Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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e) das Untermauern von Bindewänden, Fachwerkswänden, das Verzwicken 
von Fundamenten, das Ausmauern schadhafter Wandfächer und die 
Reparatur der Schornsteine und Schornsteinkasten durch Putzarbeit 
oder Einziehung einzelner Steine; 
d) die Einziehung neuer Balken, Schwellen, Riegel und Stiele von Lack 
werksgebäuden mit Ausnahme von Balken an Schornsteinen und Dach- 
sparren und unter Wänden; 
e) die Anfertigung neuer Holzsubboden in Wohngebäuden und der Fuß- 
böden überhaupt in nicht bewohnten Räumen; 
1) die Reparatur und Erneuerung der Türen und Fenster, ohne Berände- 
rung ihrer Größe und Lage; 
8) das Setzen und Verändern der Oefen, Kamine und Herde in bisher 
schon bewohnten Räumen, insofern damit keine Veränderung der 
Feuerstätten und Schornsteine verbunden ist, und mit Ausschlu der 
Backöfen, Räucherkammern, Darren und Feuerungsanlagen für 
Werkstätten; 
n) di Deckung der Dächer, insofern dieselben feuersicher gedeckt werden 
ollen; 
i) das Umdecken feuerunsicherer Bedachungen in Gebäuden, in denen keine 
Feuerungsanlage vorhanden ist, und welche die im 8 15 vorgeschrie- 
benen Entfernungen von anderen Gebäuden haben, wenn mit dem 
Umdecken keine Aenderung der Dachkonstruktion verbunden ist; 
k) die Errichtung und Beränderung von Umfriedigungen, welche nicht an 
der Straße oder öffentlichen Plätzen liegen; 
I1) die Errichtung, Erneuerung und Veränderung unheizbarer Garten= und 
Feldhäuschen, Geschirrhütten und Lauben, welche mindestens 5 m von 
öffentlichen Wegen oder Nachbargrenzen, sowie 10 m von anderen 
Gebäuden entfernt liegen; 
m) die Ausbesserung der Bürgersteige, Gerinne, Rinnsteinbrücken, Zisternen, 
Brunnen, soweit die letzteren nicht zum Gebäudefundament gehören, 
der außerhalb von Gebäuden bestehenden Keller, unterirdischer e, 
Wasserleitungen, Dungstätten, Jauche= und anderer Gruben. 
Form der Pauerlaubnisgesuche. 
Antrag auf Bauerlaubnis. 
§ 3. Der Antrag auf Bauerlaubnis ist scrütüüch bei der zuständigen 
Polizeibehörde rinzureichen Demselben find die zur Prüfung des Bauvor- 
habens erforderlichen Zeichnungen in doppelter Ausfertigung beizufügen. 
Die Zeichnungen müssen auf haltbarem Papier oder Pausleinwand in ge- 
nügend großem Maßstabe, unter Einzeichnung des letzteren und im übrigen 
deutlich sein. Die Vorlagen sind von dem Bauherrn und der mit der Leitung 
des Baues betrauten Person zu unterschreiben; beide find für die Richtigkeit 
der Vorlagen verantwortlich. 
Aus den Vorlagen müssen Namen, Stand und Wohnort des Bauherrn 
und der mit der Bauleitung betrauten Person, sowie eine genaue und voll- 
ständige Angabe der beabsichtigten Bauausführung hervorgehen. 
An Zeichnungen sind bei Neubauten erforderlich: 
1. ein von dem Ortsvorsteher unterschriebener Lageplan, aus welchem 
die Himmelsrichtung, die Lage der Straßen, öffentlichen Wege, Gewässer, 
Bahnen, benachbarten Grundstücke und Gebäude, bzw. die Bauart der 
letzteren ersichtlich ist, insoweit solche nach den bestehenden Vorschriften in 
Betracht kommt;
	        
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