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e) das Untermauern von Bindewänden, Fachwerkswänden, das Verzwicken
von Fundamenten, das Ausmauern schadhafter Wandfächer und die
Reparatur der Schornsteine und Schornsteinkasten durch Putzarbeit
oder Einziehung einzelner Steine;
d) die Einziehung neuer Balken, Schwellen, Riegel und Stiele von Lack
werksgebäuden mit Ausnahme von Balken an Schornsteinen und Dach-
sparren und unter Wänden;
e) die Anfertigung neuer Holzsubboden in Wohngebäuden und der Fuß-
böden überhaupt in nicht bewohnten Räumen;
1) die Reparatur und Erneuerung der Türen und Fenster, ohne Berände-
rung ihrer Größe und Lage;
8) das Setzen und Verändern der Oefen, Kamine und Herde in bisher
schon bewohnten Räumen, insofern damit keine Veränderung der
Feuerstätten und Schornsteine verbunden ist, und mit Ausschlu der
Backöfen, Räucherkammern, Darren und Feuerungsanlagen für
Werkstätten;
n) di Deckung der Dächer, insofern dieselben feuersicher gedeckt werden
ollen;
i) das Umdecken feuerunsicherer Bedachungen in Gebäuden, in denen keine
Feuerungsanlage vorhanden ist, und welche die im 8 15 vorgeschrie-
benen Entfernungen von anderen Gebäuden haben, wenn mit dem
Umdecken keine Aenderung der Dachkonstruktion verbunden ist;
k) die Errichtung und Beränderung von Umfriedigungen, welche nicht an
der Straße oder öffentlichen Plätzen liegen;
I1) die Errichtung, Erneuerung und Veränderung unheizbarer Garten= und
Feldhäuschen, Geschirrhütten und Lauben, welche mindestens 5 m von
öffentlichen Wegen oder Nachbargrenzen, sowie 10 m von anderen
Gebäuden entfernt liegen;
m) die Ausbesserung der Bürgersteige, Gerinne, Rinnsteinbrücken, Zisternen,
Brunnen, soweit die letzteren nicht zum Gebäudefundament gehören,
der außerhalb von Gebäuden bestehenden Keller, unterirdischer e,
Wasserleitungen, Dungstätten, Jauche= und anderer Gruben.
Form der Pauerlaubnisgesuche.
Antrag auf Bauerlaubnis.
§ 3. Der Antrag auf Bauerlaubnis ist scrütüüch bei der zuständigen
Polizeibehörde rinzureichen Demselben find die zur Prüfung des Bauvor-
habens erforderlichen Zeichnungen in doppelter Ausfertigung beizufügen.
Die Zeichnungen müssen auf haltbarem Papier oder Pausleinwand in ge-
nügend großem Maßstabe, unter Einzeichnung des letzteren und im übrigen
deutlich sein. Die Vorlagen sind von dem Bauherrn und der mit der Leitung
des Baues betrauten Person zu unterschreiben; beide find für die Richtigkeit
der Vorlagen verantwortlich.
Aus den Vorlagen müssen Namen, Stand und Wohnort des Bauherrn
und der mit der Bauleitung betrauten Person, sowie eine genaue und voll-
ständige Angabe der beabsichtigten Bauausführung hervorgehen.
An Zeichnungen sind bei Neubauten erforderlich:
1. ein von dem Ortsvorsteher unterschriebener Lageplan, aus welchem
die Himmelsrichtung, die Lage der Straßen, öffentlichen Wege, Gewässer,
Bahnen, benachbarten Grundstücke und Gebäude, bzw. die Bauart der
letzteren ersichtlich ist, insoweit solche nach den bestehenden Vorschriften in
Betracht kommt;