 
Bauerlaubnis. 
§ 1. Zur Errichtung eines neuen Gebäudes, zur Erweiterung eines 
vorhandenen Gebäudes, durch Anbau und zur Verlegung eines solchen an 
einen anderen Ort, sowie zur Ausführung einer Hauptreparatur oder Haupt- 
veränderung an Gebäuden jeder Art, bedarf es einer vorgängigen polizeilichen 
Erlaubnis. 
Dasselbe gilt von Zäunen und Einfriedigungen aller Art, gleichviel, 
ob bolche aus Mauerwerk, Holz, Metall oder sonstigen Baustoffen hergestellt 
werden. 
Hauptreparaturen und Hauplveränderungen. 
§&* 2. Unter Hauptreparaturen und Hauptveränderungen sind solche zu 
verstehen, bei welchen ganze Teile eines Gebäudes entweder in ihrer Bauart 
oder hinsichtlich des Materials eine Erneuerung oder Veränderung erfahren, 
die auf Festigkeit oder Feuersicherheit einen wesentlichen Einfluß hat oder 
wodurch der seitherige Zweck des Gebäudes verändert werden soll. 
Bauten, zu deren Ausführung es einer Erlaubnis nicht bedarf. 
Hierher sind nicht zu rechnen und bedürfen also keiner Genehmigung 
folgende Reparaturen: 
a) das Abputzen der Gebäude; 
d) der Abbruch unbelasteter Wände und die Aufführung von Wänden mit 
Ausnahme von Wänden an der Straße, ferner mit Ausnahme solcher 
Wände, welche Balken, Träger oder Gewölbe tragen, oder durch welche 
eine Belastung von Balken, Trägern oder Gewölben eintritt, und end- 
lich mit Ausnahme solcher Wände, welche nach §§ 15 ff. als Brand- 
oder Feuermauern herzustellen sind;
	        
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